21.3074 · Interpellation · 2021-03-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Wir sehen es in der aktuellen Covid-19-Situation und es wurde auch in der Sicherheitsverbundsübung 2019 offenkundig, dass Krisenkommunikation essentiell ist. Wenn wir wollen, dass die ergriffenen Massnahmen von der Bevölkerung akzeptiert werden, müssen wir sorgfältig kommunizieren und die Situation verstehen.
Für das Verständnis der Situation sind relevante Daten und eine genaue Interpretation dieser Daten erforderlich. Die Erhebung und das Bearbeiten von Daten sind eine heikle Angelegenheit, und ein Mangel an Qualität kann zu einer bedenklichen Verzerrung der Wahrnehmung der Situation führen.
Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
Im Rahmen der Covid-19-Krise:
1. Wer bestimmt, welche Massnahmen aufgehoben werden können?
2. Wie und durch wen wird die Qualität des Ablaufs sichergestellt, wenn es darum geht, die Massnahmen festzulegen?
3. Wer bestimmt die Methoden der Datenerfassung?
4. Wie und durch wen wird die Qualität der Datenerfassung sichergestellt?
5. Mit welchen technischen Mitteln wurden die Daten an die Bundesverwaltung übermittelt? Mussten neue technische Mittel eingesetzt werden?
6. Wer bestimmt die Methoden zur Verdichtung und Darstellung der gesammelten Daten?
7. Wer prüft die Relevanz der vorgelegten Ergebnisse in Bezug auf wissenschaftliche Erkenntnisse?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Lockerung und Aufhebung von einschneidenden Massnahmen, die zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz auf nationaler Ebene getroffen wurden, werden vom Bundesrat auf Antrag des in der jeweiligen Sache federführenden Departements entschieden. Der Bundesrat zieht im Vorfeld seiner Entscheide jeweils die Stimmen der Departemente, der jeweiligen Spezialistinnen und Spezialisten in den Ämtern sowie Beratungsgremien wie z.B. der Swiss National Covid-19 Science Task Force mit ein.
2. Der Prozess zur Festlegung der Covid-19-Massnahmen erfolgt unter der Berücksichtigung der verschiedenen Perspektiven der involvierten Experten von Bund, Wissenschaft und Fachgesellschaften. Die Qualitätskontrolle erfolgt auf allen Stufen der Erarbeitung und wird insbesondere durch ein Konsultationsverfahren sichergestellt. In der besonderen Lage werden dabei auch die Kantone angehört.
3. Die Datenerhebung ist bedarfsgetrieben und hat sich auch im Laufe der Pandemie stets weiterentwickelt. Der Daten- und Informationsbedarf wird vom Bund unter Einbezug der Wissenschaft, der Kantone und Einsatzorganisationen laufend eruiert.
In der Umsetzung richtet sich die Methode der Datenerhebung nach der Art des Informationsgehaltes (mit Eigenschaften wie schützenswert, strukturiert, aggregiert oder interpretiert), nach der zeitlichen Dynamik von Bedarf und Entwicklung (einmalig oder wiederkehrend, unverzüglich oder konsolidiert), nach dem Datenvolumen, aber auch nach der Quelle bzw. der Datenhaltung beim Lieferanten und schliesslich nach der Funktionalität der eingesetzten Systeme.
4. Die Sicherstellung der Datenqualität ist, angesichts des laufend ändernden Datenbedarfs und daraus resultierenden Anpassungen der Verarbeitungssysteme, des immensen Datenvolumens und hohen Zeitdrucks, äusserst anspruchsvoll. Alle Akteure im Gesundheitswesen, im Massnahmenvollzug, in der Forschung oder in bestimmten Betrieben (wie Laboren, Apotheken oder auch Testcentren), welche die Daten generieren, sind bemüht, die Datenqualität beim Generieren, Aufbereiten und Übermitteln sicherzustellen. Die Datenqualität wird über die eingesetzten Meldemittel bereits an der Quelle kontrolliert, durch strukturierte Fragebogen mit vorgegebenen Antwortfeldern mit definierten Vorgabewerten und Wertebereichen, welche beim Empfang plausibilisiert werden können.
Schliesslich ist es die Einsatzorganisation des Bundes, welche alle Datengrundlagen (Fallzahlen, Auslastung der Spitäler, Vollzug) zu einer Gesamtsicht als Planungsgrundlage für die Entscheidungen des Bundesrates zusammenführt. Die Einsatzorganisation sorgt für die Transparenz dieser Gesamtsicht mit den entsprechenden Datengrundlagen und gewichteten Wirkungsindikatoren.
5. Das "Informationssystem Meldungen", die Datenbank des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; vgl. Art. 60 des Epidemiengesetzes; EpG; SR 818.101), welche als Grundlage für den zentralen Empfang digitaler Meldungen der meldepflichtigen Erreger dient, war bei Ausbruch der Pandemie bereits realisiert. Die elektronische Labormeldung war vorbereitet. Die meldepflichtigen Organisationen wie die Ärzteschaft, Laboratorien, Apotheken oder Spitäler beispielsweise wurden angehalten, die Meldungen zu Covid-19 nicht an den zuständigen kantonsärztlichen Dienst, sondern direkt ans BAG zu richten. Die Digitalisierung des Meldeweges wird laufend optimiert und an den ändernden Datenbedarf angepasst. So konnte das System, welches unter Normalbedingungen täglich 200 Meldungen verarbeitet hat, auf eine Kapazität von zunächst 40 000 und jetzt 100 000 Meldungen erweitert werden.
Die Meldesysteme erfahren laufend technische Neuerungen: einerseits in den Schnittstellen zu den kantonalen Vollzugssystemen zur Unterbrechung der Übertragungsketten (TTIQ), zu den Impfungen und zum Monitoring des Vollzugs der Schutzmassnahmen, andererseits in der Digitalisierung des Meldesystems für meldepflichtige übertragbare Krankheiten.
6. Für die Durchführung der Überwachung von Infektionskrankheiten und die Verbreitung der Ergebnisse ist gemäss EpG das BAG zuständig. Dies gilt auch für Covid-19. Das BAG definiert die Aggregation der Daten und die Publikation. Dazu stehen ihm verschiedene Expertinnen und Experten zur Verfügung.
7. Das BAG überprüft regelmässig die Relevanz der Daten, die es verbreitet, und stützt sich dabei auf externe Expertengruppen wie die Science Task-Force oder die Eidgenössische Kommission für Impffragen. Es passt sich auch der internationalen Entwicklung an.
Antwort des Bundesrates.