20.3624 · Interpellation · 2020-06-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Am Wochenende des 12.-14. Juni 2020 fanden in zahlreichen Schweizer Städten zu verschiedenen Themen Grossdemonstrationen mit bis zu 10 000 Teilnehmern statt, welche die geltenden Corona-Regeln (maximal 300 Personen, Schutzkonzepte, vgl. Art. 6b Covid-19-Verordnung 2) mit Füssen traten. Die Behörden vor Ort taten wenig, um die Regeln durchzusetzen, sondern erklärten im Gegenteil im Voraus, dass sie die Regeln ohnehin nicht durchsetzen würden und drückten im Nachhinein teilweise sogar noch ihre Freude über diese Demonstrationen aus.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt er die Rechtsbrüche durch die Organisatoren und Teilnehmer solcher Demonstrationen (namentlich vor dem Hintergrund des Rechtstaats, der Rechtsgleichheit und der öffentlichen Gesundheit)? Unterscheidet er dabei nach genehmen Zwecken, welche solch eigenmächtige Überschreitungen rechtfertigen, und weniger genehmen Zwecken?
2. Welche Erwartung hat er an die zuständigen Behörden von Kantonen und Gemeinden?
3. a. Beurteilt er seine eigenen Regeln zum Versammlungsverbot (Art. 6b Covid-19-Verordnung 2) als nicht mehr notwendig oder jedenfalls nicht umsetzbar?
b. Falls Nein: Wirkt er darauf ein, dass die geltenden Regeln des Bundesrechts durchgesetzt werden, oder ist er umgekehrt der Meinung, dass auch andere Regelverstösse im Corona-Kontext durch die zuständigen Behörden nicht mehr sanktioniert werden sollten?
c. Falls Ja: Was unternimmt er, um diese Regeln baldmöglichst anzupassen oder aufzuheben?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Der Bundesrat ist sich aufgrund ihrer essentiellen Bedeutung für die Ausübung jeder Form der Demokratie bewusst, dass die Versammlungsfreiheit als Ausdruck der Meinungsäusserungsfreiheit in besonderer Weise geschützt werden muss. Art. 28 der Bundesverfassung und die entsprechenden, für die Schweiz verbindlichen internationalen Menschenrechtsgarantien (Art. 21 UNO-Pakt II oder Art. 11 EMRK) schützen alle Formen des friedlichen Zusammenkommens mehrerer Menschen, die organisiert zu diesem Zweck erfolgen. Der Bundesrat konnte daher den Wunsch vieler Menschen, ihre politische Meinung an einer Demonstration kundzutun, nachvollziehen. Angesichts der damaligen ausserordentlichen Lage waren Demonstrationen mit mehr als 300 Teilnehmenden jedoch an den genannten Wochenenden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verboten. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hatte Empfehlungen zur Durchführung von Demonstrationen verabschiedet. Grundsätzlich lag der Entscheid bei den betroffenen Polizeibehörden, je nach Interessenlage zu bestimmen, ob und wie in einer bestimmten Situation eingegriffen werden soll.
3. Die Durchsetzung einer maximalen Teilnehmerzahl bei politischen Kundgebungen wäre, wie die Dynamik bei den Demonstrationen an den Wochenenden im Mai und Juni in mehreren Städten und die Reaktion der Polizeikräfte gezeigt haben, äusserst schwierig. Im Interesse der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wurde für diese Veranstaltungen eine spezifische Sonderlösung getroffen werden. Der Bundesrat hat mit der Inkraftsetzung der neuen Covid-19 Verordnung zur besonderen Lage (SR 818.101.26) die Obergrenze für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen per 20. Juni 2020 aufgehoben. Es dürfen also entgegen den sonstigen Regeln zu Veranstaltungen dort mehr als 1000 Personen teilnehmen. Es besteht aber generell eine Maskenpflicht (vgl. Art. 6 Abs. 4).
Der Bundesrat fordert die Bevölkerung auf, dieser Vorgabe nachzukommen.
Antwort des Bundesrates.