20.4494 · Interpellation · 2020-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Diskussionen um die BVG-Reform zeigen, dass es keine einheitliche, von allen Akteuren anerkannte Statistik in der beruflichen Vorsorge gibt. Die statistischen Grundlagen werden praktisch ausschliesslich auf der Basis der jeweiligen Pensionskassen-Reglemente erhoben. Verschiedene Grössen müssen deshalb geschätzt und hochgerechnet werden, um einen vollständigen Überblick über die Situation in der zweiten Säule zu bekommen. Dies beeinträchtigt die Genauigkeit, erschwert die Diskussionen und führt dazu, dass die verschiedenen Akteure mit eigenen Zahlen operieren, die nur teilweise vergleichbar und nachvollziehbar sind.
Daher ist der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die herrschende Situation in Sachen Statistiken im BVG unbefriedigend ist?
2. Könnte die Meldepflicht an die Zentralstelle 2. Säule gemäss Artikel 24a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) auf alle Versicherten und Versicherungsträger ausgedehnt werden? Was wären die Vorteile und Nachteile einer solchen Lösung?
3. Braucht es zusätzliche Angaben, um über vollständige Statistiken zu verfügen, z.B. betreffend obligatorische und überobligatorische Altersguthaben, jährliche Sparbeiträge Arbeitgeber/Arbeitnehmer, AHV-Lohn oder zur Anwendung kommenden Koordinationsabzug? Welche Angaben wären noch sinnvoll?
4. Wäre es stattdessen ein gangbarerer Weg, von den Pensionskassen standardisierte Statistiken zu verlangen? Was wären gemäss dem Bundesrat die Vor- und Nachteile dieser Lösung, und welche gesetzlichen Anpassungen wären dafür nötig?
5. Hat der Bundesrat weitere Vorschläge, wie man die Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen den Pensionskassen verbessern könnte?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In vielen Fällen können mit den vorhandenen Daten und Statistiken Schätzungen vorgenommen werden, die meistens hinreichend genaue Informationen liefern.
Mit der Einführung der Neurentenstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS), die seit 2015 als Vollerhebung Individualdaten zu den Kapitalbezügen und zu den Neurenten erfasst, auswertet und publiziert, wurde die Daten- und Informationslage bezüglich der Altersleistungen deutlich verbessert. Der Bundesrat teilt jedoch die Meinung der Interpellantin, dass die Datenlage in der 2. Säule teilweise lückenhaft ist. So sind, abgesehen von der seit 2017 geltenden Meldepflicht an die Zentralstelle 2. Säule, keine schweizweiten zentralisierten Daten auf individueller Ebene über die aktiven Versicherten der 2. Säule vorhanden. Das Fehlen solcher Individualdaten erschwert teilweise die Beantwortung und Untersuchung gewisser Fragestellungen im Zusammenhang mit der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge. Grundsätzlich wäre die Einführung einer zentralisierten Erhebung von Individualdaten in der 2. Säule aus statistischer und sozialpolitischer Sicht wünschenswert. Angaben zum obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben, zu den Sparbeiträgen, zum Bruttolohn und zum Koordinationsabzug wären zweifellos sinnvoll. Zusätzlich könnten auch Angaben zum Beschäftigungsgrad sowie den Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen nützlich sein. Allerdings würde eine solche Erhebung erheblichen Aufwand und Kosten bei den Vorsorgeeinrichtungen und der Erhebungsstelle verursachen. Bevor weitere Schritte in diese Richtung unternommen werden, müsste daher vorgängig eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden.
2 - 3. Die neue Meldepflicht nach Artikel 24a Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42) wurde 2017 im Zusammenhang mit der Neuregelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung eingeführt, damit sich die Ehegatten und das Scheidungsgericht einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben verschaffen können. Diese Meldepflicht dient jedoch nicht dazu, statistische Daten zur Verfügung zu stellen. Das gehört nicht zum Aufgabenbereich der Zentralstelle 2. Säule. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass die Meldepflicht nach Artikel 24a FZG nicht das richtige Instrument ist, um die statistischen Informationen über die berufliche Vorsorge auszubauen.
4. Mit der Pensionskassenstatistik des BFS und der Erhebung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen werden bereits heute jährlich zwei standardisierte Erhebungen bei allen Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Auf Stufe Vorsorgeeinrichtungen sind damit einheitliche Informationen vorhanden. Ausserdem kann der Fragebogen ergänzt oder angepasst werden, wenn festgestellt wird, dass gewisse wichtige Informationen fehlen. Dies wurde und wird auch immer wieder gemacht.
5. Der Bundesrat hat 2017 in Erfüllung des Postulats 13.3109 Vitali einen Bericht zur Vergleichbarkeit der Vorsorgeeinrichtungen veröffentlicht. Er kommt darin gestützt auf eine Machbarkeitsstudie zum Schluss, dass die Anwendung eines einheitlichen Kennzahlensets die Vergleichbarkeit zwar verbessern würde. Der Bundesrat lehnt es aber ab, den Vorsorgeeinrichtungen die Anwendung eines solchen Modells vorzuschreiben, insbesondere, weil nicht klar ist, ob der Nutzen die dabei entstehenden Kosten rechtfertigen würde. Zudem würde die Autonomie der Vorsorgeeinrichtungen damit zu stark eingeschränkt, weil die Anwendung eines einheitlichen Risikomodells nicht den jeweiligen Eigenheiten der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen entsprechen würde.
Hinzu kommt, dass es bei der Einführung des BVG-Obligatoriums bereits zahlreiche Pensionskassen gab und dass das BVG (SR 831.40) als Mindestrahmengesetz konzipiert worden ist, was in der Praxis sowohl auf Einrichtungs- als auch auf Reglementsebene zu sehr heterogenen Organisationsformen führte. Diese Heterogenität erschwert objektive Vergleiche im komplexen System der beruflichen Vorsorge.
Antwort des Bundesrates.