21.1046 · Anfrage · 2021-06-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich die Steuerausfälle (Bund und Kantone) im Zusammenhang mit der Abzugsberechtigung für Einzahlungen in die Säulen 3a und 3b in den letzten fünf Jahren?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Abzugsberechtigung beschränkt sich auf Einzahlungen in die Säule 3a. In der Säule 3b können in der Regel keine Abzüge gemacht werden, da der kombinierte Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen bereits durch die obligatorischen Krankenversicherungsprämien ausgeschöpft wird.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfügt in der Steuerstatistik der direkten Bundessteuer über Angaben, welche eine Schätzung der Mindereinnahmen im Zusammenhang mit den Abzügen für Einzahlungen in die Säule 3a ermöglichen. Dabei stellt das Steuerjahr 2017 den aktuellen Rand der verfügbaren Informationen dar. Somit umfassen die dargelegten Mindereinnahmen die Steuerjahre 2013 bis 2017. Im Durchschnitt betrugen die Mindereinnahmen der direkten Bundessteuer in dieser Zeitspanne rund 614 Millionen Franken, wovon auf den Bund 78,8 Prozent und auf die Kantone 21,2 Prozent entfielen. Die Verteilung auf die einzelnen Steuerjahre sieht folgendermassen aus:
SteuerjahrMindereinnahmen in Millionen20176422016634201561420146022013579Durchschnitt 2013-2017ldavon Bund: 78.8%davon Kantone: 21.2%614484130
Zusätzlich zur direkten Bundessteuer generieren die Abzüge der Einzahlungen in die Säule 3a auch Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Mangels Daten kann die ESTV diese Mindereinnahmen nicht beziffern. Um die Mindereinnahmen für die Kantons- und Gemeindesteuern grob zu schätzen, können die Mindereinnahmen der direkten Bundessteuern annäherungsweise mit dem Faktor 2 multipliziert werden.
Beiträge an die Säule 3a unterliegen einer nachgelagerten Besteuerung, d.h. die Beiträge können im Zeitpunkt der Einzahlung vom Einkommen abgezogen werden und unterliegen im Zeitpunkt der Auszahlung - separat vom übrigen Einkommen - einer privilegierten Besteuerung: bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs.
Sollten Einzahlungen in die Säule 3a nicht mehr als Abzug vom Einkommen zugelassen werden (vorgelagerte Besteuerung), wären demzufolge auch die Auszahlungen nicht mehr der Besteuerung zu unterwerfen. Die ESTV ist nicht in der Lage die Auswirkungen eines solchen Systemwechsels zu schätzen, da sie die Einnahmen aus der Auszahlung der Säulen 2 und 3a nicht voneinander trennen kann.
Antwort des Bundesrates.