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20.3679 · Motion · 2020-06-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zum gezielten Schutz des Grundwassers (und damit eines wesentlichen Teils unseres Trinkwassers) die rechtlichen Grundlagen wie folgt zu schaffen beziehungsweise anzupassen:

1. Die Pflicht der Kantone zur Bestimmung der Zuströmbereiche für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung, sowie anderer Grundwasserfassungen, bei welchen die Gefahr einer Verunreinigung besteht, wird im Gesetz verankert. Diese Zuströmbereiche müssen bis 2035 bestimmt werden.

2. Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden 40 Prozent des anrechenbaren Aufwandes für die Bestimmung der Zuströmbereiche vom Bund subventioniert. Dabei soll eine rückwirkende Finanzierung möglich sein, wenn die Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.

3. Die Kantone sind zu verpflichten, dem Bund dazu innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesvorschriften eine Planung zur Bestimmung der Zuströmbereiche vorzulegen.

4. Die Kantone sind zur periodischen Berichterstattung über den Stand der Umsetzung der Planung zur Bestimmung der Zuströmbereiche und der darin festgelegten Massnahmen zum Schutz der Wasserqualität zu verpflichten.

5. Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittelprodukte eingesetzt werden, welche nicht zu Abbauprodukten im Grundwasser mit Konzentrationen von über 0,1 Mikrogramm pro Liter führen (siehe Antwort des Bundesrates zu Mo. 19.4314, Moser: Trinkwasser durch die Verschärfung der Zulassung besser schützen).

Begründung

Grundwasser wird durch die Versickerung von Regenwasser gebildet. Dabei werden verschiedene Stoffe vom Boden ins Grundwasser ausgewaschen. Das Gebiet, aus welchem das Grundwasser einer Trinkwasserfassung stammt, ist der Zuströmbereich. Die Wasserqualität des Trinkwassers wird also direkt durch die Bodenbelastung in ihrem Zuströmbereich geprägt. Besonders Verunreinigungen mit den Abbauprodukten von Chlorothalonil sind im Mittelland sehr verbreitet. Weil die Bodenschicht die Verunreinigungen speichern und den Transport verlangsamen, treten Verunreinigungen zum Teil erst Jahre oder Jahrzehnte nach deren Einsatz im Trinkwasser auf und können auch nach deren Einsatzverbot noch viele Jahre weiter aus der Bodenschicht ausgewaschen werden und so das Trinkwasser belasten.

Heute müssen die Kantone die Zuströmbereiche nur dann festlegen, wenn das Grundwasser in der Fassung bereits verunreinigt ist oder die Gefahr einer Verunreinigung besteht. Verunreinigungen sollten dann durch gezielte Massnahmen in der Bewirtschaftung reduziert werden. Bis heute sind jedoch viel weniger Zuströmbereiche ausgeschieden, als aufgrund der aktuellen Verunreinigungen nötig wäre.

Gemäss Stellungnahme des Bundesrates zu den Mo. 20.3022 (Wettstein Felix) und 20.3052 (Fluri) wurden bisher "von den Kantonen jedoch erst wenige Zuströmbereiche ausgeschieden. Damit die Qualität des Grundwassers in der Schweiz langfristig garantiert werden kann, sind die Kantone angehalten, rasch möglichst die Zuströmbereiche auszuscheiden. Mit einer angepassten Nutzung der Zuströmbereiche können ein nachhaltiger Schutz der Wasserversorgung und eine gute Trinkwasserqualität garantiert werden."

Genau dies will die vorliegende Motion! Um den Schutz der Trinkwasserqualität zu gewährleisten, müssen die Zuströmbereiche in Zukunft für alle Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse sind, festgelegt werden. Dieser Zuströmbereich muss wie ein Anlageteil der zur Wasserversorgung gehört betrachtet werden. Durch das Management der Nutzung des Zuströmbereiches können dann bestehende Verunreinigungen beseitigt und neue Verunreinigungen verhindert werden.

Ein entsprechender präventiver Schutz des Zuströmbereiche ergänzt die geplanten Massnahmen gemäss AP 22+ und der pa. iv. WAK-S 19.475 in gezielter Weise und soll nachträgliche, äusserst aufwändige Sanierungsmassnahmen unnötig oder mindestens kostengünstiger machen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Ein wichtiges Anliegen der Motion (Ziffer 5) wurde inzwischen durch den Entscheid der WAK-S vom 3. Juli 2020 im Rahmen der pa. iv. 19.475 "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren" aufgenommen. Demnach dürfen im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen nur Pflanzenschutzmittelprodukte eingesetzt werden, welche nicht zu Abbauprodukten im Grundwasser mit Konzentrationen von über 0.1 Mikrogramm pro Liter führen. Dadurch würde ein wichtiges Anliegen der beiden Volksinitiativen "Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung - Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz" und "Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide" aufgenommen und sachgerecht umgesetzt. Der Bundesrat begrüsst diesen Lösungsansatz auch ausdrücklich in seiner Stellungnahme zur pa. iv. 19.475 vom 19. August 2020. Da sich die WAK-S in ihrer pa. iv. 19.475 bereits dem Punkt 5 dieser Motion angenommen hat, lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion aus formellen Gründen ab.

Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat lediglich die Annahme der Ziffern 1 bis 4 der Motion zu beantragen. Die Ziffern 1 bis 4 bilden die Voraussetzung für die Umsetzung von Ziffer 5. Dadurch könnten die Zuströmbereiche für alle im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung sowie für andere Grundwasserfassungen, bei welchen die Gefahr einer Verunreinigung besteht, festgelegt werden. Damit dies möglichst rasch erfolgt, ist eine Mitfinanzierung der Bestimmung dieser Zuströmbereiche und die Vollzugskontrolle durch den Bund nötig, wie es die Motion fordert. Für den Bund resultieren daraus voraussichtliche Kosten von insgesamt rund 20 Millionen Franken über etwas mehr als zehn Jahre.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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