Ist ein schweizweiter Betreibungsauszug tatsächlich mit einem erheblichen Zusatzaufwand verbunden?
20.3401 · Interpellation · 2020-05-06
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Mit Stellungnahme vom 27. November 2019 hat der Bundesrat die Motion 19.4338 - Einführung eines schweizweit vollständigen Betreibungsregisterauszuges - zur Ablehnung beantragt. Zur Begründung lässt der Bundesrat mitunter ausführen, dass die von der Motion vorgeschlagene Lösung keine zusätzlichen Vorteile bringen, sondern zu einem erheblichen administrativen Zusatzaufwand für die betroffenen Ämter führen würde.
In diesem Zusammenhang stellen sich dem Unterzeichneten die folgenden Fragen:
1. Vertritt der Bundesrat effektiv die Ansicht, dass die um eine Betreibungsauskunft ersuchenden Personen keinen zusätzlichen Vorteil erlangen, wenn sie, was nicht selten vorkommt, in den letzten Jahren umgezogen sind, nur noch eine Auskunft beantragen müssen - und nicht wie bislang mehrere (mit entsprechenden Kostenfolgen)?
2. Hat der Bundesrat Kenntnis von den neu sich bietenden Möglichkeiten der Betreibungssoftware eSchKG (im schweizweiten eSchKG-Verbund sind nicht nur die meisten Grossgläubiger wie Steuerämter und Krankenversicherer zusammen geschlossen, sondern notgedrungen auch alle rund 400 Betreibungsämter)? Hat er insbesondere Kenntnis davon, dass mittels der von der Motion vorgeschlagenen Lösung auf elektronischem Wege (eSchKG) einfach und niederschwellig bei den Betreibungsämtern Datenabfragen (Datenabfrage, -übermittlung und -einspeisung in das Betreibungsregister im neu zuständigen Amt) automatisiert vorgenommen werden könnten - ohne jeden Zusatzaufwand der betroffenen Ämter? Inwiefern kommt der Bundesrat dazu, von einem erheblichen Zusatzaufwand für die betroffenen Ämter zu sprechen?
3. Ist der Bundesrat nicht viel eher der Ansicht, dass der mit der vorgeschlagenen Lösung (automatisiert erfolgende elektronische Datenübermittlung) zu leistende Aufwand für eine Betreibungsauskunft (für eine Person, welche in den letzten fünf Jahren ggf. mehrmals umgezogen ist), ungleich geringer ist, als mit der ggf. manuell vorzunehmenden Anmerkung der letzten Wohnsitze (Motion 16.3335)?
4. Der vom Bundesrat in seiner Antwort angesprochene künftige nationale Adressdienst wird einen wichtigen und wohl entscheidenden Baustein bilden, damit zuverlässig und aktuell die Betreibungsregisterdaten von früheren Wohnsitzen schweizweit direkt und automatisiert elektronisch abgefragt werden können. Bis wann ist mit der Realisierung dieses nationalen Adressdienstes zu rechnen?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 19.4338, "Einführung eines schweizweit vollständigen Betreibungsregisterauszuges" ausgeführt, dass die von der Motion vorgeschlagene Lösung nur eine beschränkte Verbesserung der Situation bringen würde, gleichzeitig aber mit hohem Umsetzungsaufwand verbunden wäre. Zu den Einzelheiten kann auf die Ausführungen im Bericht "Schweizweite Betreibungsauskunft" vom 4. Juli 2018 zum Postulat Candinas 12.3957 "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben" verwiesen werden. Mit der Umsetzung der Motion Candinas 16.3335 "Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen" sollen die Betreibungsämter verpflichtet werden, vor der Ausfertigung einer Betreibungsauskunft abzuklären, ob, und falls ja, seit wann die betreffende Person im Einwohnerregister im Betreibungskreis des angefragten Amtes verzeichnet ist. Die Betreibungsämter sollen dies auf der Betreibungsauskunft festhalten. Dies entspricht bereits in vielen Ämtern der Praxis.
Zu Frage 2 und 3: Wie der Bundesrat in seinem Bericht "Schweizweite Betreibungsauskunft" vom 4. Juli 2018 festgehalten hat, liegt die Problematik bei der Schaffung einer schweizweiten Betreibungsauskunft nicht im blossen Austausch der Daten zwischen den Betreibungsämtern, sondern in der eindeutigen Identifikation der Schuldnerinnen und Schuldner. Die Qualität der Daten in den Protokollen und Registern der Betreibungsämter genügt für eine registerübergreifende Identifikation nicht, und eine Aufbereitung der Datenqualität durch die Betreibungsämter alleine (und alleine für deren Zwecke) wäre kaum möglich. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Bericht des Bundesrates vom 4. Juli 2018 verwiesen werden.
Frage 4: Die Planung des Geschäfts "nationaler Adressdienst" (NAD) sieht aktuell vor, dass der Dienst Anfang 2024 in Betrieb genommen werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Realisierung hängt aber auch vom Verlauf der parlamentarischen Beratung zum Adressdienstgesetz ab. Sollte der NAD dereinst eine kantonsübergreifende eindeutige Identifikation zulassen und eine historisierte Abfrage des gemeldeten Wohnsitzes ermöglichen (was von der konkreten Umsetzung abhängt, die noch abzuwarten ist), könnte dies die Grundlage bilden für allfällige automatisierte Abfragen zwischen den Ämtern (etwa an das Amt eines früheren Meldeorts zur Ergänzung eines Auszugs). Eine Evaluation der potentiellen Vorteile, die sich aus diesen Möglichkeiten ergeben, kann jedoch erst erfolgen, wenn über die konkrete Ausgestaltung des NAD Klarheit herrscht. Zudem würde die Abfrage im NAD zu früheren Wohnsitzen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des betreffenden Betreibungsamtes wohl eine gesetzliche Grundlage erfordern.
Antwort des Bundesrates.