Wiederholte körperliche und psychische Gewalt in Bundesasylzentren. Welche Massnahmen ergreift der Bund, um diese Gewalt zu verhindern?
21.3202 · Interpellation · 2021-03-17
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im April 2020 kam es zu Gewaltausbrüchen im Bundesasylzentrum Basel. Im Mai kam es zu schwerwiegenden Vorfällen im Bundesasylzentrum Giffers: Vier Asylsuchende wurden von Protectas-Angestellten beleidigt, angegriffen und verletzt, drei mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden.
Im Februar 2021 wurde ein Asylsuchender aus dem Bundesasylzentrum Boudry (Perreux) in unterkühltem Zustand ins Krankenhaus eingeliefert, nachdem ihn Protectas-Angestellte in einen als heruntergekommen beschriebenen und unterbeheizten Container gesteckt hatten.
Organisationen, die sich im Asylbereich engagieren, sprechen von einem "Klima der Angst" und einem "veritablen Bestrafungssystem".
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
- Hat der Bundesrat nach diesen Gewaltakten und der Vermutung, dass ein "Klima der Gewalt" herrscht, eine unabhängige Untersuchung geplant, um die Führung der Bundesasylzentren zu evaluieren?
- Welche Massnahmen wurden nach den Vorfällen in Giffers und Basel ergriffen, um dem gewalttätigen und bedrohlichen Verhalten des Sicherheitspersonals ein Ende zu setzen?
- Laut dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sollte jedes Bundesasylzentrum bis Ende 2020 über ein Konzept zur Gewaltprävention verfügen. Ist dies bereits geschehen? Ist dieses Konzept öffentlich? Welche konkreten Massnahmen beinhaltet dieses Konzept?
- Gibt es einen Katalog an disziplinarischen Sanktionen? Hat jedes Bundesasylzentrum seinen eigenen? Ist er öffentlich?
- Handelt es sich bei den Containern um zusätzliche "Besinnungsräume"? Werden sie auch für disziplinarische Zwecke verwendet? Wie lange und auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Asylsuchende dort eingesperrt werden?
- Müssen die verhängten Sanktionen schriftlich mitgeteilt und begründet werden? An welche Instanz können sich Asylsuchende wenden, wenn es Probleme gibt?
- Kann der Bundesrat genauere Angaben zu der Auswahl und Ausbildung des privaten Sicherheitspersonals machen, das mit dieser Arbeit beauftragt wurde (behandelte Themen, Zeitaufwand)?
- Wie überwacht der Bundesrat die Qualität der Arbeit des Sicherheitspersonals? Wie stellt er sicher, dass die vom Sicherheitspersonal verfassten Berichte der Wahrheit entsprechen? Welche Folgen hat die missbräuchliche Anwendung von Gewalt durch das Sicherheitspersonal?
- Welche Beträge werden für private Sicherheitsdienste (Protectas, Securitas) in Bundesasylzentren aufgewendet? Und wie viel wird für Betreuungsdienstleistungen (ORS und andere) ausgegeben?
- Ist der Bundesrat bereit, der Anfrage von NGOs und Personen nachzukommen, die Zugang zu Bundesasylzentren erhalten wollen, um mit den Asylsuchenden zu interagieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 2. Der Bundesrat und das SEM dulden keine Gewalt in den Bundesasylzentren (BAZ), von wem auch immer diese ausgeht. . Mit den Seelsorgenden und der unentgeltlichen Beratung und Rechtsvertretung sind auch vom SEM unabhängige Akteure in den BAZ tätig. Sie können dem SEM kritische Beobachtungen melden und tun dies in der Praxis auch. Die durch den Bundesrat eingesetzte Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF), aber auch das UNHCR, besuchen zudem regelmässig unangemeldet die BAZ, um die Wahrung der Menschenrechte zu überprüfen. Mit den dargelegten Strukturen und Prozessen besteht in den Bundesasylzentren grundsätzlich ein institutioneller Rahmen, in welchem betroffene Asylsuchende Gewaltvorfälle melden können und diese rechtsstaatlich untersucht und wo nötig geahndet werden. Selbstverständlich steht es allen Beteiligten auch jederzeit frei, eine Strafanzeige einzureichen. Der Bundesrat und das SEM nehmen die erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe wegen angeblicher, exzessiver Gewaltanwendung in den BAZ sehr ernst. Der Direktor des SEM hat eine externe Untersuchung der Vorfälle in Auftrag gegeben, die von Alt-Bundesrichter Niklaus Oberholzer durchgeführt wird. Über die Ergebnisse wird die Öffentlichkeit nach Abschluss der Untersuchung informiert. Parallel dazu findet derzeit bereits ein internes Audit zur Überprüfung der internen Abläufe und deren Umsetzung im Sicherheitsbereich statt.
