Gesetz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (Schutz vor Gewalt gegen Frauen)
20.4113 · Postulat · 2020-09-24
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob Bestimmungen über den Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in das Gleichstellungsgesetz (GlG) aufzunehmen sind oder ob dafür ein eigenes Gesetz vorzusehen ist.
Es ist eine Tatsache, dass häusliche Gewalt auch in der Schweiz ein verbreitetes Problem ist. Laut den Statistiken wird alle vierzehn Tage eine Frau durch ihren Mann, ihren Ex-Mann oder ihren Partner umgebracht. Im Jahr 2018 wurden in der Schweiz 18 522 Fälle von häuslicher Gewalt verzeichnet; 27 Personen sind dadurch ums Leben gekommen, davon 24 Frauen.
Die Daten weisen auch auf eine starke Zunahme von Straftaten gegen die sexuelle Integrität hin. Sexuelle Gewalt umfasst hauptsächlich Vergewaltigungen, versuchte Vergewaltigungen, sexuelle Nötigungen sowie den sexuellen Missbrauch Minderjähriger.
Diese Problematik betrifft nicht nur grossmehrheitlich Frauen, sondern auch Kinder, und sie kann tiefgreifende und dauerhafte Traumata hinterlassen. Eine Prävention wie auch Massnahmen zur Minderung der Folgen solcher Taten sind daher dringend nötig.
Die Covid-19-Krise und die dadurch bedingten Einschränkungen haben gezeigt, dass in unserem System der Überwachung sowie der Unterstützung von Frauen, die Opfer solcher Taten geworden sind, Lücken bestehen.
In einigen Kantonen haben die Frauenhilfsorganisationen eine Zunahme von Hilferufen verzeichnet. Schon vor der Gesundheitskrise war festzustellen, dass nur eine Minderheit der Opfer es wagte, ihre Situation anzuzeigen oder Klage einzureichen. Gründe dafür dürften ein Schamgefühl oder die Befürchtung sein, dass sie nicht ernstgenommen werden oder dass sich ihre Lage durch eine Klage nur noch verschlimmert. So wurde beispielsweise in Genf festgestellt, dass nur 35 Prozent der Klagen von der Staatsanwaltschaft angenommen wurden.
Handlungsbedarf besteht deshalb an verschiedenen Fronten: Es braucht eine Sensibilisierung, Bildungsgänge für Berufsleute, die mit diesen Problemen konfrontiert sind, sowie Ressourcen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und zur konkreten Umsetzung der in der Istanbul-Konvention geforderten Massnahmen. Von grossem Nutzen wäre auch die Einrichtung eines Monitorings von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, damit verlässliche Angaben für das ganze Land verfügbar sind. Auch das Legislaturprogramm sieht vor, dass den in der Istanbul-Konvention geforderten Massnahmen besser Rechnung getragen wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Istanbul-Konvention ist für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten (SR 0.311.35). Sie hält die Anforderungen im Bereich der Prävention, des Schutzes und der Strafverfolgung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen detailliert fest und verpflichtet alle föderalen Ebenen zu ihrer Umsetzung. Die Schweiz wird in ihrem ersten Staatenbericht, der im Juni 2021 dem Europarat unterbreitet wird, über den Stand der Umsetzung Bericht erstatten. Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zur Genehmigung der Istanbul-Konvention festhält, vermag das schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention insgesamt zu genügen (BBl 2017 185, 276). Es ist folglich kein Erlass beziehungsweise die Anpassung von Bundesgesetzen erforderlich.
Auf nationaler Ebene koordiniert das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Umsetzung der Istanbul-Konvention in der Schweiz. Gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention obliegt der nationalen Koordinationsstelle "die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von der Konvention erfassten Formen von Gewalt".
Bund und Kantone koordinieren ihre Massnahmen in Umsetzung der Istanbul-Konvention im Rahmen eines Ausschusses, der sich regelmässig trifft. Auf interkantonaler Ebene nimmt die Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt (SKHG) im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) die Koordinationsfunktion gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention wahr.
Mit der Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (SR 311.039.7), die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ermöglicht der Bundesrat die Förderung der Gewaltprävention in der Schweiz. Bewilligt das Parlament in der Wintersession 2020 den vom Bundesrat beantragten Kreditrahmen, können ab 2021 Projekte mit Finanzhilfen unterstützt werden.
Die am 21. September 2020 vom Parlament verabschiedete Legislaturplanung 2019-2023 verlangt unter Artikel 9, Ziel 8, Massnahme 42 die Verabschiedung eines Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (BBl 2020 8385, 8389). Ein solcher Aktionsplan soll im Rahmen der Gleichstellungsstrategie 2030 erarbeitet werden, die der Bundesrat in der ersten Hälfte 2021 verabschieden wird.
Den Anliegen der Postulantin wird somit bereits Rechnung getragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.