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20.3885 · Postulat · 2020-06-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer Analyse die Einführung eines nationalen Ausweises für Menschen mit Behinderungen vorzubereiten und Bericht zu erstatten. Der Ausweis soll sich an der Begriffsdefinition der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) orientieren und alle Menschen mit Behinderungen, Kinder und Erwachsene inkl. Pensionierte, sollen diesen Ausweis erhalten.

Begründung

Behinderungen sind fast immer mit einem finanziellen Mehraufwand und Einkommenseinbussen verbunden. Im Sinne des Nachteilsausgleichs erhalten Menschen mit Behinderungen gewisse Vergünstigungen. Um von Vergünstigungen zu profitieren, müssen Betroffene ihre Behinderungen nachweisen. IV-Rentnerinnen und -Rentner und Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung steht dafür der IV-Ausweis zur Verfügung. Menschen mit Behinderungen, die weder eine IV-Rente noch eine Hilflosenentschädigung beziehen, erhalten den IV-Ausweis nicht. Sie müssen ihre Behinderung bei Bedarf - beispielsweise gegenüber Veranstalterinnen und Veranstalter mit einem Arztzeugnis belegen.

Menschen im AHV-Alter können den IV-Ausweis nicht beziehen. Auch Menschen, die aufgrund einer (Teil-)Erwerbstätigkeit keine IV-Rente haben und wegen ihrer Behinderungsform nicht auf Hilfe Dritter für persönliche Lebensverrichtungen angewiesen sind (u.a. Menschen mit psychischen Behinderungen), bekommen den IV-Ausweis nicht.

Mit einem national gültigen Ausweis für alle Menschen mit Behinderungen, der sich an der Begriffsdefinition von Behinderung der UNO-BRK (Art. 1 UNO-BRK) orientiert, kann die Benachteiligung von gewissen Gruppen von Menschen mit Behinderungen bei der Vergabe des IV-Ausweises beseitigt werden. Die Erfahrungen anderer Länder (Schwerbehindertenausweis Deutschlands, Behindertenpass Österreichs, carte d'invalidité Frankreichs) können für die Konzipierung des Schweizer Ausweises genutzt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Menschen mit Behinderungen sind gemäss Art. 1 Abs. 2 der UNO-Behindertenrechtskonvention "Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können". Abgesehen von den Schwierigkeiten, aufgrund dieser notwendigerweise offenen Definition den Kreis der Menschen mit Behinderungen zu bestimmen, ist nicht ersichtlich, welchen konkreten Nutzen ein Ausweis bringen soll, der eine Behinderung ohne Bezug zu einem spezifischen Sachverhalt nachweisen würde. Vielmehr könnte ein allgemeiner Ausweis einer Behinderung zu einer Verfestigung von gesellschaftlichen Zuschreibungen, wenn nicht gar zu einer Stigmatisierung von Menschen mit Behinderungen beitragen. Der Bundesrat erachtet es daher als sinnvoller, wie bis anhin Ausweise vorzusehen, wenn sie erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen, die es für die Inanspruchnahme konkreter Ansprüche oder Dienstleistungen braucht, wie dies beispielsweise bei der Parkkarte für mobilitätsbehinderte Personen der Fall ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.