3. Das von der Interpellantin erwähnte Konzept zur Gewaltprävention wird bis Juni 2021 in allen Asylregionen umgesetzt und auf Anfrage bereitgestellt. Es umfasst eine vertiefte Risikoanalyse, schlägt Massnahmen zur Risikominderung vor und führt ein internes System zur Meldung von Vorfällen ein. Und schliesslich formalisiert das Konzept die geltende Praxis, wonach die Gewaltprävention im SEM eine Führungsaufgabe ist.
4. Die Disziplinarmassnahmen, das entsprechende Verfahren und die Rechtsmittel der Asylsuchenden sind in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (nachstehend: Verordnung über den Betrieb von Zentren, vgl. Art. 25 ff.; SR 142.311.23) geregelt, auf die verwiesen wird.
5. Die Verwendung von Besinnungsräumen in den BAZ richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAG, SR 364; namentlich Art. 6 Bst. a und 19 ZAG). Die Einschliessung einer Person im Besinnungsraum ist nur erlaubt, wenn gleichzeitig die Polizei alarmiert wird. Bei Eintreffen der Polizei oder spätestens nach zwei Stunden wird die Massnahme aufgehoben. In ihrem Bericht 2019-2020 begrüsst die NKVF die detaillierten Regelungen zur Anwendung des Besinnungsraums. Sie bescheinigt die vorschriftsgemässe Einrichtung und Nutzung von Besinnungsräumen sowie die korrekte Instruktion des Sicherheitspersonals.
6. Die Kriterien für die Auswahl und Ausbildung des Sicherheitspersonals in den BAZ, die im Übrigen strenger sind als in der Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (VES, SR 124) vorgesehen, werden in den Mandatsverträgen zwischen dem SEM und den privaten Sicherheitsunternehmen festgelegt. Im Wesentlichen muss das eingesetzte Personal über ausgeprägte Kommunikations- und interkulturelle Kompetenzen sowie vertiefte Kenntnisse der Grundrechte und des Persönlichkeitsschutzes verfügen. Es muss zudem in verbaler Deeskalation und erster Hilfe geschult sein sowie gesundheitliche Risiken der Gewaltanwendung beurteilen können. Vor der Einsetzung von neuen Sicherheitsmitarbeitenden überprüft das SEM, ob diese für die Aufgabe qualifiziert sind und dem Anforderungsprofil entsprechen.
7. Das SEM überprüft auch, ob sich das Sicherheitspersonal vorschriftsgemäss verhält. So zieht das Sicherheitspersonal bei Vorfällen das Betreuungspersonal hinzu um sicherzustellen, dass die Grenzen der Verhältnismässigkeit gewahrt sind. Bei missbräuchlicher Anwendung von Gewalt kann die betreffende Person bestraft oder auch strafrechtlich belangt werden.
8. Im Jahr 2020 wurden 54 Millionen Franken für Sicherheitsleistungen in den BAZ und 51 Millionen Franken für die Betreuung der Asylsuchenden aufgewendet.
9. Und schliesslich hält der Bundesrat fest, dass die BAZ der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich sind. Das SEM kann jedoch auf Anfrage weiteren Personen, insbesondere Vertreterinnen und Vertretern von Hilfswerken, Zutritt zu den BAZ gewähren (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Zentren). Tatsächlich arbeiten alle BAZ mit externen Personen zusammen, um den Austausch der Asylsuchenden mit Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen.
Antwort des Bundesrates.