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20.5717 · Fragestunde. Frage · 2020-09-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Nach einem Bundesgerichtsentscheid soll der Besitz von weniger als 10 g Cannabis bei Jugendlichen nicht strafbar sein, obwohl der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass Vorbereitungshandlungen mit Cannabis straffrei bleiben.

Welche Gesetzeslücke muss geschlossen werden, dass das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers umgesetzt wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Seit 1975 sind Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum von geringfügigen Mengen eines Betäubungsmittels strafbefreit. Auch der Besitz geringfügiger Mengen zum Eigenkonsum gilt als Vorbereitungshandlung. Mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, welche am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber diese geringfügige Menge für Cannabis eindeutig definiert und auf bis zu 10 Gramm festgelegt. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Betäubungsmittelgesetz lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen auf Erwachsene beschränken wollte. Der Bundesrat erachtet eine entsprechende Gesetzesänderung und die damit einhergehende Kriminalisierung von Vorbereitungshandlungen bei Jugendlichen nicht als sachgemäss. Das Betäubungsmittelgesetz sieht gerade bei gefährdeten Minderjährigen bereits wirksamere, nicht-strafrechtliche Interventionen wie die Meldung an die Eltern und zuständigen Behandlungs- und Sozialhilfestellen vor.