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20.4568 · Motion · 2020-12-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen - nach dem Modell des von der österreichischen Regierung vorgelegten Entwurfs -, um in der Schweiz den Straftatbestand "politischer Islam" einzuführen.

Begründung

Die österreichische Regierung will einen Straftatbestand "politischer Islam" einführen. Der politische Islam ist nicht per se Terrorismus, er bereitet aber dem Terrorismus den Boden.

Die Schweiz kann nicht mehr so tun, als wäre sie eine Insel der Glückseligen: In etwas mehr als zwei Monaten gab es zwei terroristische Anschläge islamistischer Prägung, in Morges und in Lugano. In Morges starb eine Person, in Lugano hätte es auch beinahe Tote gegeben.

Die rechtlichen Instrumente, die heute in der Schweiz zur Bekämpfung des islamischen Extremismus zur Verfügung stehen, sind ungenügend. Dies gilt auch für die Gesetzesänderungen, die in der Herbstsession vom Parlament verabschiedet wurden und die im Übrigen noch dem Referendum unterstehen.

Der politische Islam stellt unbestreitbar eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz dar. Zur Bewahrung dieser Sicherheit muss er verboten werden. Die Vereinigungen, die ihn verbreiten, sind zu verbieten, und die Moscheen und "Kulturzentren", in denen er gepredigt wird, sind zu schliessen. Die Personen, die ihn verbreiten, sind aus der Schweiz auszuweisen, wenn sie ausländischer Herkunft sind.

Die Finanzflüsse aus dem Ausland, das heisst aus Ländern, in denen der politische Islam herrscht, müssen unterbrochen werden, wenn sie zu dessen Verbreitung in der Schweiz eingesetzt werden.

Der Staat kann in diesen Bereichen nur eingreifen, wenn die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen existieren.

Die Vereinigungsfreiheit kann, wie die anderen verfassungsmässigen Rechte auch, eingeschränkt werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt, ein öffentliches Interesse besteht und die Einschränkung verhältnismässig ist. Ein Verbot der Vereinigungen, die den mit dem Rechtsstaat unvereinbaren politischen Islam verbreiten, liegt sicherlich im öffentlichen Interesse. Diese Massnahme ist auch nicht unverhältnismässig, wenn man bedenkt, dass der islamische Terrorismus Menschenleben bedroht.

Genauso wenig kann die Religionsfreiheit angeführt werden in Fällen, in denen nicht Religion gepredigt wird, sondern eine gefährliche Ideologie, die dem Terrorismus einen fruchtbaren Boden bereitet.

"Die Politik hat die Entwicklung des Islamismus nicht nur unterschätzt, sondern bewusst ignoriert", schrieb die Aktivistin Saïda Keller-Messahli, Gründerin und Präsidentin des Forums für einen fortschrittlichen Islam, die 2016 mit dem schweizerischen Menschenrechtspreis ausgezeichnet wurde. Wir müssen daher dringend die Weichen neu stellen und dem Beispiel Österreichs folgen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, die von extremistischen Gemeinschaften für die innere Sicherheit, die Entwicklung der Gesellschaft und den Religionsfrieden ausgehen. Die Einführung eines Verbots des politischen Islams wäre diskriminierend, weil dieses ausschliesslich auf eine Religion fokussiert. Ein solch grundsätzliches Verbot würde im Übrigen nicht nur gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf freie Meinungsäusserung verstossen, sondern auch in Widerspruch zur Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit stehen. Ein Gesinnungsstrafrecht lehnt der Bundesrat ab. Nicht zuletzt wegen verfassungsrechtlichen Bedenken wurde das in Österreich ins Auge gefasste Verbot des politischen Islams im Dezember 2020 aus dem Anti-Terror-Paket gestrichen. Der Bundesrat kann bereits nach dem geltenden Recht eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert. Eine Voraussetzung dafür ist, dass solche Gruppierungen und Organisationen unter anderem die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen (Art. 74 Abs. 1 NDG; SR 121.0). Aus rechtsstaatlicher Sicht soll an dieser Voraussetzung festgehalten werden. Der Bundesrat hat bis heute die zwei Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie die mit ihnen verwandten Organisationen verboten. Der Bundesrat kann zudem einer natürlichen Person oder einer Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 73 Abs. 1 NDG). Neben den oben genannten Massnahmen kann der Bund bei der Bekämpfung von terroristischen Gefahren auch auf präventiv-polizeiliche Massnahmen zurückgreifen. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann Einreiseverbote und Ausweisungen gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügen, wenn konkrete und aktuelle Hinweise auf terroristische Aktivitäten, einschliesslich der Unterstützung einer verbotenen Organisation, vorliegen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Seit 2016 hat fedpol 24 Ausweisungen mit Terrorbezug verfügt, wovon 15 vollzogen wurden. Mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT), das am 25. September 2020 vom Parlament verabschiedet wurde (BBl 2020 7741), sollen die Polizeibehörden künftig zudem mehr Möglichkeiten haben, mit terroristischen Bedrohungen umzugehen. Gegen diese Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Verbesserungsbedarf besteht nach Auffassung des Bundesrates bei der Transparenz bezüglich der Finanzierung religiöser Einrichtungen. Mit einer Revision des Geldwäschereigesetzes (19.044) schlägt der Bundesrat vor, dass sich Vereine, bei denen aufgrund ihres Auslandbezugs das Risiko besteht, dass sie zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden, ins Handelsregister eintragen lassen müssen (BBl 2019 5451, dort 5529 ff.). Alle eintragungspflichtigen Vereine sollen ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden. Das Geschäft wird derzeit im Parlament behandelt. Anlässlich der hängigen Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121.0) prüft fedpol in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) rechtliche Möglichkeiten, um die Auslandfinanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Radikalisierung Vorschub leisten, besser zu erkennen, zu überwachen und zu verhindern. Damit soll das geltende Instrumentarium des NDB zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit verstärkt werden. Geprüft wird namentlich die Möglichkeit, eine neue genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme nach Artikel 26 NDG einzuführen. Mit dieser würde der NDB einen besseren Einblick in die Finanzen von Organisationen oder Gruppierungen erhalten, bei denen gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen und terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagieren. Sollten sich gestützt darauf die Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit konkretisieren, soll der NDB dem Bundesrat ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 73 NDG beantragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.