21.3317 · Motion · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Impulsprogramm zur Erhöhung der Ablösequoten in der Sozialhilfe auszuarbeiten und dem Parlament zur Entscheidung vorzulegen. Das Impulsprogramm soll die Sozialbehörden darin unterstützen, sich für ein System mit tiefer Falllast zu entscheiden, was nachweislich die Ablösequote verbessert.
Begründung
Die Sozialhilfe, das letzte Auffangnetz im Gefüge der Sozialversicherung, gehört in den Verantwortungsbereich der Kantone und Gemeinden.
Als Folge der Covid-19-Krise steigt die Zahl jener, die Sozialhilfe beanspruchen müssen. Entsprechend steigen in vielen Gemeinden die Kosten für die Sozialhilfe. Angesichts des Strukturwandels, der etliche Branchen erfasst hat, besteht ein Risiko, dass nicht wenige Menschen über längere Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Umso wichtiger ist es, bei den Sozialhilfestellen die Voraussetzungen zu schaffen, damit diese Menschen möglichst bald wieder ökonomisch unabhängig sein können.
Der entscheidende Schlüssel zur Erreichung dieses Ziels ist die Falllast, das heisst die Anzahl Fälle, welche eine Fachkraft der Sozialen Arbeit mit einer Vollzeitstelle zu betreuen hat. Eine von der Stadt Winterthur bei der ZHAW in Auftrag gegebene Pilotstudie hat gezeigt, dass die Sozialhilfekosten deutlich gesenkt werden können, wenn die Falllast von zuvor 140 auf durchschnittlich 75 Fälle pro Vollzeit-Fachkraft reduziert wird. Dank der gewonnenen Arbeitszeit konnten die Sozialarbeitenden ihre Klientinnen und Klienten besser beraten, vertiefte Abklärungen vornehmen, eine engere Fallführung betreiben. Sie konnten die Betroffenen erfolgreicher und schneller in den Arbeitsprozess reintegrieren, ihnen Umschulungen ermöglichen oder andere Unterstützungsleistungen aktivieren. Die Studie konnte nachweisen, dass sich die Anfangsinvestition mehr als bezahlt macht: Die verkürzte Dauer in der Sozialhilfe hat die Kosten pro Fall deutlich gesenkt. So rechnet etwa der Kanton Basel-Stadt, der aufgrund der Winterthurer Studienerkenntnisse seine Sozialbetreuung vorübergehend um 5,5 Vollzeitstellen ausbauen wird, mit 10 Millionen Franken Einsparungen (Anzug Urgese 19/5230/01).
Vergleichbar dem Impulsprogramm des Bundes für familienergänzende Kinderbetreuung soll darum ein befristetes nationales Impulsprogramm Anreize für die Sozialbehörden schaffen, sich so zu organisieren, dass die Falllast schnell reduziert werden kann.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat begrüsst Massnahmen, die dazu beitragen, dass sich Menschen möglichst rasch und nachhaltig von der Sozialhilfe ablösen können. Er ist sich bewusst, dass eine angemessene Ressourcenausstattung von Sozialdiensten wichtig ist für die Qualität der sozialen Arbeit und die Chancen, dass Sozialhilfebeziehenden die berufliche und gesellschaftliche Wiedereingliederung gelingt.
Wie der Motionär richtigerweise festhält, fällt die Sozialhilfe in den Verantwortungsbereich der Kantone und Gemeinden. Der Bund ist nicht befugt, selber im Bereich der Sozialhilfe tätig zu werden. Artikel 115 der Bundesverfassung legt fest, dass Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden. Dem Bund wird im selben Artikel einzig die Kompetenz zugesprochen, zu regeln, wie der unterstützungspflichtige Kanton konkret bestimmt wird und inwiefern Ausnahmen von diesem Prinzip bestehen. Bundesgesetzliche Bestimmungen zur Sozialhilfe, die über diese Koordinationskompetenz hinausgehen, stützen sich auf andere Verfassungsgrundlagen und betreffen drei klar abgegrenzte Sonderfälle: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Art. 40 Abs. 2 BV und 54 BV), Arbeitslosenfürsorge (Art. 114 Abs. 5 BV) und den Asylbereich (Asylgesetz vom 26. Juni 1998, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 BV).
Die Ausgangslage ist somit eine andere als beim Impulsprogramm für die familienergänzende Kinderbetreuung, das in einem entsprechenden Bundesgesetz geregelt ist (Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, KBFHG, SR 861). Das KBFHG stützt sich auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundesverfassung, wonach der Bund Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen kann. Für ein Impulsprogramm im Bereich der Sozialhilfe fehlt eine vergleichbare Verfassungsgrundlage.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.