20.3452 · Motion · 2020-05-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Bestimmung vorzulegen, mit welcher das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier so geändert werden kann, dass die Leistungserbringer in einem bestimmten Bereich des elektronischen Patientendossiers elektronische Rechnungen ablegen können. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass für den medizinischen Teil des elektronischen Patientendossiers alle bisherigen Garantien in Sachen Vertraulichkeit gewährleistet sind.
Begründung
Das elektronische Patientendossier dient der Übermittlung medizinischer Daten und nicht der Übermittlung administrativer Daten. Es ist jedoch technisch möglich, im elektronischen Dossier einen Bereich einzurichten, in dem die Rechnungen der Leistungserbringer abgelegt werden können. Dies wäre für die Leistungsbringer sowie für die Patientinnen und Patienten ein zusätzlicher Anreiz zur Nutzung des elektronischen Patientendossiers.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das elektronische Patientendossier (EPD) ist kein Instrument der Krankenversicherungen, sondern dient in erster Linie der Verbesserung der Patientensicherheit und der Qualitätsentwicklung in der Patientenbehandlung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier, BBl 2013 5343). Patientinnen und Patienten sowie die an der Patientenbehandlung beteiligte Gesundheitsfachpersonen können die im EPD abgelegten behandlungsrelevanten Informationen aufrufen.
Mitarbeitenden einer Krankenversicherung oder einer Ärztekasse soll dieser Zugriff nicht erlaubt sein. Um das Vertrauen der Bevölkerung ins EPD nicht zu gefährden, soll an diesem Grundsatz festgehalten werden. Die aktuelle technische Umsetzung des EPD lässt zudem die von der Motion geforderte Unterteilung des EPD nicht zu. Nicht zuletzt verfügen die meisten Versicherer bereits heute über Online-Portale, die eine elektronische Rechnungsübermittlung ermöglichen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.