21.3422 · Interpellation · 2021-03-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Gesetzesentwürfe zur Reorganisation der eidgenössischen Zollverwaltung (BAZG-VG und ZoG) sind in der Vernehmlassung auf heftige Gegenwehr gestossen. Kantone, Parteien und Wirtschaftsverbände beurteilen die Revision als nicht verfassungkonform. Sie kritisieren verfassungswidrige Eingriffe in die kantonale Polizeihoheit, die massive Ausweitung der Kompetenz zur Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die Verschiebung einer grossen Anzahl an zentralen Rechts-Bestimmungen auf die Verordnungsstufe und vieles mehr.
War dem Bundesrat bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens bekannt,
a. dass die Zollgesetzrevision in die Polizeihoheit der Kantone eingreift und den in der Bundesverfassung geregelten Kompetenzen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerspricht?
b. dass die geplanten neuen Befugnisse des BAZG im Bereich der Strafverfolgung in direkter Konkurrenz zu den Aufgaben der kantonalen Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) stehen?
c. dass die Zollbehörden neu verdeckte Ermittlungen durchführen sollen, die gemäss der geltenden Rechtsordnung durch die Staatsanwaltschaft genehmigt werden müssten?
d. dass die neue Zollbehörde praktisch unbeschränkte Kompetenzen zur Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten erhalten soll? Wurde der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte nicht beigezogen?
e. dass die Revision das fiskalpolitische Interesse an der Durchsetzung des Zollrechts mit Massnahmen zur inneren Sicherheit der Schweiz vermischt?
Zudem stellt sich die Frage, ob die andiskutierte Integration der Transportpolizei in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bzw. das Grenzwachtkorps nun weiterverfolgt wird oder nicht. In den Vernehmlassungsunterlagen wurde dies nicht ausgeführt.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:
a. Die Zollgesetzrevision sieht kein Eingreifen in die Polizeihoheit der Kantone vor. Eine Übernahme von Aufgaben, welche in der Polizeihoheit der Kantone liegen, kann nur - wie bereits im bisherigen Recht vorgesehen - durch eine entsprechende Vereinbarung geregelt werden. Die bisherigen und auch weiterhin vorgesehenen Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) widersprechen den in der Bundesverfassung geregelten Kompetenzen zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht. Der Bundesrat wird sich in der Botschaft zu dieser Frage äussern.
b. Die Vernehmlassungsvorlage zum BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG) räumt dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) keine neuen Strafverfolgungskompetenzen ein. Das BAZG ist nur dann als Strafverfolgungsbehörde des Bundes tätig, wenn ein Bundesgesetz ihm diese Aufgabe explizit überträgt (Art. 4 Bst. c Strafbehördenorganisationsgesetz, SR 173.71). Aktuell wird der EZV in über zwanzig Bundesgesetzen eine Strafverfolgungskompetenz eingeräumt. Für die Verfolgung und Beurteilung solcher Delikte ist die EZV zuständig, weshalb es keinen Kompetenzkonflikt mit den Kantonen oder anderen Bundesbehörden gibt.
c. Im Entwurf zum neuen BAZG-VG ist lediglich die Kompetenz vorgesehen, verdeckte Fahndungen beschränkt auf den virtuellen Raum und in Bereichen zu ermöglichen, in welchen die EZV bereits gesetzlich als Strafverfolgungsbehörde tätig ist. Die vorgeschlagene Regelung geht damit weniger weit als Artikel 90a Absatz 1 Heilmittelgesetz (SR 812.21), nach welchem die EZV bereits heute eine verdeckte Fahndung nach Artikel 298a-298d Strafprozessordnung (SR 312.0) ohne Beschränkung auf den virtuellen Raum anordnen kann. Sie enthält analog zur Strafprozessordnung ein Bewilligungserfordernis durch eine kompetente Stelle, welche im Verwaltungsstrafverfahren auch andere Zwangsmassnahmen prüft und bewilligt.
d. Die Kompetenzen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sind im neuen Zollrecht zweckgebunden und transparent auszuweisen. Die angegebenen Bearbeitungszwecke sollen den Aufgaben des BAZG entsprechen und keine unbeschränkte Kompetenz zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten begründen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wurde zur Vorlage konsultiert. Er wird - namentlich aufgrund seinem Vorbehalt an der Vernehmlassungsvorlage - weiterhin in die Arbeiten im Bereich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten eingebunden.
e. Das BAZG-VG schafft die Basis für die Digitalisierung der Prozesse sowie die Weiterentwicklung der EZV. Die Abgabenerhebung sowie die Erledigung der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben sollen harmonisiert werden. Das BAZG-VG beinhaltet einerseits die Vollzugsaufgaben in den vorgenannten Bereichen, aber auch im Bereich der Sicherheitsaufgaben. Die vom BAZG-VG bezweckte Vereinheitlichung von bestimmten Vollzugaufgaben beeinträchtigt somit weder die Durchsetzung von Zollrecht noch das Ergreifen von Massnahmen zur inneren Sicherheit der Schweiz.
Von Seiten des Eidgenössischen Finanzdepartements wird eine Integration der Transportpolizei in die EZV nicht weiterverfolgt, weshalb die Vernehmlassungsunterlagen keine Ausführungen dazu enthalten.
Antwort des Bundesrates.