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20.3589 · Motion · 2020-06-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) so zu ändern, dass ein Missbrauch von Tierarzneimittel durch Medizinalpersonen aus dem Ausland ausgeschlossen werden kann durch streichen des Passus in TAMV, Artikel 7, Absatz 5 "in ihrem Herkunftsland oder". Zudem sind Antibiotikaabgaben gemäss Artikel 4 der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin ISABV-V zu melden.

Begründung

Gemäss der heutigen Regelung der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) Artikel 7, Absatz 5 profitieren ausländische Tierärztinnen und Tierärzte von Erleichterungen, die zwischen den umliegenden Ländern und der Schweiz gelten. Insbesondere die veralteten, aus dem 19. Jahrhundert stammenden Staatsverträge ermöglichen französischen Tierärztinnen und Tierärzten den Schweizer Markt mit kritischen Antibiotika und weiteren rezeptpflichtigen Tierarzneimitteln zu versorgen, obwohl diese in der Schweiz verboten sind oder nur eingeschränkt abgegeben werden dürfen. Ausschlaggebend für diese Möglichkeiten ist der Artikel 7 Absatz 5 der TAMV. Darin wird festgehalten, dass Medizinalpersonen, die gestützt auf staatsvertragliche Regelungen in der Schweiz tätig sind, im Rahmen eines Bestandesbesuchs auch Tierarzneimittel abgeben und anwenden dürfen, die in ihrem Herkunftsland zugelassen sind.

In den letzten Jahren wurden grosse Mengen rezeptpflichtiger Antibiotika von französischen Tierärzten an Landwirte in der Schweiz abgegeben. Unter den Medikamenten befanden sich auch sogenannte kritische Antibiotika, die als Ersatzantibiotika in der Humanmedizin eingesetzt werden, wenn gängige Antibiotika gegen resistente Keime nicht mehr wirken. Der illegale Handel von Antibiotika für Nutztiere zwischen Frankreich und der Schweiz gefährdet deshalb langfristig die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung. Eine Auswertung von über 50 Strafbescheiden von Swissmedic zeigt, dass Kunden von französischen Tierärzten bis weit in die Innerschweiz bedient wurden. Solche Fälle von illegalem Handel verstossen gegen die Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) des Bundes. Zudem werden die Antibiotika nicht im Informationssystem Antibiotika (IS ABV) erfasst. Damit ist die Rückverfolgbarkeit nicht gewährleistet und die Aussagekraft der IS ABV wird geschmälert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz hat im 19. Jahrhundert mit allen Nachbarstaaten Übereinkünfte über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze domizilierten Medizinalpersonen zur Berufsausübung abgeschlossen ("Übereinkünfte"). Diese sehen u.a. vor, dass Tierärztinnen und Tierärzte aus dem grenznahen Ausland ihren Beruf auch in den grenznahen Gemeinden der Schweiz ausüben dürfen und umgekehrt. Grenzüberschreitende Dienstleistungen werden auch durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA) geregelt.

Tierärztinnen und Tierärzte aus dem Ausland, die in der Schweiz tätig sind, haben das Schweizer Recht einzuhalten. Zu beachten sind demnach namentlich das Heilmittelgesetz (SR 812.21), die Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) sowie die Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V, SR 812.214.4). Die TAMV macht nur insofern eine Ausnahme, als Tierärztinnen und Tierärzte aus dem Ausland in der Schweiz bei einem Bestandesbesuch auch Tierarzneimittel anwenden und für die unmittelbare Nachbehandlung der Krankheit oder Verletzung abgeben dürfen, die nur im Herkunftsland zugelassen sind. Ohne diese Möglichkeit wäre ihre Berufsausübung in der Schweiz, insbesondere in den Grenzregionen, faktisch gar nicht möglich.

Dies würde sowohl gegen die Übereinkünfte als auch gegen das FZA verstossen. Soweit die Abgabe auf Vorrat überhaupt zulässig ist, ist diese jedoch auf in der Schweiz zugelassene Tierarzneimittel beschränkt und es muss eine kantonale Detailhandelsbewilligung vorliegen. Tierarzneimittel, deren Einsatz in der Schweiz aufgrund der Wirkstoffart bei lebensmittelliefernden Tieren verboten ist, dürfen auch von Tierärztinnen und Tierärzten aus dem Ausland nicht angewendet oder abgegeben werden. Die diesbezüglichen Regulierungen in der Schweiz und in der EU sind harmonisiert.

Die Übereinkünfte ermöglichen im Gegenzug auch Schweizer Tierärztinnen und Tierärzten, im grenznahen Ausland auf diese Weise tätig zu sein. Die geforderte Anpassung der TAMV könnte zu entsprechenden Massnahmen in den Nachbarstaaten führen und damit für Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte Nachteile zur Folge haben.

In der Schweiz ist jeder Einsatz von Antibiotika an das IS ABV (Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin) zu melden. Die diesbezügliche Forderung der Motionärin ist somit bereits erfüllt. Die Umsetzung der Pflicht zur Datenerfassung im IS ABV für ausländische Tierärztinnen und Tierärzte ist noch im Anfangsstadium. Deshalb liegen in diesem Bereich noch keine aussagekräftigen Zahlen vor.

Die erwähnten Straffälle haben das Bewusstsein der Vollzugsbehörden für die besonderen Herausforderungen der grenzüberschreitenden Tätigkeit gestärkt; es wird denn auch vermehrt ein Augenmerk darauf gelegt. So wird bei Kontrollen von Tierhaltungen spezifisch darauf geachtet, von wem die Tierhalterin oder der Tierhalter die Tierarzneimittel bezieht. Zur Unterstützung und Koordination des Vollzugs hat das BLV in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Stellen Ende 2019 ein Merkblatt als Instrument für einen wirksamen und einheitlichen Vollzug erarbeitet (Merkblatt: Selbstständige tierärztliche Tätigkeit im Grenzverkehr).

Vor diesem Hintergrund sind keine Anpassungen der rechtlichen Grundlagen notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.