20.478 · Parlamentarische Initiative · 2020-10-30
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Obligationenrecht sei folgt zu ändern:
Artikel 892 Absatz 5 (neu):
Die Statuten bestimmen die Voraussetzungen für die Wahl der Organe. Jeder Genossenschafter hat das Recht, sich für jedes Organ wählen zu lassen.
Begründung
Artikel 828 OR umschreibt die Genossenschaft als eine Verbindung, die ihre Ziele in "gemeinsamer Selbsthilfe" verfolgt. Zur Förderung oder Sicherung ihrer wirtschaftlichen Interessen scheint es notwendig, dass die Genossenschafter*innen ihre Mitgliedschaft untereinander auf Augenhöhe ausüben können. Das OR beinhaltet im Bezug auf Genossenschaften zwar Bestimmungen zur Errichtung, Zahl und Aufnahme/Ausschluss der Mitglieder oder Ausübung des Stimmrechts vor. Vorgaben zur gleichberechtigten, demokratischen Mitwirkung im Unternehmen fehlen jedoch. Artikel 854 sieht zwar grundsätzlich die Rechtsgleichheit der Mitglieder vor. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass zahlreiche grosse Genossenschaften die Hürden für ihre Mitglieder, sich für Wahlen aufzustellen unverhältnismässig hoch ansetzen und damit eine gleichberechtigte Mitwirkung im Sinne der gemeinsamen Selbsthilfe verunmöglichen. Dies widerspricht der ratio legis und soll zu Gunsten einer funktionierenden Unternehmensdemokratie präzisiert werden.