Mitbeteiligung des Bundes an den Ertragsausfällen und Mehrkosten der Spitäler und Kliniken
21.304 · Standesinitiative · 2020-12-21
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung fordert der Kanton Aargau mit einer Standesinitiative die Bundesversammlung auf, dafür zu sorgen, dass sich der Bund an den durch seine Covid-19-Verordnung vom 16. März 2020 verursachten Kosten und Ertragsausfällen der Spitäler und Kliniken zusammen mit den anderen Kostenträgern angemessen beteiligt.
Begründung
Am 16. März 2020 beschloss der Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 mit Art. 10a folgende Pflichten der Gesundheitseinrichtungen:
1 Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.
2 Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.
Diese Verordnung hatte notwendigerweise Mehrkosten sowie Mindererträge bei Akutspitälern, Psychiatrien, Reha Kliniken und in Ambulatorien zur Folge. Gemäss Schätzungen von H plus (Die Spitäler der Schweiz) und des Vereins SpitalBenchmark beläuft sich der Schaden bis Ende April 2020 auf rund 1,5 bis 1,8 Milliarden Franken schweizweit. Rund 80 Prozent des Gesamtschadens entfallen auf die Ertragsausfälle aufgrund des Behandlungs- und Operationsverbots, welches vom 16. März bis 26. April 2020 galt. Im Kanton Aargau beläuft sich der Gesamtschaden nach Schätzungen des Regierungsrates auf 95 Millionen Franken. Ein Teil der Ausfälle kann sicherlich wieder aufgeholt werden. Doch es ist logisch, dass die Mehrkosten verbunden mit den Ertragsausfällen während mehr als einem Monat nicht einfach kompensiert werden können und sicherlich die Jahresabschlüsse deutlich belastet werden. Die Spitäler mussten in dieser Zeit einsatzbereit sein, konnten aber aufgrund des Behandlungsverbotes keine Erträge generieren.
Die Kompensation sollte vom Bund via GDK (Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz) mit den Kantonen und Kassen koordiniert werden, um kantonale Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Eine einfache und faire Formel zum Beispiel, nimmt Bezug zum in der Vergangenheit erwirtschafteten EBITDAR der Häuser. Die Differenz des 2020er EBITDAR des Hauses zum 2019/18 im Schnitt erreichten EBITDAR würde als Schadenssumme bezeichnet und durch die Kostenträger mit einer Einmalzahlung teilweise ausgeglichen. Diese Methode kann für alle Spitalarten angewandt werden und berücksichtigt auch den Nachholeffekt im laufenden Geschäftsjahr 2020. Die Politik kann unabhängig von der tatsächlich eingetretenen Schadenshöhe immer noch entscheiden, wie hoch die Entschädigung für die Gesundheitsinstitutionen sein soll, etwa durch Festlegung eines Quotienten (zum Beispiel 75 Prozent des Schadens), welcher angewendet wird. Die Höhe der Entschädigung muss sehr umsichtig festgelegt werden. Die Spitäler und Kliniken sollen nicht als "Krisengewinner" dastehen. Auch soll damit keine Strukturerhaltung betrieben werden.
Für die Krankenkassen wäre eine Mitbeteiligung ein Akt der Solidarität, aber eigentlich systemfremd, denn sie würden sich an Kosten für nicht erbrachte Leistungen beteiligen. Falls sie nicht einbezogen werden, dürfen die Prämienzahler in den Folgejahren nicht noch durch eine Prämienerhöhung belastet werden.
Am 24. Juni erklärte der Bundesrat an einer Medienkonferenz, dass er sich definitiv nicht an den Kosten beteiligen werde. Dies sei Sache der Kantone. Diese Standesinitiative will dies ändern, getreu dem Motto: "Wer befiehlt, bezahlt".