20.3774 · Interpellation · 2020-06-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wusste der Bundesrat, dass Martin Zimmermann zum Zeitpunkt seiner Wahl in den ENSI-Rat und schliesslich bei der Ernennung zu dessen Präsidenten Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Kernfachleute (SGK) und des Nuklearforums Schweiz war?
2. Wenn er es nicht wusste, ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die Ernennung von Martin Zimmermann nach den Vorschriften der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) unverzüglich widerrufen werden muss?
3. In welchem Mass lässt sich der Entscheid, dass das in die Jahre gekommene Kernkraftwerk Beznau trotz der bekannten Mängel den Betrieb wiederaufnehmen durfte, durch die Präsenz dieses Atomlobbyisten an der Spitze des Aufsichtsorgans ENSI erklären?
4. Kann der Bundesrat für alle ENSI-Mitglieder bestätigen, dass sie integer sind und keinerlei Interessensbindungen zur Atomlobby aufweisen?
Begründung
Das Informationsportal Infosperber weist darauf hin, dass Martin Zimmermann bis zu seiner Wahl zum ENSI-Rats-Präsidenten auf den 1. Januar 2020 verheimlichte, dass er aktives Mitglied der Atomlobby war.
Laut Infosperber war Martin Zimmermann 2017 bei seiner Wahl in den ENSI-Rat Mitglied der SGK und des Nuklearforums Schweiz, dem Sprachrohr der Atomlobby. Erst mit der Wahl zum ENSI-Rats-Präsidenten auf den 1. Januar 2020 trat Zimmermann aus dem Nuklearforum und der SGK aus. Vom April 2017 bis am 1. Januar 2020 war der oberste Atomaufseher der Schweiz also gleichzeitig Mitglied des Propaganda-Organs der Atomlobby.
Immer noch der gleichen Quelle zufolge soll Martin Zimmermann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über diese beiden Mitgliedschaften vor seiner Wahl im Jahr 2017 nicht informiert haben. Damit hat er gegen die RVOV verstossen, wonach die Interessenbindungen vor der Wahl offenzulegen sind und der Bundesrat Personen abberufen kann, die ihre Interessenbindungen nicht vollständig offenlegen (Art. 8f Abs. 4 RVOV).
Artikel 4 Absatz 2 der ENSI-Verordnung legt zudem fest: "Sie [die Mitglieder des ENSI-Rates] dürfen in keiner Beziehung stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann."
Stellungnahme des Bundesrates
Zu (1) und (2): Kernaufgabe des ENSI ist es, den sicheren Betrieb von Kernanlegen in der Schweiz zu beaufsichtigen. Der ENSI-Rat ist das strategische und interne Aufsichtsorgan des ENSI. Für Mitglieder des ENSI-Rates wurde ein spezifisches Anforderungsprofil verfasst, welches auch die Anforderungen an das Präsidium definiert. Herr Zimmermann erfüllte bei seiner Wahl in den ENSI-Rat im Jahre 2017 und der zum Präsidenten des ENSI-Rats im Jahre 2019 dieses Anforderungsprofil.
Die Mitglieder des ENSI-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 ENSIG). Der Bundesrat hat dazu auf Verordnungsstufe (Art. 4-4b der Verordnung vom 12. November 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, ENSIV; SR 732.21) eine ausführliche Unvereinbarkeitsregelung erlassen. Die Interessenbindungen werden im Verzeichnis nach Artikel 8k RVOV (in Kraft seit 1.1.2017) publiziert.
Der Bundesrat hatte bei der Wahl von Herrn Zimmermann in den ENSI-Rat 2017 sowie bei dessen Wahl ins Präsidium 2019 keine Kenntnis von Herrn Zimmermanns Mitgliedschaften beim Nuklearforum und der Schweizerischen Gesellschaft der Kernfachleute (SGK). Aus einer ausserberuflichen Mitgliedschaft in einem Verein, ohne Führungs- oder Aufsichtsfunktion und ohne Leitungs- oder Beratungstätigkeit, kann nicht zwingend auf eine Interessenbindung geschlossen werden. Herr Zimmermann ist zudem zum Amtsantritt als Präsident des ENSI-Rats per 1. Januar 2020 aus der Schweizerischen Gesellschaft für Kerntechnik (SGK) und dem Nuklearforum ausgetreten. Das UVEK wurde nachträglich über diesen Austritt informiert.
Herr Martin Zimmermann hat am 24. Juni 2020 seinen Rücktritt als Präsident des ENSI-Rates erklärt. Er ist per Ende Juni aus dem ENSI-Rat ausgeschieden.
Zu (3): Das ENSI hat die eingereichten Nachweise der Beznau-Betreiberin Axpo überprüft und akzeptiert. Dabei wurde das ENSI durch ein internationales Expertenteam unterstützt. Das Kernkraftwerk (KKW) Beznau I erfüllt gemäss ENSI alle gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung des ENSI betreffend die Sicherheit des KKW Beznau und am Vorgehen des ENSI im vorliegenden Fall zu zweifeln. Die Anforderungen an die Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke sind in der Kernenergiegesetzgebung festgelegt. Das KKW Beznau I erfüllt gemäss ENSI diese gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich. Die nun publik gewordenen früheren Mitgliedschaften von Herrn Zimmermann ändern nichts an dieser Feststellung. Dies gilt umso mehr, als operative Entscheide bezüglich der Aufsicht über die Kernanlagen einzig von der Geschäftsleitung des ENSI getroffen werden.
Zu (4): Das UVEK hat aufgrund der aktuellen parlamentarischen Vorstösse die Mitglieder des ENSI-Rates gebeten, ihre Interessenbindungen zu aktualisieren. Anhand der verfügbaren Informationen kann das UVEK bestätigen, dass kein Mitglied des ENSI-Rates eine Mitgliedschaft bei einer Organisation ausweist, die den Anschein der Voreingenommenheit erweckt (Art. 4 ENSI-Verordnung).
Antwort des Bundesrates.