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Lieferung von statistischen Daten durch die Krankenversicherer an das BAG. Warum etwas vergüten, das kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss?

21.3070 · Interpellation · 2021-03-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit dem 1. Januar 2008 haben das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig Verträge über die Datenlieferung geschlossen, zuerst mit dem Verband Santésuisse, danach mit dem Unternehmen SASIS AG, das am 4. Dezember 2008 gegründet wurde und dessen einziger Aktionär die Santésuisse ist.

Der erste Vertrag wurde mit der Santésuisse für 17 Monate geschlossen, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2009. Die an die Santésuisse bezahlten Honorare beliefen sich auf 172 160 Franken inklusive Mehrwertsteuer.

Der zweite Vertrag wurde mit der SASIS AG erneut für 17 Monate geschlossen, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010. Die an die SASIS AG bezahlten Honorare beliefen sich auf 236 720 Franken inklusive Mehrwertsteuer.

Die sechs darauffolgenden Verträge wurden alle für ein Jahr geschlossen, insgesamt für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2016. Die jährliche Vergütung an die SASIS AG blieb unverändert bei rund 236 000 Franken inklusive Mehrwertsteuer.

Der neunte Vertrag wurde für drei Jahre geschlossen, vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2019. Die jährliche Vergütung blieb unverändert.

Der zehnte Vertrag wurde im November 2019 unterzeichnet, mit rückwirkender Gültigkeit ab dem 1. Juni 2019. Er gilt für vier Jahre, also bis zum 31. Mai 2023. Die jährliche Vergütung bleibt unverändert.

Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt den Grundsatz fest, dass die statistischen Informationen durch die Krankenversicherer kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Ausserdem ist gemäss dieser Bestimmung das BFS selbst dafür verantwortlich, die Daten zu erheben und zu bearbeiten und anschliessend Statistiken im Zusammenhang mit dem KVG zu erstellen.

Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hält ausdrücklich fest, dass die Krankenversicherer dem BAG die zur Aufsicht erforderlichen Daten korrekt, vollständig und auf eigene Kosten liefern müssen.

1. Wenn das KVG vorsieht, dass die Lieferung von Daten, die für die Beurteilung der Wirksamkeit der obligatorischen Krankenversicherung und für die Ausübung der Aufsicht durch das BAG erforderlich sind, kostenlos geschehen soll, warum bezahlt dann das BAG seit vielen Jahren eine private Gesellschaft, die von einem Krankenversicherungsverband gehalten wird?

2. Wenn das KVG vorschreibt, dass das BFS die von den Krankenversicherern gelieferten Daten erheben und bearbeiten und eine Statistik über die obligatorische Krankenversicherung erstellen muss, warum sollten dann das BAG und das BFS diese Rechtsgrundlage nicht anwenden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Daten, die zur Überprüfung der Effektivität der Krankenversicherung benötigt werden, stammen von den Krankenkassen. Dort sind die Daten am stärksten zentralisiert und lassen sich am effizientesten erheben. Da die Firma SASIS schon seit langem Kapazitäten zur Verarbeitung dieser Daten aufgebaut hat, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bisher diese Synergien genutzt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit vergütet das BAG nicht die Daten an sich, sondern die Validierungs- und Formatierungsarbeiten. Diese Aufgaben sind mit Kosten verbunden und würden bei Ausführung durch das BAG Ressourcen erfordern, die für andere Tätigkeiten nicht mehr zur Verfügung stünden.

Darüber hinaus hat das BAG im Rahmen seiner Tätigkeit und gemäss den seit 2000 bestehenden Rechtsgrundlagen (Art. 28 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) versucht, eigene Kapazitäten zu entwickeln, um einerseits die für seine Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zu erheben und andererseits die Kostenentwicklung zu verfolgen. Die Versicherer waren jedoch der Ansicht, dass die Rechtsgrundlage dafür unzureichend ist. Sie stellten daher die für die Aufsicht erforderlichen Daten bereit, lehnten aber die Lieferung ausführlicherer Daten ab, die den Aufbau eines Kostenmonitorings ermöglicht hätten. In der Zwischenzeit haben die Eidgenössischen Räte mit dem Bundesgesetz vom 19. März 2021 über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Bundesblatt 2019 5397) die gesetzlichen Grundlagen so präzisiert, so dass erweiterte Datenlieferungen möglich sein sollten. Die Lage ist damit geklärt, aber das BAG ist weiterhin auf die Zusammenarbeit mit der Firma SASIS angewiesen, da die im März 2021 verabschiedeten Rechtsgrundlagen ihm nicht ermöglichen, alle für die Entwicklung des Kostenmonitorings notwendigen Daten kostenlos zu beziehen, wie es dies möchte.

2. Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ermächtigt das Bundesamt für Statistik (BFS), zu statistischen Zwecken Daten bei den Krankenversicherern zu erheben. Gemäss Artikel 23 Absatz 3 KVG bearbeitet das BFS diese Daten nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BstatG; SR 431.01). Diese unterscheiden sich von den Bestimmungen, die administrative Tätigkeiten regeln. Zur Erfüllung seiner Aufträge benötigt das BAG Daten, die das BFS im Rahmen seiner statistischen Aufgaben nicht erhebt.

Die Kompetenzen des BAG sind in Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) definiert, wonach die Krankenversicherer verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde "jährlich Angaben über die Daten zu machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung anfallen". Im Artikel 28 KVV werden sie genauer ausgeführt. Die vom BAG erhobenen Daten müssen die Aufsicht über die Krankenversicherer, die einheitliche Anwendung von KVG und KVAG, die Verfolgung der Kostenentwicklung und die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen ermöglichen, um nur die wichtigsten Zwecke zu nennen.

Die beiden Ämter haben klar unterschiedliche Aufträge und benötigen somit auch unterschiedliche Arbeitsgrundlagen. Es ist daher nicht widersprüchlich, dass beide Ämter Daten bei den Krankenversicherern erheben: Das BFS tut dies zu statistischen und das BAG zu administrativen Zwecken. In diesem Sinne wenden beide Ämter die jeweils gültigen Rechtsgrundlagen an.

Antwort des Bundesrates.

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