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20.4030 · Interpellation · 2020-09-21

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Am 14. April 2019 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft mit der Max Liebermann-Gesellschaft einen Schenkungsvertrag über das Gemälde "Grosse Seestrasse in Wannsee" von Max Liebermann abgeschlossen. Das Gemälde wurde 1948 vom damaligen Schweizer Botschafter François de Diesbach in Berlin privat erworben und anschliessend in der Residenz der Schweizer Botschaft aufgehängt. Der Bund geht davon aus, dass er durch Ersitzung Eigentum am Gemälde erworben hat.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Auf welche gesetzliche Grundlage hat sich der Bund bei der Schenkung gestützt?

2. Warum hat der Bund als gesetzliche Grundlage nicht das Kulturförderungsgesetz angewendet?

3. Wieso hat man das Gemälde verschenkt und nicht nur ausgeliehen? Welches ist das öffentliche Interesse an einer Schenkung des Gemäldes?

4. Hat der Bund evaluiert, ob auch eine Schweizer Kunstinstitution als Beschenkte oder Leihnehmerin in Frage gekommen wäre, und weshalb wurde keine Schweizer Kunstinstitution berücksichtigt?

5. Nach deutschem Recht (welches auf die Frage der Ersitzung des Gemäldes anwendbar ist) geht die herrschende Meinung davon aus, dass eine Sache, die sich ursprünglich im Fremdbesitz befunden hat, stets im Fremdbesitz bleibt. Ein nachträglicher Wechsel zu Eigenbesitz ist ausgeschlossen. Ein einmal fremdbesessenes Werk kann somit nicht ersessen werden. Zu Lebzeiten von François de Diesbach hat der Bund Fremdbesitz am Gemälde gehabt. Wie begründet der Bund, dass er - entgegen der herrschenden Lehre - seinen Fremdbesitz nach dem Tod von de Diesbach zu Eigenbesitz gewechselt hat?

6. In einer Pressemitteilung vom 23. Januar 2020 hat das EDA verlauten lassen, ein erbrechtlicher Anspruch auf das Gemälde sei endgültig abgewiesen worden. In Tat und Wahrheit ist der Anspruch aber nicht endgültig abgewiesen worden, sondern es wurde nur entschieden, dass die Schenkung des Gemäldes nicht vorsorglich verboten wird. Wieso hat das EDA die Öffentlichkeit nicht korrekt informiert?

Stellungnahme des Bundesrates

François de Diesbach, der damalige Leiter der Schweizer Vertretung in Berlin, verstarb unerwartet kurz nachdem er das Gemälde privat erworben hatte. Es gab keine direkten Erben. Das Gemälde verblieb in der Folge in der Schweizer Vertretung in Berlin. Es gab keine Möglichkeit zur Feststellung der Eigentümerin oder des Eigentümers, im Unterschied zu einem Rahmen, der in den 1960er-Jahren gefunden und der Witwe zurückgegeben wurde. Sachverständige wurden beauftragt zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Raubkunst handeln könnte. Ebenso wurden Nachforschungen durchgeführt, um potenzielle Erben, die eine Erbgemeinschaft bilden könnten, zu finden. Als auch diese Bemühungen ergebnislos verliefen, wurde ab 2016 nach einer dauerhaften Lösung gesucht die rechtlich einwandfrei und dem öffentlichen Interesse an dem Gemälde gerecht werden sollte. Das Liebermann-Museum in Berlin, erklärte sich bereit, das Gemälde entgegenzunehmen und es zurückzugeben, sollte es sich später doch noch als Raubkunst herausstellen. Ein entfernter Verwandter de Diesbachs gelangte 2018 vor das Obergericht des Kantons Bern und erhob Anspruch auf das Gemälde. Das Gericht wies die Klage ab. Die Schenkung wurde im April 2019 vollzogen.

Der Bundesrat beantwortet die Fragen des Interpellanten wie folgt:

1. Der Bund stützt sich auf Art. 728 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) und § 937 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB (für die Ersitzung) und auf Art. 239 ff. des Obligationenrechts (SR 220) und § 516 ff. BGB (für das Schenkungsvertragsrecht).

2. Das Kulturförderungsgesetz enthält keinen Artikel, der in diesem Fall anwendbar gewesen wäre.

3. Es handelt sich um eine dauerhafte Lösung im Einklang mit internationalen Grundsätzen, insbesondere betreffend Raubkunst. Die Lösung entspricht den öffentlichen Interessen der Zugänglichkeit und Erhaltung des Gemäldes.

4. Nein. Das Liebermann Museum in Berlin war aus offensichtlichen Gründen naheliegend: Es ist der Ort, an dem das Gemälde entstanden ist, und wo ein Grossteil der Werke von Max Liebermann aufbewahrt werden.

5. Das Obergericht des Kantons Bern hat die durch ein Rechtsgutachten untermauerte Rechtsauffassung des Bundes bestätigt.

6. Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern rechtskräftig.

Antwort des Bundesrates.