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20.3971 · Postulat · 2020-09-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen in einem Bericht aufzuzeigen, wie die Mankoteilung rechtlich und praktisch umgesetzt werden kann.

Begründung

Reicht das Geld bei einer Trennung oder Scheidung nicht aus, um die Bedürfnisse zweier Haushalte zu decken, tritt ein Mankofall auf. Das Defizit eines Mankofalls muss gemäss geltender Rechtsprechung die unterhaltsberechtigte Person allein tragen, da dem unterhaltspflichtigen Elternteil in jedem Fall das Existenzminimum belassen wird. Diese Regelung widerspricht sowohl dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Bundesverfassung) als auch der Pflicht von Eltern, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinschaft gemeinsam für die Familie zu sorgen (Art. 163 Zivilgesetzbuch). Problematisch ist diese einseitige Mankoüberbindung insbesondere auch deshalb, weil die unterhaltsberechtigte Person in der Folge auf rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen angewiesen ist und später allfällige Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen allein bedienen muss. Auch wird mit der einseitigen Mankoüberbindung die Chance vergeben, durch gezielte Beratung und Integrationsmassnahmen beider Elternteile eine Verbesserung der gesamten Einkommenssituation und damit die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe zu erwirken. Im heutigen System besteht kein Austausch zwischen der unterstützungspflichten Person und dem zuständigen Sozialen Dienst.

Bevor das Bundesgericht mit BGE 135 III 66 entschieden hatte, dass in einem Mankofall der unterhaltspflichtigen Person stets das Existenzminimum zu belassen sei, gab es in den Kantonen sowohl das System der Mankoteilung als auch das System der einseitigen Mankoüberbindung. Das Bundesgericht empfiehlt, die Frage der Mankoüberbindung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen (BGE 135 III 66). Da die Mankoteilung Rechtsgebiete in der Zuständigkeit sowohl des Bundes (Zivilrecht) als auch der Kantone (Sozialhilferecht) betrifft, ist bei der Ausarbeitung einer Lösung eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantone unabdingbar.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich anlässlich der Revision des Kindesunterhaltsrechts intensiv mit der Problematik der einseitigen Mankoüberbindung und damit auch der Frage einer Mankoteilung zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern auseinandergesetzt. Damals wurde - nach der erwähnten Empfehlung des Bundesgerichts an den Gesetzgeber, es sei eine ausgewogene und kohärente Lösung zu schaffen (BGE 135 III 66) - ausführlich diskutiert, auf welche Weise die Mankoteilung im Bundesrecht sinnvoll umgesetzt werden könnte. Der Bundesrat kam dabei zum Schluss, dass die Lösung darin bestehen würde, im Sozialhilferecht das sogenannte Haushaltsprinzip aufzugeben und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Sozialhilfebudget des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Allerdings liegt die Zuständigkeit für das Sozialhilferecht bei den Kantonen, sodass der Bundesrat keine befriedigende Lösung vorschlagen konnte. Bereits damals wurde aber darauf verwiesen, dass allenfalls eine Verfassungsänderung ins Auge zu fassen sei (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013; BBl 2014 529, 560 f).

Während den parlamentarischen Beratungen des Kindesunterhaltsrechts hat die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) die Motion 14.3662 "Verfassungsmässige Grundlage für eine Mankoteilung zwischen den Elternteilen im Unterhaltsrecht" zur Schaffung einer entsprechenden Verfassungsgrundlage eingereicht, die vom Nationalrat angenommen, vom Ständerat hingegen abgelehnt wurde.

In seinem Bericht vom 25. Februar 2015 "Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen: Handlungsbedarf und -möglichkeiten" prüfte der Bundesrat die Handlungsmöglichkeiten im Bereich der Mankoteilung erneut. Dabei wurde jedoch insbesondere auf die 2013 von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) geäusserte Meinung verwiesen, dass die Zuständigkeit bei Zahlungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht auf die kantonale Sozialhilfe abgewälzt werden sollte. Die Anrechnung der Alimentenverpflichtungen im Sozialhilfebudget sei nicht optimal und würde wichtige Grundprinzipien der Sozialhilfe verletzen und damit praktische Schwierigkeiten verursachen. Die SKOS sah die Lösung eher in einer der Sozialhilfe vorgelagerten neuen Leistung in Form einer Kindesunterhaltsgarantie oder von Ergänzungsleistungen für Familien (Bericht S. 24). Diese Haltung wurde kürzlich bestätigt (Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 3/2020, S. 21).

All dies macht deutlich, dass die Möglichkeiten einer rechtlichen und praktischen Umsetzung der Mankoteilung bereits eingehend geprüft wurden und damit die Rechtslage weitgehend geklärt ist. Es besteht deshalb kein Bedarf nach einem weiteren Bericht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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