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21.3100 · Interpellation · 2021-03-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Antwort auf die Anfrage 20.1041 ist unbefriedigend. Das Parlament hat sich 2019 mit einer klaren Mehrheit für mehr soziale und ökologische Nachhaltigkeit im neuen Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BÖB) ausgesprochen. Damit hat es einen Paradigmenwechsel vollzogen, der in der neuen Verordnung (VÖB) so nicht nachvollzogen wird.

So nimmt der Bundesrat in Artikel 4 VÖB eine Einschränkung vor, die dem Wunsch des Gesetzgebers nach mehr Nachhaltigkeit widerspricht. Das Beschaffungsrecht bezieht sich explizit auf die Rolle der öffentlichen Hand als Konsumentin, nicht den bilateralen Handel. Deshalb macht eine Einschränkung der sozialen Normen auf von der Schweiz ratifizierte ILO-Normen keinen Sinn, und das vorgebrachte Argument der "Nichtdiskriminierung in den Handelsbeziehungen" ist inhaltlich falsch. Im weiteren heisst es in der VÖB Art. 4, dass es um "Prinzipien" gehe, "die sich aus den von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen ableiten lassen". Zusätzlich zu dieser unnötigen Einschränkung will die Bundesverwaltung eine weitere Verschärfung einbauen und die Sozialkriterien buchstabengetreu an die von der Schweiz ratifizierten ILO-Konventionen anbinden, anstatt wenigstens auf übergeordnete Prinzipien wie "Arbeitszeitbeschränkung" zu setzen. Auch dies widerspricht der vom Gesetzgeber geforderten Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit, denn Probleme wie beispielsweise exzessive Arbeitszeiten und damit verbundene Unfallrisiken sind damit nicht ausreichend abgedeckt.

Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Warum lässt der Bundesrat zu, dass die Verwaltung mit der VÖB regulierend eingreift und damit dem vom Gesetzgeber explizit formulierten Wunsch nach mehr sozialer Nachhaltigkeit widerspricht?

2. Wieso hat der Bundesrat in diesem viel debattierten Thema rund um das Beschaffungswesen keine öffentliche Vernehmlassung der VÖB durchgeführt?

3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die VÖB dem im BÖB ausgedrückten Willen des Gesetzgebers nach mehr Nachhaltigkeit entspricht?

4. Mit welchen spezifischen Kriterien wird das Beschaffungsmonitoring des Bundes ab 2021 ergänzt, um den Umfang der Ausrichtung auf soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu messen?

5. Ist zu befürchten, dass im Rahmen einer Harmonisierung die Kantone zur Übernahme der konservativen Umsetzungspraxis gemäss VÖB aufgefordert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1.

Die Regelung in Artikel 4 Absatz 2 der VöB dient der Klärung. Auf Bundesebene sollen nicht sämtliche als wichtig erachteten Arbeitsstandards (z.B. im Sinn eines Labels einer privaten, international tätigen Organisation) als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt werden dürfen. Abzustellen ist primär auf Prinzipien, die sich aus den von der Schweiz ratifizierten ILO-Übereinkommen ableiten lassen. Damit wird zudem Widersprüchen, z.B. durch Verweise auf gesetzlich nicht klar definierte Arbeitsstandards, für die es keine Übereinstimmung auf internationaler Ebene gibt, und zu denen die Sozialpartner nicht konsultiert wurden, vorgebeugt (vgl. dazu die Antwort zur Anfrage 20.1041). Bereits zum heutigen Zeitpunkt decken diese Prinzipien einen weiten Bereich möglicher Arbeitsstandards ab, etwa im Zusammenhang mit dem Schutz vor exzessiven Arbeitszeiten, dem Recht auf Erholung, dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit. Diese Liste wird zudem fortlaufend ergänzt. Die Beschaffungsstellen können somit auch auf den internationalen Märkten ihren Bedarf verstärkt sozial nachhaltig nachfragen. Ausserdem wird dadurch den schweizerischen und ausländischen Anbieterinnen ein fairer Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten des Bundes gewährt, was den Zwecken des Beschaffungsgesetzes gemäss Art. 2 BöB entspricht. Ausschlaggebend wird letztlich die Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VöB sein. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf die Antwort zur Anfrage 20.1041.

2.

Der Vorentwurf der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VE-VöB) und der zugehörige Erläuternde Bericht befanden sich im Jahr 2015 gemeinsam mit dem Vorentwurf des BöB in der Vernehmlassung. Im Herbst 2019, vor Erlass der Verordnung, wurden die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des National- und Ständerats, die Finanzkommissionen des National- und Ständerats sowie die Finanzdelegation begrüsst. Die Kommissionen und die Finanzdelegation gaben dem Bundesrat Empfehlungen zum Thema Preisprüfung ab (vgl. gleichlautende Motionen 20.3251 und 20.3266). Zu der im Rahmen der vorliegenden Interpellation thematisierten Bestimmung erfolgten keine Bemerkungen.

3.

Die am 28. Oktober 2020 verabschiedete Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung hält die Ziele für die nachhaltige Beschaffung der Bundesverwaltung explizit fest. Gestützt darauf erarbeiten die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) Empfehlungen und weitere Instrumente für die konkrete Umsetzung. Dem Bundesrat ist es zudem ein Anliegen, dass auch die Sicht der Praxis einfliesst. Aus diesem Grund stehen die BKB und die KBOB im Dialog mit Branchenverbänden und Organisationen. Im September 2020 hat die Bundesverwaltung die Wissensplattform nachhaltige öffentliche Beschaffung (WöB) aufgeschaltet, auf der Informationen und Instrumente zur nachhaltigen Beschaffung zur Verfügung gestellt werden. Ende März 2021 führten die BKB und die KBOB gemeinsam mit der BPUK sowie dem Schweizerischen Gemeinde- und Städteverband zudem erstmals eine Tagung zur nachhaltigen Beschaffung durch. Das Thema Nachhaltigkeit ist auch in der Ausbildung zum eidgenössischen Spezialist/-in öffentlicher Beschaffung durch das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen des Bundes (KBB) verankert.

4.

Die BKB und die KBOB werden die Umsetzung der Stossrichtungen und Ziele der Beschaffungsstrategie mit einem jährlichen Monitoring überprüfen. Dieses wird basierend auf dem bestehenden Monitoring nachhaltige Beschaffung aufgebaut und die Beschaffungspraxis abbilden.

5.

Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ist in der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (revIVöB) analog zum BöB verankert. Dasselbe gilt in Bezug auf die Möglichkeit, bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden, nebst der Einhaltung der ILO-Kernübereinkommen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards als Teilnahmebedingung zu statuieren (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 revIVöB). Die Federführung für die Überarbeitung der IVöB liegt bei der BPUK.

Antwort des Bundesrates.