Lexipedia

20.419 · Parlamentarische Initiative · 2020-05-05

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Artikel 253 und folgende des Obligationenrechts (OR) sind zu ergänzen; Artikel 257d erhält einen zusätzlichen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut:

3 Bezahlt der Mieter in den zwei auf die Kündigung folgenden Monaten den Mietzins und die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen für die Nutzung der Räumlichkeiten, so muss der Vermieter den Mieter während sechs Monaten nach dem Vertragsende in den Räumlichkeiten dulden vorausgesetzt, dieser kommt den finanziellen Verpflichtungen für die Nutzung der Räumlichkeiten regelmässig und fristgerecht nach. Die Kündigung ist gegenstandslos und der Vertrag tritt wieder in Kraft, sofern der Mieter mit den Zahlungen nicht erneut in Verzug geraten ist.

Begründung

Mit der wirtschaftlichen und finanziellen Krise, die sich in der Schweiz abzeichnet, könnte es für gewisse Mieterinnen und Mieter schwierig werden, ihre Miete zu bezahlen. In diesem Kontext und um das Recht auf Wohnen und die Wirtschaft zu schützen - es sei hier daran erinnert, dass die Unternehmen und die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Räumlichkeiten mehrheitlich nicht besitzen -, braucht es bei einem Zahlungsausfall eine Probezeit. Die finanziellen Interessen der Vermieterin oder des Vermieters werden gewahrt, indem die Frist nur gewährt wird, wenn die Mieterin oder der Mieter den finanziellen Verpflichtungen für die Nutzung des Wohn- oder des Geschäftsraums regelmässig nachkommt. Des Weiteren wird die Probezeit nur dann angesetzt, wenn alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen bezahlt sind. Dadurch entsteht für die Mieterin oder den Mieter ein Anreiz, möglichst dafür zu sorgen, der Vermieterin oder dem Vermieter den Mietzins zu bezahlen. Ist dies nicht der Fall, kann sie oder er über die Mietkaution verfügen, die beim Vertragsabschluss von der Mieterin oder vom Mieter verlangt werden kann. Mit dieser Bestimmung könnte die Härte von Artikel 257d OR, die nur schwer mit der sich abzeichnenden Krise vereinbar ist, gemildert werden. Unter solchen Umständen muss die Möglichkeit eines vorübergehenden Zahlungsverzugs der Mieterin oder des Mieters in Betracht gezogen werden.