21.1089 · Anfrage · 2021-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Covid-19-Krise hat gezeigt, dass im Epidemie- oder Pandemiefall eine allgemeine Impfpflicht notwendig sein kann, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Das Epidemiegesetz (EpG) sieht eine solche heute aber nicht vor. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf Frage 21.8052 ausführt, können die Kantone bzw. subsidiär der Bundesrat gestützt auf das EpG ein lmpfobligatorium für gefährdete Bevölkerungsgruppen, für besonders exponierten Personen und für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, anordnen. Je nach Art der übertragbaren Krankheit können solche beschränkten Obligatorien für deren Bekämpfung und Verhütung aber nicht ausreichend sein.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Erachtet der Bundesrat die Rechtsnorm zum lmpfobligatorium im EpG für zweckmässig und ausreichend? Plant er Änderungen?
2. Wäre ein lmpfobligatorium für Personen über 65 Jahren gestützt auf das EpG möglich?
3. Verfügt er über die notwendigen Daten, um gezielte Impfobligatorien gegen Covid-19 zu erlassen?
4. Wie würde ein lmpfobligatorium bzw. eine Impfpflicht praktisch umgesetzt?
5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte am 08.04.2021 im Fall 47621/13, dass eine lmpfpflicht grundsätzlich zulässig ist, wenn sie im Interesse der allgemeinen Gesundheitsvorsorge und verhältnismässig ist. Was bedeutet das Urteil für eine allfällige lmpfpflicht gegen Covid-19?
6. Schätzt er die getroffenen bzw. geplanten Vorschriften für eine lmpfpflicht gegen Covid-19 in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bzw. der EU-Kommission als verhältnismässig und wirksam ein? Welche Schlüsse zieht er für die Zukunft daraus?
7. Welche Massnahmen plant er, um das Wissen zu Impfungen in der Bevölkerung zu erhöhen?
8. Welche lmpfobligatorien bzw. -pflichten haben Bundesrat und Kantone seit 1848 erlassen? Wie schätzt
der Bundesrat deren Erfolg ein?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat erachtet die mit der Volksabstimmung im Jahre 2013 im Epidemiengesetz (EpG; SR 818.10) demokratisch abgestützte Regelung des Impfobligatoriums für zweckmässig und grundsätzlich ausreichend. Deshalb besteht kein Anlass für eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben.
2. Aus rechtlicher Sicht wäre ein lmpfobligatorium für Personen über 65 Jahren, das sich auf das EpG stützen würde, nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Massnahme ist aber subsidiär: Gemäss Gesetzesbotschaft ist ein Obligatorium als strategische Option für den Fall vorbehalten, dass das Ziel mit anderen Massnahmen nicht erreicht werden kann. Ob diese Massnahme mit Blick auf die Personengruppe der über 65-Jährigen verhältnismässig wäre, müsste vertieft geprüft werden.
3. Dem Bundesrat stehen Daten zur Erkrankungshäufigkeit, zu Hospitalisationen mit und ohne Intensivpflege, zu Todesfällen im Zusammenhang mit Covid-19 sowie zur Durchimpfung gegen Covid-19 zur Verfügung. Basierend darauf lässt sich die Krankheitslast in verschiedenen Altersgruppen ermitteln, jedoch nicht für unterschiedliche Berufsgruppen. Über die Impfrate pro Branche bestehen Angaben aus Bevölkerungsbefragungen, insbesondere dem SRG Corona Monitor. Anhand der Durchimpfungsraten kann das Potenzial impfverpflichtender Massnahmen abgeschätzt werden.
4. Das EpG sieht zwar ein Impfobligatorium im Sinne einer Impfpflicht vor, jedoch keine Sanktion bei Nichtbefolgung. Die Strafbestimmungen im EpG sehen bei Widerhandlung keine Busse vor. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wie ein Impfobligatorium umzusetzen wäre. So besteht in der Schweiz kein Impfregister zur Erfassung geimpfter Personen. Eine Identifizierung und Überprüfung geimpfter und nicht-geimpfter Personen wäre deshalb nur mit grossem Aufwand und nur lückenhaft möglich. In der Praxis könnte ein Impfobligatorium in der Schweiz deshalb wohl nur über den Weg einer Kontrolle des Impfstatus im Einzelfall bzw. einer allfälligen Anordnung eines Impftermins umgesetzt werden: Die Vollzugsbehörden müssten bei allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner individuell den Impfstatus klären und die ungeimpften Personen unter Strafandrohung zu einem Impftermin vorladen. In keinem Fall darf aber die Impfung mit physischem Zwang durchgesetzt werden.
5. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. April 2021 in einem tschechischen Fall, in dem eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Impfung von Kindern gegen neun medizinisch bekannte Krankheiten in Frage gestellt wurde, zeigt - wie auch schon entsprechende Urteile des Bundesgerichts -, dass ein Impfobligatorium ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismässig sein kann. Die Verhältnismässigkeit ist jedoch stets mit Blick auf die konkret in Frage stehende übertragbare Krankheit, das Ausmass der Schutzwirkung der Impfung und die betroffene Personengruppe zu prüfen.
6. Der Bundesrat nimmt die Massnahmen anderer Staaten zur Kenntnis. Er wird gegebenenfalls die Erkenntnisse aus der Praxis dieser Staaten, insbesondere von Nachbarländern, in Bezug auf den Einsatz von impfverpflichtenden Massnahmen beobachten.
7. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) publiziert und verbreitet umfassende Informationen zur Art und Wirkung sowie zu Nutzen und Risiken der zugänglichen Impfstoffe gegen Covid-19 in der Schweiz. Für Fachpersonen und die breite Bevölkerung stehen auf den Websites des Bundes zahlreiche Informationsbeiträge zur Verfügung, die laufend aktualisiert werden.
8. Zahlreiche Kantone hatten in der Vergangenheit Obligatorien für bestimmte Impfungen angeordnet, insbesondere zur Bekämpfung von Pocken. Gegenwärtig sehen zwei Kantone ein Impfobligatorium gegen Diphtherie vor. Diese Impfpflicht wird jedoch in Neuenburg nicht mehr und in Genf nur teilweise durchgesetzt. Der Bundesrat erklärte die Pockenschutzimpfung für die Schweiz zum ersten Mal 1923 für obligatorisch, das zweite Mal 1940 bis 1948.
Ob die Impfpflicht als solche zur Eliminierung der Krankheiten beigetragen oder inwiefern andere Faktoren zur Erreichung ausreichender Impfraten geführt haben, ist schwierig zu beurteilen. In jedem Fall ist es der Impfung zu verdanken, dass Pocken, Poliomyelitis und Diphterie eliminiert wurden.
Antwort des Bundesrates.