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Kinder in Quarantäne. Wahrung des Kindeswohls und der Kinderrechte. Dringliche Anpassung der Covid-19-Regeln

20.4011 · Interpellation · 2020-09-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss "COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne" des BAG vom 12. September 2020 gelten rigorose Einschränkungen auch für Kinder. So, wenn sich diese beispielsweise aufgrund der Erkrankung ihrer Kindergartenlehrperson in Quarantäne begeben müssen. Dies bedeutet gemäss momentaner BAG-Regelung, dass ein fünfjähriges Kind während zehn Tagen mehrheitlich alleine in seinem Zimmer bleibt, in seinem Zimmer isst und nur mit genügendem Abstand mit seiner Familie zusammen ist. Die Kontaktpersonen sind aufgefordert, Schutzmasken zu tragen, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

Es ist unzumutbar für ein kleines Kind, ebenso wie für die Eltern, solche Abstands-und Quarantäneregeln einzuhalten und es ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen normierten Kindeswohles, wenn ein Kind ohne Krankheitssymptome während zehn Tagen "eingesperrt" ist und nicht ins Freie darf. Hinzu kommt, dass Kinder gemäss der UN- Kinderrechtskonvention sowohl ein Recht auf Partizipation, Bildung als auch auf Freizeit und Spiel haben. Die UN- Kinderrechte verlieren ihre Gültigkeit nicht durch die Covid-Pandemie.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist er bereit, bei der Anordnung von Quarantäne für Kinder von 0-6 Jahren dringlich Differenzierungen vorzunehmen?

2. Ist er bereit, bei der Anordnung auch für die Eltern dringlich Differenzierungen vorzunehmen, wenn sich diese in Quarantäne begeben müssen?

3. Wie können Eltern ihre Betreuungsfunktion wahrnehmen? Wie wird der Umgang mit den Kindern geregelt?

4. Wie werden die Kinderrechte und das Kindeswohl im Rahmen der Quarantäne gewährleistet?

5. Wie wird sichergestellt, dass die Quarantänepraxis bei Kindern zwischen 0 und 6 Jahren den kinderpsychologischen, pädiatrischen und kindesschutzspezifischen Minimalkriterien entspricht?

Stellungnahme des Bundesrates

1, 2 und 3. Die Quarantäne dient der Unterbrechung von Infektionsketten und so der Eindämmung der Weiterverbreitung des neuen Coronavirus. Zuständig für die Anordnung der Quarantäne und die damit verbundenen Auflagen sind die kantonalen Behörden (Art. 31 Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht seinerseits Anweisungen zur Quarantäne. Die Anweisungen des BAG stellen Empfehlungen dar und sind nicht verbindlich. Sie lassen keine Einschränkung der Grundrechte zu. Es ist möglich, dass Kinder in Quarantäne gesetzt werden, ihre Eltern jedoch nicht. Die Anweisungen des BAG sehen in diesem Fall vor, dass Kinder keinen Kontakt mit Personen ausserhalb der Familie haben sollen. Das Recht des Kindes von den Eltern betreut zu werden ist gewährleistet. Es verbringt die Zeit in Quarantäne mit mindestens einem Elternteil.

4. und 5. Die Anwendung der Quarantänemassnahme ist das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei der Definition der Anweisungen zur Quarantäne werden verschiedene individuums- und gesellschaftsbezogene Aspekte abgewogen. Ein Aspekt sind die Kinderrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) statuiert mehrere Rechte. Darunter befindet sich auch das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Bildung. Gemäss Artikel 3 des Übereinkommens muss das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig berücksichtigt werden. Die Quarantäne stellt eine Einschränkung einzelner Rechte eines Kindes dar. Sie ist jedoch zeitlich limitiert und dient dem Schutz der Rechte aller Kinder, wie z.B. ihrem Recht auf Gesundheit und Bildung. Ziel ist, die Ausbreitung des Virus und damit auch die Einführung restriktiverer Massnahmen wie im Frühling 2020 zu verhindern, so zum Beispiel das Verbot von Präsenzunterricht, das alle Kinder trifft.

Hinsichtlich der Auswirkungen der Quarantäne auf Kinder ist der Bundesrat angesichts der begrenzten Dauer der Quarantäne und der Tatsache, dass die Betreuung durch die Eltern vorgesehen ist, der Auffassung, dass den Bedürfnissen des Kindes Rechnung getragen wird. Ausserdem wurden die Anweisungen zur Quarantäne unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern überarbeitet. Diese neuen Anweisungen, die am 23. Oktober 2020 publiziert wurden, sehen zwar keine grundsätzlich anderen Regeln für Kinder und ihre Eltern vor, präzisieren aber, dass bei ihrer Umsetzung die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden müssen. Kurze Frischluftepisoden für unter Quarantäne stehende Kinder sind möglich, sofern sie Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie vermeiden.

Antwort des Bundesrates.