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20.4001 · Interpellation · 2020-09-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Coronavirus wird uns auch im kommenden Winter beschäftigen. Bekanntlich ist dies auch die Grippe- und Erkältungssaison. Vor Corona gaben leichte Krankheitssymptome nicht zwingend Anlass dafür, das öffentliche Leben und die Arbeit zu meiden. Die jetzige Verfahrenspraxis stellt Betriebe vor grosse personelle Herausforderungen. Viele Mitarbeitende - auch solche mit nur geringen Krankheitssymptomen - müssen vermehrt zu Hause bleiben. Gerade für das Gastgewerbe, den Tourismus und generell überall dort, wo "Home-Office" keine Option ist, bedeutet dies ein faktisches Berufsausführungsverbot und damit verbunden erhebliche Personalausfälle. Ein Ausfall von mehreren Mitarbeitern über eine Zeit von bis zu 10 Tagen ist nicht zu verkraften, ohne das Angebot einzuschränken oder zu schliessen. Es braucht deswegen einfache und praxistaugliche Lösungen. Beim Gesundheitspersonal sind Ausnahmen bereits Realität - für Tourismus und Gastgewerbe wären sie überlebenswichtig!

Was unternimmt der Bundesrat, damit

1. Covid-19-Testresultate noch am gleichen Tag, oder spätestens am nächsten Morgen vorliegen (z. B. Schnelltests)?

2. Beschäftigte ohne oder mit nur leichten Krankheitssymptomen bis zum Vorliegen der Testresultate vor Ort weiterarbeiten können (analog Gesundheitswesen)?

3. Beschäftigte ohne oder mit nur leichten Krankheitssymptomen bei negativem Testergebnis sofort wieder vor Ort arbeiten dürfen?

Zudem:

4. Wie steht er zum Vorschlag, die Isolationsdauer auf 5 Tage zu senken?

5. Wie gibt er touristischen Winterbetrieben Planungssicherheit?

6. Unter welchen Bedingungen werden saisonale Angestellte aus dem Ausland einreisen können?

7. Wie schätzt er den Vorschlag ein, zertifizierte Masken nicht vorzuschreiben sondern lediglich zu empfehlen, so dass auch nicht zertifizierte Masken, Stoffmasken oder anderer Mund-Nasen-Schutz möglich wären?

8. Welche tourismusfördernden Massnahmen plant er für die Wintersaison?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Schnelltests bieten aufgrund ihrer einfachen Anwendung und der Schnelligkeit, mit der Ergebnisse zur Verfügung stehen, neue Perspektiven im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie. An seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat daher beschlossen, die Verwendung von Schnelltests ab dem 2. November 2020 zuzulassen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24). Zudem ist die Durchführung solcher Tests auch ausserhalb der bewilligten Labore in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern und Testzentren möglich.

Gemäss der Teststrategie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sollen diese Tests in erster Linie bei Personen eingesetzt werden, die Covid-19-Symptome innerhalb der ersten vier Tage nach Symptombeginn aufweisen und keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören. Der Bund übernimmt die Analysekosten, sofern die Verwendungsempfehlungen des BAG eingehalten werden.

2. Isolation und Quarantäne sind wirkungsvolle Massnahmen, um Infektionsketten zu unterbrechen und so die Weiterverbreitung des neuen Coronavirus einzudämmen. Eine Weiterarbeit der Arbeitnehmenden bis zum Erhalt des Testresultats nimmt zusätzliche und vermeidbare Infektionen bei den anderen Mitarbeitenden in Kauf. Bei einigen Menschen kann die Krankheit symptomlos verlaufen. Das Nichtvorhandensein von Symptomen ist daher kein ausreichendes Kriterium, um auf eine Isolierung oder Quarantäne zu verzichtenEine Hygienemaske bietet zwar einen gewissen, aber keinen vollständigen Schutz vor einer Weitergabe des Virus. Deren Schutzwirkung ist von der korrekten Handhabung sowie der Händehygiene abhängig. Arbeitende im Gesundheitswesen sind geübt im Umgang mit Schutzmaterial und Händehygiene, weshalb eine derartige Ausnahme in ausserordentlichen Situationen (z.B. schwerer Personalmangel) vertretbar erscheint.

3. Das BAG empfiehlt nach einem negativen Testergebnis bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome zu Hause zu bleiben. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Empfehlung gerade bei leichten Symptomen nicht überall auf Verständnis stösst. Sie entspricht jedoch auch der Empfehlung bei Atemwegserkrankungen wie der Grippe. In der gegenwärtigen Situation ist es wichtig, die Zirkulation von Erkältungs- und Grippeviren möglichst gering zu halten. Es ist zudem eine geeignete Massnahme, um bei falsch-negativen Testergebnisse die Verbreitung des Virus zu vermindern. Sobald die epidemiologische Situation es erlaubt, wird das BAG eine differenziertere Empfehlung prüfen.

4. Personen mit einem positiven Testergebnis müssen in Isolation. Gemäss aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beträgt die Dauer der Ansteckungsfähigkeit einer positiv getesteten Person mindestens 10 Tage nach Auftreten der Symptome. Eine Verkürzung der Dauer der Isolation auf weniger als 10 Tage ist daher nicht vertretbar.

5. und 8. Die Planungs- und Sicherheitsmassnahmen für touristische Winterbetriebe hängen von der Entwicklung der Epidemie ab und liegen in der Verantwortung der Kantone, dies auf der Grundlage der vom Bundesrat beschlossenen Gesundheitsbestimmungen. An der ausserordentlichen Session im Mai 2020 genehmigte das Parlament 40 Millionen Franken zur Unterstützung der Tourismus-Branche.

6. Alle Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen, sind verpflichtet, eine zehntägige Quarantäne einzuhalten (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, SR 818.101.27). Es ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 29. Oktober 2020 nur die Staaten oder Gebiete, in denen die epidemiologische Lage kritischer als in der Schweiz ist, auf der Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko stehen. Des Weiteren wurden die Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Geschäftsreisen, einschliesslich der Reisen für Saisonarbeit, aktualisiert. So wurde die Regel aufgehoben, wonach die betreffenden Reisen nicht länger als fünf Tage dauern dürfen.

7. Wie in der Antwort Michaud Gigon 20.4105 "Für eine wirksame Kontrolle des Maskenmarkts" dargelegt, können aufgrund der Versorgungslage nicht konforme, das heisst nicht zertifizierte Gesichtsmasken in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht im medizinischen Kontext verwendet werden.

Hinsichtlich der Anwendung empfiehlt der Bundesrat der Allgemeinbevölkerung die Verwendung von Hygienemasken oder von industriell gefertigten Textilmasken, falls letztere den Empfehlungen der Swiss National Science Task-Force entsprechen. Selbstgenähte Stoffmasken, Schals oder Tücher schützen nicht ausreichend vor einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus und sollten daher nicht als Mundschutz verwendet werden.

Antwort des Bundesrates.