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Umsetzung der Preisniveau-Klausel im totalrevidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen. Vorzeitige Inkraftsetzung und Stand der Vorbereitungsarbeiten

20.3652 · Interpellation · 2020-06-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die im Juni 2019 in Artikel 29 Absatz 1 BöB verankerte Preisniveau-Klausel stellt ein Novum dar. Sie verlangt, dass unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden. Angesichts der Corona-bedingten drohenden Rezession ist eine möglichst zeitnahe Einführung der Preisniveau-Klausel dringender und volkswirtschaftlich relevanter denn je.

Fragen:

1. Ist angesichts der drohenden Rezession eine Inkraftsetzung der Preisniveau-Klausel vor dem 1. Januar 2021 möglich und rechtlich zulässig?

2. Es gibt verschiedene Preisniveau-Indizes, bspw. Baukosten-Index, Preisniveau-Indizes individueller und kollektiver Verbrauch, Preisniveau-Index BIP etc. Welchen Preisniveau-Index sieht der Bundesrat für die Belange des öffentlichen Beschaffungswesens vor und mit welcher Begründung?

3. Welches Konzept verfolgt der Bundesrat bei der Festlegung des Länder-Index, wenn die Wertschöpfung in mehreren Ländern erfolgt? Beispiel: Welcher Preisniveau-Index wird angewandt, wenn die Offerte von einer Schweizer Firma stammt, die Leistung aber bspw. zu 80 Prozent in Tschechien erbracht wird?

4. Wird für alle Beschaffungskategorien und Branchen ein einheitliches Konzept zur Anwendung kommen oder wird differenziert?

5. Wie geht der Bundesrat bei der Instruktion der Beschaffungsstellen vor? Was für Eckwerte werden den Beschaffungsstellen verbindlich vorgegeben und in welcher Form? Mit welchen (elektronischen) Hilfsmitteln, bspw. Preisniveau-Rechner, werden die Beschaffungsstellen ausgestattet? Was ist dabei der Zeitplan?

6. Erledigt die Verwaltung alle Arbeiten selbst oder wird auch die Vergabe von Aufträgen an Dritte, welche sich seit längerer Zeit mit der Preisniveau-Klausel befassen, in Erwägung gezogen bzw. bereits praktiziert?

Stellungnahme des Bundesrates

Frage 1

Der Bundesrat ist sich der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen infolge der Covid-19 Pandemie für die Schweizer Unternehmen bewusst. Um die Auswirkungen aus beschaffungsrechtlicher Sicht abzufedern, haben die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) am 27. März 2020 je Empfehlungen "Covid-19 - Handlungsspielraum zur Milderung der Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft aus Sicht des öffentlichen Beschaffungswesens" abgegeben. Darin wurden für die Zeit der ausserordentlichen Lage sowie für die sechs Monate nach deren Beendigung bereits verschiedene pragmatische und volkswirtschaftsfreundliche Vorgehensweisen empfohlen. Per 1. Januar 2021 werden die totalrevidierten öffentlichen Beschaffungserlasse des Bundes in Kraft treten. Die Zeit bis zum Inkrafttreten wird genutzt, um Instrumente und Hilfsmittel für die Praxis, unter anderem für die Umsetzung des neuen Preisniveau-Kriteriums, bereit zu stellen. Der Bundesrat erachtet eine vorgezogene Inkraftsetzung des Preisniveau-Kriteriums daher nicht als erforderlich und auch nicht als opportun.

Fragen 2, 3, 4 und 5

Fragen zur technischen Umsetzung des neuen Preisniveau-Kriteriums sind Gegenstand der gegenwärtig laufenden Umsetzungsarbeiten. Daher können diesbezüglich noch keine Auskünfte erteilt werden. Der Zeitplan sieht vor, dass die wesentlichen Instrumente auf das Inkraftsetzungsdatum hin zur Verfügung stehen.

Frage 6

Die Bundesverwaltung prüft derzeit die Vergabe eines externen Mandates, welches die Unterstützung hinsichtlich der technischen Umsetzung des Preisniveau-Kriteriums zum Ziel hätte.

Antwort des Bundesrates.

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