Lexipedia

21.3375 · Interpellation · 2021-03-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Werden bei der Planung der Schliessung einer Poststelle in den peripheren Gemeinden die Raumplanungsaspekte und der Erhalt von wirtschaftlicher Aktivität berücksichtigt? Nach welchen Kriterien?

2. Die Post rechtfertigt die Schliessung der Poststelle von Meinier mit dem Rückgang der Frequentierung. Können die Gemeindebehörden in diesem Fall den Zugang zu detaillierten Statistiken und zu Informationen über die Rentabilität der Poststelle verlangen?

3. Wird die Konzernleitung der Post dazu angehalten, mit den Gemeindebehörden Vereinbarungen abzuschliessen, ohne die Aufgaben effektiv auf die Gemeinden zu übertragen (Filiale im Gemeindeamt in Partnerschaft mit der Post)?

4. Kann die Post ihre Dienstleistungen reduzieren, bevor die PostCom ihre Empfehlung veröffentlicht hat (Öffnungszeiten, Postfächer, Anzahl Schalter, Zusatzdienstleistungen)?

Begründung

Die Poststelle der Gemeinde Meinier bei Genf ist von der Schliessung bedroht. Die Post hat vor, stattdessen einen Hausservice oder eine Filiale in Partnerschaft mit der Post anzubieten.

In der Region Arve et Lac würden die Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden am Schalter stark reduziert, wenn man die bereits erfolgte und die geplante Aufhebung von Poststellen berücksichtigt.

Die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Unternehmen in der Region sind aber unbestritten. Obwohl die Gemeinde etwas weniger als 2200 Einwohnerinnen und Einwohner zählt, haben 4000 Personen eine Petition unterschrieben, die den Erhalt der Poststelle verlangt. Fünfzehn Gemeinden haben sich diesem Schritt aufgrund der zentralen Lage dieser Poststelle angeschlossen.

Abgesehen von der Verschlechterung der Qualität des Angebots wirft die Schliessung kleiner Poststellen auch die grundsätzliche Frage der Raumplanung auf. Eine Poststelle ist allgemein auch ein strukturierendes Element, um das herum andere Aktivitäten stattfinden (Geschäfte, Restaurationsbetriebe, Banken usw.). Die Beibehaltung von Poststellen in den peripheren Gemeinden hilft, attraktive städtische Zentren zu erhalten, und verhindert, dass die Konzentration von wirtschaftlicher Aktivität in den grösseren Städten zu hoch wird. Dieser wichtige Aspekt muss bei den Überlegungen der Post einbezogen werden. Die Meinung der Gemeindebehörden muss stärker berücksichtigt werden, und der Abschluss von Vereinbarungen sollte gefördert werden, wenn die Attraktivität des betreffenden Gebiets gefährdet ist.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Zuge der Revision der Erreichbarkeitsvorgaben wurde auch der Planungsdialog zwischen der Schweizerischen Post und den Kantonen neu strukturiert und intensi-viert. Die Neuerungen sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Post ist neu ver-pflichtet, sich mindestens einmal im Jahr mit den Kantonen zu treffen. Zweck dieses Dialogs ist es, die Dienstleistungen und Infrastrukturen in den Regionen frühzeitig abzustimmen und zu koordinieren (z. B. über die kantonalen Richtpläne). Bei einer geplanten Schliessung hat die Post mindestens sechs Monate im Voraus das Gespräch mit der betroffenen Gemeinde zu suchen. Dabei soll, wenn immer möglich und betriebswirtschaftlich vertretbar, eine mit den regionalen Gegebenheiten und ortsspezifischen Bedürfnissen im Einklang stehende Lösung gefunden werden. Im Hinblick auf die Abgabe von Empfehlungen zur Schliessung oder Verlegung von Poststellen oder Agenturen holt die Eidgenössische Postkommission (PostCom) gestützt auf die Postverordnung (VPG) regelmässig eine Stellungnahme des Standortkantons der in Frage stehenden Poststelle ein.

2. Die Post ist verpflichtet, ein flächendeckendes Poststellennetz zu betreiben. Die Postgesetzgebung macht der Post Vorgaben zur Entwicklung des Postnetzes. Diese beziehen sich allesamt auf die räumliche und zeitliche Erreichbarkeit der bedienten Zugangspunkte, nicht aber auf die Wirtschaftlichkeit einer Poststelle. Für die Schliessung einer Poststelle sind in der Praxis regelmässig betriebswirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend. Dies immer unter der Bedingung, dass die Vorgaben zur räumlichen oder zeitlichen Erreichbarkeit eingehalten werden können. Die Post legt den Kantonen im Dialogverfahren aus diesem Grund jeweils die Volumen der Schaltereinzahlungen, die Anzahl der avisierten Sendungen sowie die in der betreffenden Poststelle abgewickelten Sendemengen der Vorjahre offen. Anhand dieser Angaben kann aufgezeigt werden, dass die Nachfrage und der Umsatz in der fraglichen Poststelle zurückgegangen sind. Die künftigen Anforderungen an die Ausgestaltung des Postnetzes bzw. der Grundversorgung werden im Rahmen der vom UVEK Anfang 2021 eingesetzten Expertengruppe zur Grundversorgung in den kommenden Monaten diskutiert und überprüft. Bis Ende 2021 wird die von der ehemaligen Ständerätin Christine Egerszegi geleitete Gruppe konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung der Grundversorgung im Bereich von Post- und Zahlungsverkehrsdiensten ausarbeiten.

3. Der bei einer Schliessung zwingend durchzuführende Dialog bezweckt, dass die Post und die betroffenen Gemeinden eine für beide Seiten akzeptable Lösung für die Postversorgung finden. Diese kann unter Umständen auch in der Einrichtung eines Hausservices liegen. Bei einer Zusammenarbeit mit Dritten hat die Post deren Leistungen entsprechend abzugelten.

4. Die Post muss bei der Bereitstellung der Grundversorgungsdienste die rechtlichen Vorgaben gemäss Postgesetzgebung einhalten. Bei der Festlegung der Öffnungszei-ten muss sich die Post an den ortsspezifischen Verhältnissen und Nutzungsbedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft orientieren. Darüber hinaus liegt es in der operativen Verantwortung der Post, wie sie die einzelnen Zugangspunkte konkret ausgestaltet. Sie hat dabei auf die regionalen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Wie jedes Unternehmen soll sie jedoch auch unternehmerische Gesichtspunkte wie beispielsweise die tatsächliche Nachfrage in ihre Entscheide einfliessen lassen können. Es liegt im Ermessen der Post, zu welchem Zeitpunkt sie Anpassungen am Dienstleistungsangebot vornimmt. Dies gilt auch im Fall eines hängigen Verfahrens vor der PostCom. In der VPG ist einzig vorgesehen, dass die Post die betreffende Poststelle oder Agentur vor der Eröffnung der Empfehlung der PostCom weder schliessen noch verlegen darf.

Antwort des Bundesrates.