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20.3934 · Motion · 2020-08-25

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, private Transportunternehmen in der Reisebusbranche, die aufgrund behördlicher Corona-Massnahmen unverschuldet und unbeeinflussbar an den Rand des Ruins gedrängt werden, zu unterstützen. Er erarbeitet dazu eine Vorlage ähnlich dem "Dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der COVID-19-Krise" (Mo. 20.3151), primär basierend auf bestehenden Unterstützungsmassnahmen und ohne Beiträge à fonds perdu.

Begründung

Die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf private Transportunternehmen in der Reisebus-branche sind drastisch. Bereits ab Ende Februar, nach einem raschen Anstieg der Infektionen in Italien und anderen Ländern, haben Grenzschliessungen und Reisewarnungen - mitten in der Frühlings-Reisesaison - zur Stornierung von zahlreichen Buchungen geführt. Eine regelrechte Annullationswelle folgte mit dem "Shutdown" in der Schweiz. Aufgrund der rigorosen, behördlich verfügten Massnahmen, d.h. Versammlungsverbote, Verbot von Events und Sportanlässen, Schliessung von Gastronomie, Hotellerie, touristischen Einrichtungen und kulturellen Institutionen sowie einer zu Beginn eher pauschalen Definition der Risikogruppe (über 65 Jahre) brach der Geschäftsgang sehr rasch in dramatischem Ausmass zusammen. Im Durchschnitt gingen die Umsätze per Anfang August um 85 Prozent zurück.

Die Empfehlung des Bundes, zu Hause zu bleiben oder zumindest nicht ins Ausland zu reisen, die aktuellen Infektionsraten, nicht planbare kurzfristige Änderungen der Quarantäneliste für Reisedestinationen sowie weitere Covid-19-relevante Einflussfaktoren verhindern zudem bis heute eine Rückkehr zu einer regelmässigen, kostendeckenden Geschäftstätigkeit. Zu stark sind die Einschränkungen und Vorgaben, als dass Carreisen wieder möglich wären. Die Buchungen sind auf Monate hinaus auf extrem tiefem Niveau.

Rigorose Kosteneinsparungen, Investitionstop, Personalvermietung an Unternehmen anderer Branchen sowie Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und COVID-19-Kredite können einen massiven Verlust nicht verhindern. Zur kontinuierlichen Anpassung (Stornierung) bestehender Buchungen und Reiseterminen wie auch für die Produktion der Saison 2021 müssen 25-30 Prozent der Personalkapazität beschäftigt werden. Hinzu kommen fixe Betriebskosten für Finanzierungen, Verwaltung & Informatik, Versicherungen usw. Zahlreiche private Transportunternehmen befinden sich daher in massiven finanziellen Schwierigkeiten. Die Corona-Hilfen des Bundes führten nur vorübergehend zu einer gewissen Entlastung. Die Gefahr von Firmenschliessungen, Konkursen und Arbeitsplatzverlusten nimmt laufend zu. Betroffen sind insbesondere KMU-Betriebe, aber je länger die Aufträge ausbleiben, desto mehr auch etablierte grössere Unternehmungen. Transportunternehmen haben sowohl im Tourismus als auch im alltäglichen Leben eine grosse Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund braucht es zwingend weitere Hilfsmassnahmen für ausgewiesene Härtefälle. Dabei ist der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Transportunternehmen zu begrenzen, die nachweislich aufgrund von behördlich verfügten Corona-Einschränkungen unverschuldet und unbeeinflussbar in eine existentiell bedrohliche Notlage geraten sind.

Notwendig sind insbesondere Anpassungen an den bestehenden Modalitäten der COVID-19-Kredite u.a.:

- Alle COVID-19-Kredite, d.h. auch COVID-19-Kredite "plus" ab CHF 500'000 sind während der Laufzeit nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen und sollen bei Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR dem Eigenkapital angerechnet werden, bis das Unternehmen die Überschuldung abgewendet hat.

- Verlängerung der Rückzahlungsfrist für COVID-Kredite auf 10 Jahre.

- Erhöhung des max. erhältlichen Kreditvolumens von bisher 10 Prozent auf 25 Prozent des Umsatzes.

- Möglichkeit von Kreditgesuchen für Härtefälle bis Ende 2021.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Pandemie sowie die ergriffenen Massnahmen zu deren Eindämmung haben Schweizer Unternehmen stark getroffen. Seit Beginn der Krise im März 2020 beschloss der Bundesrat daher umfangreiche Unterstützungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen. Dazu gehören insbesondere die Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung, die Corona-Erwerbsausfall-Entschädigung sowie die verbürgten Covid-Kredite. Sie waren auf eine breite und rasche Unterstützung ausgerichtet und haben ihre Wirkung erreicht. Bei seiner rückblickenden Betrachtung der "ausserordentlichen Lage" gemäss Epidemiengesetz konnte der Bundesrat keine Geschäftszweige identifizieren, die vollständig durch die Maschen der umfassenden Unterstützungsmassnahmen fielen. Alle Branchen konnten einen Anspruch geltend machen.

Von einer Branchenlösung für private Transportunternehmen in der Reisebusbranche analog der Vorlage zum "Dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise" sieht der Bundesrat ab. Damit der öffentliche Verkehr und der Schienengüterverkehr ihre tragenden Aufgaben auch in Zukunft erfüllen und sich nachfragegerecht weiterentwickeln können, verabschiedeten die eidgenössischen Räte das dringliche (und somit befristete) Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs. Private Transportunternehmen in der Reisebusbranche tragen nicht in gleichem Ausmass zur Grundversorgung mit Mobilität in der Schweiz bei.

Der Bundesrat verabschiedete am 18. September die Botschaft zum Solidarbürgschaftsgesetz-Covid-19 zuhanden der eidgenössischen Räte.

Dieses soll die Notverordnung über Covid-19-Solidarbürgschaften (SR 951.261) in das ordentliche Recht überführen. Das neue Gesetz regelt alle wichtigen Fragen, die sich während der Laufzeit der Kredite und Bürgschaften stellen. Das neue Gesetz sieht für Härtefälle im Vergleich zur Verordnung eine Verlängerung der Amortisationsfrist der Kredite um 3 Jahre vor. Die Unternehmen müssen daher die Kredite spätestens innerhalb von 10 Jahren statt der in der Verordnung vorgesehenen 7 Jahre zurückzahlen.

Das Parlament hat am 25. September das Covid-19-Gesetz (SR 818.102) verabschiedet. Artikel 12 des Gesetzes bietet eine gesetzliche Grundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen. Verschiedene Branchen werden namentlich genannt, darunter Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die konkreten Modalitäten einer Beteiligung des Bundes an der Finanzierung solcher Härtefallmassnahmen werden derzeit mit den Kantonen erarbeitet. Der Bundesrat ist bestrebt, die entsprechende Verordnung so rasch als möglich, spätestens jedoch auf den 1. Januar 2021, in Kraft zu setzen. Das Gesetz regelt zudem die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls (Art. 15). Ebenfalls hat der Bundesrat die maximale Bezugsdauer bei der Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate verlängert (Art. 57b Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02). Von diesen Massnahmen kann auch der Tourismussektor profitieren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.