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21.3284 · Postulat · 2021-03-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, unter Bezugnahme der Fragen in der Begründung eine Bewertung der beiden Modelle sowie der Probleme einer allfälligen Systemumstellung vorzunehmen.

Begründung

Die Kantone haben das Problem der sog. Heiratsstrafe auf der Grundlage der Gemeinschaftsbesteuerung mit tariflichen Massnahmen gelöst.

Die klar überwiegende Mehrheit aller Paare tragen heutzutage im Laufe des Erwerbslebens zum gemeinsamen Einkommen bei und teilen sich in unterschiedlichen Pensen Familien- und Erwerbsarbeit. Wer, wann, wieviel zum gemeinsamen Einkommen beiträgt, liegt in der Entscheidung der Ehepartner. Der Fiskus soll demzufolge weder einen Bonus noch einen Malus für bestimmte Lebensformen setzen. Heute werden bei der direkten Bundessteuer, anders als in den Kantonen, die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft diskriminiert (sog. "Heiratsstrafe"). Eine Geschlechterdiskriminierung ist hingegen nicht erkennbar. Das Problem der Heiratsstrafe liegt nicht in der Besteuerungsform, sondern im Tarif der Gemeinschaftsbesteuerung.

Ich bitte den Bundesrat um eine Bewertung des Systemwechsels (Individualbesteuerung versus Gemeinschaftsbesteuerung mit Vollsplitting) unter anderem in Bezug auf folgende Fragen:

1. Zur Freiheit der Lebensformen gehört auch, dass ein Partner eine Erwerbspause einlegen kann, zum Beispiel zu Gunsten der Betreuungs- oder Familienarbeit, der Aus- und Weiterbildung, etc., ohne in dieser Zeit in steuerlicher Hinsicht benachteiligt zu werden. Welche steuerlichen Auswirkungen hat vor diesem Hintergrund die Individualbesteuerung, wenn die im gleichen Haushalt gelebte Gemeinschaft steuerlich getrennt wird (u.a. in Bezug auf Geltendmachung von Kinderabzügen, Abzügen für Drittbetreuungskosten, Krankheitskosten, Krankenkassenprämien, Unterhalts- und Zinskosten bei in Miteigentum aufgeteilter Liegenschaft, Einkäufe in die 2. Säule)?

2. Wieviele zusätzliche Steuererklärungen fallen schweizweit mit der Individualbesteuerung für die Steuerpflichtigen gegenüber heute an?

3. Die Kantone haben das Problem der Heiratsstrafe, z.B. mit dem erwähnten Vollsplitting gelöst ohne eine Systemumstellung in Richtung Individualbesteuerung zu vollziehen. Die Kantone veranlagen sowohl die Kantons- wie auch die direkte Bundessteuer. Welche Probleme ergeben sich in der Veranlagungspraxis, wenn die Kantone zwei Systeme parallel betreiben müssen? Welche Formen der Steueroptimierung und Steuerumgehung sind dabei zu erwarten, wenn wirtschaftlich gemeinsame Haushalte individuell besteuert werden? Welche Abgrenzungsprobleme zwischen den zwei Systemen sind zu erwarten?

4. Bei der Individualbesteuerung müsste auch die heutige Solidarhaftung der Ehegatten entfallen. Wie ist die Gefahr eines Missbrauchs beim Steuerbezug zu beurteilen?

5. Bei der Individualbesteuerung müsste von zwei voneinander unabhängigen Veranlagungsverfahren ausgegangen werden. Welche Widersprüche könnten bei unabhängigen Veranlagungsverfahren entstehen, wenn die Verfahren von der Sache her aufgrund des gemeinsamen Haushalts aufeinander abzustimmen wären?

6. Bund und Kantone haben eine verfassungsmässige Harmonisierungspflicht. Wie beurteilt der Bundesrat die Erfüllung dieser Pflicht durch den Bund, nachdem 26 Kantone das Problem der Heiratsstrafe unter Beibehaltung des Prinzips der Gemeinschaftsbesteuerung mit tariflichen Massnahmen gelöst haben?

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

In der Herbstsession 2020 beschloss das Parlament, die Verabschiedung einer Botschaft zur Einführung der Individualbesteuerung in die Legislaturplanung 2019-2023 aufzunehmen. Der Bundesrat wird in einem ersten Schritt eine Auslegeordnung zu verschiedenen Modellen einer Individualbesteuerung verfassen und dazu die Kantone anhören. Das Parlament wird im Herbst 2021 die Gelegenheit erhalten, sich auf dieser Grundlage zu den Eckwerten einer Individualbesteuerung zu äussern. Eine anschliessende Vernehmlassung könnte 2022 durchgeführt und die Botschaft des Bundesrates 2023 verabschiedet werden. Dabei wird der Bundesrat auch zu den vorliegenden Themen Stellung nehmen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.