21.3110 · Interpellation · 2021-03-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der UN-Menschenrechtsausschuss erachtet den Klimawandel seit einem Jahr als Asylgrund. Diesen Asylgrund sollten die Regierungen nun übernehmen.
Laut dem Internal Displacement Monitoring Centre sahen sich rund 17,2 Millionen Menschen aus 148 verschiedenen Ländern gezwungen, ihr Haus aufgrund von Naturkatastrophen zu verlassen. Diese Lage droht mit dem Klimawandel und der globalen Erderwärmung sogar noch schlimmer zu werden.
Gemäss einem Bericht des UNHCR sind Personen, die sich aufgrund von Klimakatastrophen gezwungen sehen, zu fliehen oder Grenzen zu überqueren, immer mehr auf internationalen Schutz angewiesen. Rechtsbeistand und die Entwicklung klarer Regeln und Definitionen werden zunehmend notwendig, um diejenigen zu schützen, die gezwungen sind, zu fliehen und ihr Land zu verlassen.
Jüngsten Schätzungen der Weltbank zufolge werden aufgrund des Klimas immer mehr Menschen migrieren müssen; ihre Zahl soll in den nächsten 30 Jahren über 140 Millionen Menschen betragen.
Wie gedenkt der Bundesrat, den Entscheid des UN-Menschenrechtsausschusses in der Schweiz umzusetzen, sodass der Klimawandel als Asylgrund anerkannt wird?
Hat der Bundesrat endlich beschlossen, eine Definition für "Personen, die wegen Naturkatastrophen geflüchtet sind, die im Zusammenhang mit dem Klimawandel stehen" zu erarbeiten und ihnen den Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 anzuerkennen, um sie besser zu schützen, damit so eine humanitäre Katastrophe eines nie dagewesenen Ausmasses verhindert werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Interpellantin verweist auf die Feststellungen des UNO-Menschenrechtsausschusses (nachfolgend Ausschuss) im Fall Teitiota gegen Neuseeland vom Januar 2020 (CCPR/C/127/D/2728/2016). Der Ausschuss wies die Individualmitteilung von Herrn Teitiota ab, wies jedoch in genereller Weise darauf hin, dass Personen, die vor den Auswirkungen des Klimawandels und vor Naturkatastrophen fliehen, nicht in ihr Herkunftsland weggewiesen werden sollten, wenn durch die Rückkehr grundlegende Menschenrechte gefährdet sind.
Aus Sicht des Bundesrates ergibt sich aus diesen Feststellungen keine Verpflichtung an die Aufnahmestaaten, in ihrem innerstaatlichen Recht einen generellen Asylstatus für "Klimamigranten" vorzusehen und damit über den Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) hinauszugehen. Die Frage des Status einer betroffenen Person stand nicht im Zentrum der Erwägungen des Ausschusses, sondern die Feststellung, dass es nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) unrechtmässig sein kann, wenn Personen in Länder weggewiesen werden, in denen die Gefahr besteht, dass sie durch die Auswirkungen des Klimawandels lebensbedrohlichen Risiken oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
Die Schweiz verfügt mit den ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen zur vorläufigen Aufnahme (Art. 44 AsylG; SR 142.20 sowie Art. 83 ff. AIG; SR 142.31) über die notwendigen Rechtsgrundlagen, um den vom Ausschuss erwähnten Gefahren zu begegnen. Personen, die sich in der Schweiz befinden und die Voraussetzungen für die Gewährung des Asylstatus oder den Erhalt einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht erfüllen, die jedoch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat insbesondere aufgrund der klimabedingten Situation vor Ort konkret an Leib und Leben gefährdet wären, kann damit der notwendige Schutz gewährt werden. Zudem kann der Vollzug von Wegweisungen in eine von einer Naturkatastrophe heimgesuchte Region vorübergehend ausgesetzt werden.
Der Bundesrat weist schliesslich darauf hin, dass er nationale und internationale Bemühungen unterstützt, damit der Schutz von Personen verbessert wird, die sich aufgrund von Naturkatastrophen oder den Folgen des Klimawandels gezwungen sehen, ihre Heimatregion oder ihr Heimatland zu verlassen. So engagiert sich die Schweiz seit vielen Jahren mit der von ihr lancierten Nansen-Initiative und der multilateralen Folgeinitiative Platform on Disaster Displacement, um eine bessere Zusammenarbeit der Staaten auf freiwilliger Basis in diesem Bereich zu erreichen. Weiter engagiert sie sich mit Projekten im Bereich der Förderung von Adaptionsstrategien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und des Schutzes von Migrantinnen und Migranten. Schliesslich engagiert sich die Schweiz auch präventiv im Bereich Disaster Risk Reduction, um zu verhindern, dass Personen ihren Ursprungsort aufgrund von Naturkatastrophen verlassen müssen.
Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat an seiner bereits in den Antworten zur Motion Zysiadis (07.3816) und zur Interpellation Rennwald (10.3036) geäusserten Auffassung fest, dass er die Schaffung eines Asylstatus für "Umweltmigranten" sowie eine dementsprechende Änderung des Schweizer Asylrechtes nicht für angezeigt erachtet.
Antwort des Bundesrates.