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20.3229 · Interpellation · 2020-05-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ich nehme Bezug auf den Bericht des Bundesrates aus dem Jahre 2015 "Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen, Handlungsbedarf und -möglichkeiten" in Erfüllung des Postulats 13.4010 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats "Rahmengesetz für die Sozialhilfe" vom 6. November 2013.

In diesem Bericht hält der Bundesrat fest, dass eine Koordination der Ausgestaltung der Sozialhilfe auf interkantonaler Ebene aus drei Gründen sehr wichtig sei: Erstens brauche es eine gewisse Einheitlichkeit für die Abstimmung mit anderen Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit. Zweitens liessen sich Unterschiede bei der materiellen Grundsicherung und der Ermöglichung der sozialen Teilhabe rechtsstaatlich nur mit unterschiedlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigen. Und drittens verhindere ein einheitlicher Rahmen den sozialhilferechtlichen Wettbewerb gegen unten.

In seinem Bericht stellt der Bundesrat in vier Bereichen einen Handlungsbedarf fest:

- Vereinheitlichung von Aspekten, die allgemein gültig sein müssen (u.a. gesamtschweizerische Definition, die sich an den Zielen der Sozialhilfe orientiert, und schweizweite Mindesthöhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt)

- Harmonisierung (u.a. klare Bestimmungen zu Verfahrensabläufen, Zuständigkeiten, möglichen Rechtswegen und Vorgehen bei Persönlichkeitsverletzungen)

- Institutionelle Stärkung durch staatliche Zuständigkeit auf gesamtschweizerischer Ebene (bspw. Stärkung der Rolle der SODK)

- Koordination mit anderen Leistungssystemen dank gesamtschweizerisch geltenden Sozialhilfebestimmungen

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Sieht der Bundesrat die vier angesprochenen Handlungsfelder als erfüllt?

2. Wenn ja, was hat sich seit 2015 verändert?

3. Wenn nein, wo gibt es in den einzelnen Bereichen Lücken?

4. Welches sind die nächsten Schritte, um sicherzustellen, dass die Sozialhilfe gesamtschweizerisch für alle Bevölkerungsteile unabhängig vom Wohnort nach den Vorgaben der Bundesverfassung gleichberechtigt und ohne Diskriminierungen zur Verfügung steht?

5. Wie lassen sich die in verschiedenen Kantonen diskutierten Kürzungen und Grundrechts-Einschränkungen (z.B. Kürzung Grundbedarf, Direktzahlungen der Miete, Abschaffung der Anfechtungsmöglichkeit von Weisungen) mit diesen Handlungsfeldern vereinbaren und wie steht der Bundesrat dazu?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtet die Schlussfolgerungen des Berichts "Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen, Handlungsbedarf und -möglichkeiten" (2015) als immer noch gültig. Gleiches gilt für die Antworten auf spätere parlamentarische Vorstösse zur Sozialhilfe (insbesondere Interpellation Piller Carrard 17.3184 "Die Sozialhilfe scheitert an ihrem Auftrag", Interpellation Häsler 17.4278 "Nehmen die Kantone ihre Verantwortung für die Harmonisierung der Sozialhilfe noch wahr?" sowie Motionen Streit 17.4166 und Bertschy 17.4167 "Die Sozialhilfe mit einem schlanken Rahmengesetz oder einem Konkordat koordinieren").

1. bis 3. Dem Bundesrat zufolge erfüllt die Sozialhilfe ihren Auftrag nach wie vor. In den vier genannten Handlungsfeldern wurde der Kurs im Wesentlichen beibehalten. Bei der Harmonisierung sieht der Bundesrat keine nennenswerten Fortschritte, stellt aber auch keine systematischen Mängel fest.

Im Zuge des Berichts 2015 bekräftigte die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) ihre politische Unterstützung für die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Die SODK hat die SKOS-Richtlinien formell genehmigt und empfiehlt den Kantonen ihre Anwendung.

Mit den SKOS-Richtlinien wird das Ziel der schweizweiten Harmonisierung der Sozialhilfe überwiegend erreicht. 18 Kantone bezeichnen die SKOS-Richtlinien als vollständig oder mehrheitlich verbindlich, in den übrigen acht Kantonen sind sie teilweise verbindlich oder werden zur Orientierung verwendet (SKOS, 2019, Monitoring Sozialhilfe 2018, S. 4; https://skos.ch/ > SKOS-Richtlinien). Die wichtigsten Unterschiede betreffen die Höhe des Grundbedarfs für junge Erwachsene und die Sanktionen. Fast alle Kantone halten sich an die Empfehlung der SKOS betreffend Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Erwachsene) und haben den Betrag an die Teuerung angepasst oder haben dies vor. In mehreren Kantonen wird der Mindestbetrag seit 2015 in Frage gestellt, hauptsächlich durch kantonale parlamentarische Vorstösse. Die meisten Vorlagen, die auf eine Senkung des Mindestbetrages abzielten oder Anspruchsvoraussetzungen einführen wollten, die von den Grundsätzen und Normen der Sozialhilfe abweichen, blieben erfolglos. In einigen Kantonen laufen die Debatten noch und der Druck bleibt gross.

Die Organisation der Sozialhilfe und die administrativen Abläufe sind in den SKOS-Richtlinien nicht geregelt. Das Monitoring Sozialhilfe zeigt, dass die Kantone ihren Handlungsspielraum in diesen Bereichen nutzen.

Da sich die Grundlagen und Strukturen der Sozialhilfe seit dem Bericht 2015 nicht wesentlich geändert haben, gibt es auch bei der Koordination mit den bundesgesetzlich geregelten Leistungen keine grossen Änderungen zu vermelden.

4. und 5. Im Bereich Sozialhilfe hat der Bund keine verfassungsmässige Zuständigkeit. Referenzinstrument für die Kantone bleiben somit die SKOS-Richtlinien. Derzeit besteht in den Kantonen kein politischer Wille für ein Rahmengesetz oder für Bestimmungen, die verbindlicher sind als die aktuellen Richtlinien. Es ist Sache der SODK, die die Richtlinien genehmigt und empfehlt, sich für deren Anwendung sowie für die Einhaltung der Grundrechte im Sozialversicherungsrecht und in der Sozialhilfepraxis einzusetzen. Im März 2019 haben die SODK, der Schweizerische Städteverband, die Städteinitiative Sozialpolitik und Organisationen des Sozialbereichs als Zeichen des gemeinsamen Engagements die Charta Sozialhilfe Schweiz unterzeichnet.

Antwort des Bundesrates.