20.3709 · Postulat · 2020-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, die folgenden Veränderungen der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für eine zeitgemässe urbane Logistik zu prüfen:
1. Zulassung schwerer und grösserer Cargo-Velos: die erleichterte Zulassung bzw. Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen für die urbane Logistik in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, z.B. schwerere (>200 kg) oder breitere (>1 m) Cargovelos. Diese dürfen heute gemäss Artikel 175 VTS in der Schweiz nicht verkehren.
2. Unterstellung von "Postdiensten" unter Zufahrtsbeschränkungen: einen praxistauglichen und zukunftsfähigen Rahmen für effektive Zufahrtsberechtigungen von Post- und Paketdiensten. Heute ist die Interpretation so, dass diese aufgrund von Artikel 3 Absatz 3. SVG von Lieferzeitbeschränkungen ausgenommen sind ("Fahrten im Dienste des Bundes bleiben gestattet").
3. Grössere Handlungsspielräume für umweltfreundlichen Warenverkehr: die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Regulierungen zur Einführung von leistungsabhängigen Abgaben auch für Lieferwagen mit Verbrennungsmotoren. Dies als Anreiz für den Umstieg auf umweltfreundlichere Transportmittel.
4. Übersicht über Warenverkehrsanlagen: die Erhebung und Offenlegung von Daten zu bestehenden Güterverkehrsanlagen, die sich im Eigentum des Bundes befinden oder von ihm mitfinanziert werden bzw. wurden. Damit sollen sich mögliche Synergien im Gesamtsystem der urbanen Logistik z. B. zur Einrichtung von Umladestellen (Hubs) erkennen und nutzen lassen.
Begründung
Die Veränderung des Transports, des Umschlags und der Lagerung von Waren fordert die Städte heraus. Durch den Onlinehandel nehmen Paketlieferungen nach Hause zu, und dennoch behindern sich in Einkaufsstrassen die Lieferdienste gegenseitig. Deshalb sind die Rahmenbedingungen für die Warenlogistik so zu setzen, dass diese den veränderten Voraussetzungen entsprechen, aber auch platzsparend und umweltfreundlich organisiert werden kann. Etliche zukunftsweisende Lösungen lassen sich aber nicht angehen, weil ihnen bundesrechtliche Rahmenbedingungen entgegenstehen. Zum Beispiel geringere Abmessungen für Cargo-Velos als in der EU oder die faktisch nicht mehr mögliche Limitierung von Lieferwagenfahrten, weil gegen 200 Transportunternehmen als Postdienste registriert sind, für die Zufahrtsbeschränkungen nicht gelten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Ein zuverlässiger, effizienter und nachhaltiger Güterverkehr liegt im Interesse aller. Deshalb erarbeitet der Bund laufend Grundlagen dazu. Zu den einzelnen Punkten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
1. Die Regeln für Cargo-Velos werden im Rahmen der Erfüllung des Postulats 18.4291 Burkart, "Langsamverkehr. Eine Gesamtsicht ist erforderlich", durch das Bundesamt für Strassen umfassend überprüft.
2. Die kantonalen und kommunalen Behörden verfügen über die notwendigen strassenverkehrsrechtlichen Instrumente, um auch Fahrten von Post- und Paketdiensten zu regeln. Sie können beispielsweise Fahrverbote, Halteverbote oder Parkierungsverbote signalisieren, die auch von Post- und Paketdiensten eingehalten werden müssen. Weiter können sie festlegen, zu welchen Zeiten Lieferungen erfolgen dürfen.
3. Das Bundesamt für Raumentwicklung erstellt zurzeit gemeinsam mit anderen UVEK-Ämtern Grundlagen zum Güter-, Dienstleistungs- und Logistikverkehr und hat dazu bereits eine Grundlagenstudie in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen werden zusammen mit den relevanten Akteuren auch mögliche Handlungs- und Steuerungs-möglichkeiten im urbanen Raum erarbeitet. Die Ergebnisse der Grundlagenstudie dürften voraussichtlich 2021 vorliegen.
4. Mit dem vom Bundesrat am 20. Dezember 2017 verabschiedeten Konzept für den Gütertransport auf der Schiene liegen bereits Verzeichnisse über die verschiedenen öffentlich bzw. Dritten zugänglichen Güterverkehrsanlagen im Schienengüterverkehr bzw. zum Umschlag zwischen den Verkehrsträgern Schiene, Strasse und Binnenschifffahrt vor. Dieses Anliegen des Postulats ist somit bereits erfüllt.
Damit erachtet der Bundesrat die Anliegen des Postulats insgesamt als erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.