20.3615 · Interpellation · 2020-06-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Patientenverfügungen und Vorsorgedokumente sind ein zunehmend wichtiges Instrument, damit im Sinne der Betroffenen Entscheide betreffend medizinischen Leistungen gefällt werden. Gerade auch im Rahmen der Coronakrise wurde unter anderem vielen älteren Personen bewusst, dass sie nicht an eine Lungenmaschine oder ins künstliche Koma versetzt werden möchten. Werden sie entsprechend informiert, ziehen viele Betroffene palliative Behandlungen vor.
Dies wäre vor allem auch dann wichtig geworden, wenn die Kapazitäten in den Intensivstationen knapp und Triagen nötig geworden wären. Glücklicherweise wurde die Schweiz in der aktuellen Krise bisher davon verschont. Dennoch bleibt die Patientenverfügung vor allem auch im Sinne der Betroffenen ein wichtiges und zu förderndes Instrument.
In diesem Zusammenhang möchte ich den Bundesrat bitten, folgenden Fragen zu beantworten:
1. Wie hoch ist der Prozentsatz der Schweizer Bevölkerung, welcher über eine Patientenverfügung verfügt?
2. Was hat der Bundesrat bereits unternommen, um die Erstellung von Patientenverfügungen in der Schweiz zu fördern und die Bevölkerung zu informieren?
3. Man hört immer wieder, dass Ärzte bewusst oder unbewusst (wenn sie keine Kenntnis davon haben), den in einer Patientenverfügung geäusserten Willen missachten. Was unternimmt der Bundesrat, damit dem geäusserten Willen der Patienten besser Rechnung getragen wird?
4. Was hält der Bundesrat von folgenden Vorschlägen zur Förderung der Patientenverfügungen:
- Offizielle Vergütung der beratenden Arztkonsultation zur Erfassung der Patientenverfügung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP);
- Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) betreffend alternativen Versicherungsmodellen, damit die Krankenversicherer Versicherten, welche ihre Patientenverfügung vervollständigt haben, Prämienrabatte gewähren können;
- Anpassung des KVG damit grundsätzlich OKP-Rabatte und/oder Gutscheine an Personen, welche ihre Patientenverfügung vervollständigen haben, vergeben werden können.
5. Gibt es aus Sicht des Bundesrates noch anderen Möglichkeiten, um die Leute zu animieren, ihre Patientenverfügung zu vervollständigen? Und was ist bereits in Planung?
6. Gibt es Studien oder Statistiken über die Auswirkungen von Patientenverfügungen auf die Gesundheitskosten und auf die erfolgten Leistungen am Lebensende (ev. auch internationale)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG) aus dem Jahr 2017 verfügen 16 Prozent der Bevölkerung über eine Patientenverfügung. Dieser Anteil steigt mit zunehmenden Alter: In der Altersgruppe über 65 Jahre haben 35 Prozent eine Patientenverfügung verfasst. In der Deutschschweiz sind Patientenverfügungen verbreiteter als in der Westschweiz und im Tessin (www.bag.admin.ch > Publikationen > Forschungsberichte > Forschungsberichte Palliative Care > Bevölkerungsbefragung 2018).
2. Der Bundesrat hat bereits verschiedene Massnahmen ergriffen, um insbesondere die gesundheitliche Vorausplanung zu stärken. Das BAG hat gemeinsam mit einer Expertengruppe ein nationales Rahmenkonzept "Gesundheitliche Vorausplanung" erarbeitet. Mit der nationalen Plattform Palliative Care wird die vorausschauende Behandlung und Betreuung am Lebensende gefördert. Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms (NFP) 67 "Lebensende" wurden Studien gefördert, die den Nutzen von Patientenverfügungen untersucht haben. Eine Information der Bevölkerung ist bislang nicht erfolgt.
3. In einer Patientenverfügung (Art. 370-373 ZGB; SR 210) kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Die Verfügung muss dabei schriftlich festgehalten werden, und der Arzt oder die Ärztin muss ihr entsprechen, "ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht" (Art. 372 Abs. 2 ZGB). Eine bewusste und absichtliche Missachtung einer klaren Patientenverfügung durch den Arzt oder die Ärztin kann unter Umständen zivil- und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Es ist aber zu anmerken, dass eine im Rahmen des NFP 67 durchgeführte Studie (www.nfp67.ch > Projekt Aebi-Müller) Handlungsbedarf bei der Anwendung dieser Bestimmungen in der medizinischen Praxis nachgewiesen hat. Einerseits werden Patientenverfügungen oft nicht (rechtzeitig) aufgefunden. Andererseits erschwert die meist zu allgemeine Formulierung deren konkreten Nutzen in einer Akutsituation. Der Bundesrat ist überzeugt, dass der Zugang zu Patientenverfügungen mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers verbessert wird. Zudem sollen Patientenverfügungen vermehrt in standardisierten Prozessen gemeinsam mit Gesundheitsfachpersonen erarbeitet werden, was zu präzis formulierten Patientenverfügungen mit medizinisch klaren Handlungsanweisungen führe (siehe Antwort auf Frage 5 und 6).
4. Der Bundesrat erachtet es nicht als opportun, Fragen der Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten am Lebensende mit Versicherungsfragen und Möglichkeiten der Kostendämpfung zu vermischen. Wie bereits in der Antwort zur Motion Graf-Litscher 18.3819 erwähnt, müssen zudem Prämienrabatte bei besonderen Versicherungsformen auf Kosteneinsparungen entsprechen. Auch für die erwähnten Gutscheine und Rabatte gilt ähnliches: Einerseits sind derartige Vergünstigungen in der Krankenversicherung ausserhalb von Versicherungsformen nicht bekannt. Andererseits müsste ihnen ein Gegenwert an Einsparungen gegenüberstehen. Eine solche Abwägung lehnt der Bundesrat indessen ab.
5. Das BAG ist daran, den Bericht in Erfüllung des Postulates SGK-S 18.3384, "Bessere Betreuung und Behandlung von Menschen am Lebensende", zu erstellen. Er wird voraussichtlich noch in diesem Jahr vom Bundesrat verabschiedet werden. Darin soll auch die Frage beantwortet werden, wie die gesundheitliche Vorausplanung - insbesondere im Kontext von krankheitsspezifischen Situationen - verbessert werden kann.
6. Es ist aus Sicht des Bundesrates zentral, dass die Patientenverfügung stets ein Instrument zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten bleibt. Es sollte darum nicht als Instrument zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen gesehen werden. Betreffend die Auswirkungen von Patientenverfügungen auf die Leistungen am Lebensende zeigt eine Studie des NFP 67, dass standardisierte Beratungsprozesse für die gesundheitliche Vorausplanung dazu beitragen, dass die konkreten Behandlungswünsche von Patientinnen und Patienten signifikant häufiger bekannt sind als bei Personen, die keine solche Beratung erhielten. Die Erfüllung der Wünsche in Bezug auf den Sterbeort gelang durch die vorausschauende Behandlungsplanung signifikant häufiger (www.nfp67.ch > Projekt Krones). Evaluierte Projekte der gesundheitlichen Vorausplanung aus anderen Ländern kommen zu den gleichen Ergebnissen.
Antwort des Bundesrates.