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20.3807 · Interpellation · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz ist eines von sieben Paaren unfruchtbar. Paare, die dennoch ein Kind zeugen möchten, können auf Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zurückgreifen. Eines dieser Verfahren, die In-vitro-Fertilisation (IVF), wird leider weder von der Grundversicherung noch von den Zusatzversicherungen vergütet. Die Kosten einer solchen Behandlung können aber in der Schweiz bei mehreren zehntausend Franken liegen, während die Behandlung in Frankreich halb so teuer ist.

Bestimmte Paare, bei denen die IVF die erfolgversprechendste Methode ist, müssen darum zur Behandlung ins Ausland gehen. Dies scheint völlig unsinnig, umso mehr als die Weltgesundheitsorganisation die Unfruchtbarkeit als Krankheit definiert.

Während der Coronapandemie hat sich die Lage für die Paare, die sich im Ausland behandeln lassen, erheblich verschlechtert. Die Unsicherheit, ob und wann sie sich wieder frei bewegen können, hat zusätzliche Ängste ausgelöst, und gewisse Paare mussten die Behandlung abbrechen.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es - angesichts der Krise, die wir gerade erlebt haben und der Unsicherheiten für zahlreiche Paare, ob ihre Behandlung im Ausland fortgesetzt werden kann - nicht an der Zeit, dass die Krankenversicherung in der Schweiz die Kosten für IVF übernimmt?

2. Ärztinnen und Ärzte sind der Ansicht, dass IVF in der Schweiz vergütet werden sollten, aber unter bestimmten Bedingungen wie die Anzahl der Versuche und das Alter. Was hält der Bundesrat von der Idee, die Vergütung der IVF an bestimmte klar festgelegte Bedingungen zu knüpfen?

3. Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) hat letztmals im Jahr 2008 ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine IVF durch die OKP behandelt. Sie kam damals zum Schluss, dass es unmöglich sei, die Einhaltung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) dieser Leistung umfassend zu beurteilen, bevor der Inhalt der Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) bekannt sei. Das revidierte FMedG ist seit dem 1. September 2017, also seit bald drei Jahren, in Kraft. Ist die ELGK nun in der Lage, die Einhaltung der WZW-Kriterien bei IVF zu beurteilen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) unterliegt dem Territorialitätsprinzip: Es werden nur Leistungen übernommen, die in der Schweiz von in unserem Land zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. In den Ausnahmefällen nach Artikel 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) können im Ausland erfolgte Behandlungen in bestimmten Situationen vergütet werden. Das gilt namentlich für Notfälle oder auch, wenn die Leistung nicht in der Schweiz erbracht werden kann. Gemäss geltendem Recht werden die Kosten der In-vitro-Fertilisation (IVF) und des Embryotransfers nicht von der OKP übernommen. Daher hatten weder die Pandemie noch die Reisebeschränkungen einen Einfluss auf die Übernahmepflicht der OKP.

2./3. Bevor neue Leistungen durch die OKP vergütet oder bestehende Regelungen angepasst werden, müssen vorgängig die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) geprüft werden. Das Beurteilungsverfahren sieht dafür Anträge der interessierten Kreise vor. Die Prüfung der Wirksamkeit der IVF ist keine Aufgabe des Bundesrates, wie er in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 zur Interpellation Piller Carrard 19.4292 festgehalten hat. Es gibt keine neuen Entwicklungen, aufgrund derer der Bundesrat seine Antwort in diesem Bereich ergänzen und sich zu dieser Frage äussern könnte.

Antwort des Bundesrates.