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Covid-19. Zivildienst in Notlagen verbindlich aufbieten

20.4407 · Motion · 2020-12-03

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, damit Zivildienstleistende in Notlagen verbindlich aufgeboten und eingesetzt werden können.

Begründung

Der Zivildienst verfügt über einen grossen Pool an Personen, die in der Pflege und der Betreuung von älteren Menschen geschult sind. Aus diesem Grund ist der Zivildienst während Gesundheitskrisen (insbesondere während Pandemien) stärker in die Pflicht zu nehmen. Rechtlich ist es heute bereits möglich, Zivildienstleistende für ausserordentliche Zivildienstleistungen aufzubieten - sogar über die Gesamtdauer des Dienstes hinaus (Art. 9 und Art. 14 Zivildienstgesetz). Jedoch haben die Zivildienstleistenden die Möglichkeit, gegen das Aufgebot zu rekurrieren, was kurzfristig anberaumte Einsätze verunmöglicht. Das Gesetz ist deshalb dergestalt zu ändern, dass Zivildienstleistende während Notlagen verbindlich aufgeboten werden können. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Revision des Zivildienstgesetzes und der entsprechenden Verordnung zeigt ein Blick auf die Zahlen zur Covid-Krise: Während der Covid-Pandemie wurden insgesamt 16 000 Personen zu einem Zivildiensteinsatz aufgeboten. Von den Aufgebotenen traten lediglich 550 Personen einen Dienst an (Stand: Anfang Dezember 2020). Damit stemmen Armee und Zivilschutz die Hauptlast bei der Unterstützung des Gesundheitswesens, obwohl gerade der zivile Ersatzdienst einen wichtigen Beitrag in der Pflege leisten könnte.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zivildienstpflichtige können bereits nach geltendem Recht verbindlich zu Einsätzen bei Katastrophen und Notlagen aufgeboten werden. Dabei gelten gesetzliche Aufgebotsfristen von bis zu 30 Tagen. Die entsprechenden Aufgebote ergehen als verwaltungsrechtliche Verfügung. Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entweder bereits durch das Gesetz oder durch die zuständige Behörde entzogen. Der Entscheid der Beschwerdeinstanz über ein Begehren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist vorbehalten. Die damit verbleibende Unsicherheit, ob ein Aufgebot im Einzelfall tatsächlich rasch durchsetzbar ist, ist im Rechtsstaat hinzunehmen und in der Vollzugspraxis zu berücksichtigen. Mit Blick auf die anwendbaren Bestimmungen (Art. 7a, Art. 14 Abs. 3 Bst. b und Art. 65 Abs. 2 und 3 Zivildienstgesetz sowie Art. 55 Absätze 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz) besteht kein rechtlicher Handlungsbedarf.

Mit Blick auf die Vollzugspraxis in der COVID-19 Pandemie hat sich bis heute auch kein praktischer Handlungsbedarf gezeigt.

Zwischen Ende März und Ende Juli 2020 hat der Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) im Prozess Ressourcenmanagement Bund rund 100 Begehren kantonaler Stellen für Unterstützung durch rund 550 Zivildienstpflichtige gutgeheissen. Für diese Notlage-Einsätze hätte das zuständige Bundesamt von Amtes wegen Aufgebote erlassen können, dabei aber die gesetzlichen Aufgebotsfristen beachten müssen. Ein solches Vorgehen war jedoch nicht erforderlich, da die benötigte Personalstärke mit geeigneten Zivildienstpflichtigen erreicht wurde, die sich aufgrund von regional und zeitlich gestaffelten Aufrufen (nicht Aufgeboten) des zuständigen Bundesamtes für Einsätze spontan (d.h. über ihre geplanten ordentlichen Zivildienstleistungen hinaus) zur Verfügung stellten. Sie verzichteten auch auf die Geltendmachung der Aufgebotsfristen und standen damit teilweise auch sehr kurzfristig zur Verfügung. Dieses pragmatische Vorgehen auch in der "zweiten Welle" erlaubte bis heute die bedarfskonforme Alimentierung der vom BSTB gutgeheissenen Begehren für zusätzliche Zivildiensteinsätze. Vor einem allfälligen Einsatz ist zu bedenken, dass Zivildienstpflichtige nicht über die Ausbildung von - wie im Falle der COVID-19 Pandemie - Spital- und Sanitätssoldaten der Armee verfügen und diese deshalb nicht ohne weiteres substituieren können. Zum Einsatz von Zivildienst und Armee siehe auch Ip. 20.4631 Schlatter.

Nach geltender Verfassungs- und Rechtslage hat der zivile Ersatzdienst keinen definierten Personalbestand und ist nicht als Ersteinsatzorganisation konzipiert. Ob die Erfahrung der COVID-19 Pandemie eine andere Konzeption oder Änderungen bei den Aufgebotsfristen verlangt und ob die Aufgabenerfüllung des Zivilschutzes eine verstärkte Integration von Zivildienstpflichtigen erfordert, wird in den laufenden Arbeiten des VBS zum Bericht zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz erörtert. Die Kantone sind an diesen Arbeiten beteiligt. Allfälliger gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird sich aufgrund dieses Berichts ableiten lassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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