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21.3368 · Interpellation · 2021-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat das neue Veloweggesetz in die Vernehmlassung geschickt. Das Gesetz, das auf die Abstimmung vom 23. September 2018 zum Bundesbeschluss über die Velowege folgt, wird ebenfalls für Velowege für die Freizeit, wie Mountainbike-Pisten, gelten.

Derzeit sehen sich mehrere Kantone mit der Problematik der illegalen Wege insbesondere in Wäldern konfrontiert. Oftmals von Amateurinnen und Amateuren ohne Absprache mit den Behörden oder den Grundstückeigentümerinnen und -eigentümern entworfen und gebaut, werfen diese illegalen" Pisten zahlreiche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Haftung bei einem Unfall, ob die Strecke nun einen "Mangel" aufweist oder nicht. Ich möchte einige dieser Fragen aufgreifen und bitte den Bundesrat, sie zu beantworten:

1. In welchem Umfang gilt das Strassenverkehrsgesetz für illegale Wege, die in Waldgebieten gebaut wurden? In welchem Umfang wird es künftig gelten?

2. Welche Risiken bestehen für die Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer bei Unfällen, die sich auf von Drittpersonen gebauten Pisten ereignen? Welche Risiken werden künftig für sie bestehen?

3. Inwieweit können sich die Eigentümerinnen und Eigentümer von ihrer Haftung im Sinne von Artikel 58 des Obligationenrechts befreien, und was gilt diesbezüglich in Zukunft?

4. Werden spezielle und einheitliche Normen erarbeitet, um dieses Problem zu beheben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) auch auf Trails (Pfad für das Mountain-Bike-Fahren) zur Anwendung gelangt, die ohne Erlaubnis des Grundeigentümers und der Behörden erstellt wurden. Bundesgerichtliche Entscheide stützen diese Haltung: So hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das SVG grundsätzlich auf allen "öffentlichen Strassen" zur Anwendung gelangt. Als "öffentliche Strassen" definiert das Bundesgericht alle Strassen und Wege, die nicht dem rein privaten Gebrauch vorbehalten sind. Dies trifft nach Auffassung des Bundesrates auch auf Trails zu, unabhängig davon, ob diese legal oder illegal errichtet wurden.

Das neue Bundesgesetz über die Velowege (VWG) liegt im Entwurf vor. Es definiert eine Planungspflicht für Velowegnetze sowie Planungsgrundsätze für deren Ausgestaltung. Da illegale Trails keinen Bestandteil des offiziellen Velowegnetzes bilden, kommt das VWG nicht zum Tragen.

2/3. Haftungsfragen können bei illegal gebauten Trails nach Ansicht des Bundesrates nur einzelfallbezogen beantwortet werden, da verschiedene Aspekte in die Beurteilung miteinfliessen müssen. So kommt es zum Beispiel darauf an, wie der Trail ausgestaltet ist (natürlicher Weg oder mit baulichen Anpassungen wie Sprungschanze etc.), ob und zu welchem Zeitpunkt der Grundeigentümer Kenntnis vom illegal errichteten Trail erhalten hat und ob er allfällige Massnahmen zur Risikominimierung getroffen hat. Da die Ausführung dieses Sports immer mit Risiken verbunden ist, kommt der Eigenverantwortung der Trail-Benutzenden eine weitere wichtige Bedeutung zu.

4. Aus Sicht des Bundesrates genügen die heutigen rechtlichen Grundlagen und Regelungen für den Umgang mit illegal errichteten Trails.

Antwort des Bundesrates.

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