Verletzung des Spezialitätsprinzips im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Indien sowie anderen Staaten
21.3445 · Interpellation · 2021-03-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass Dokumente in Amtshilfeverfahren im Empfängerstaat nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, für den sie von der Schweiz übermittelt wurden. Amtshilfe darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung missbraucht werden. Daher dürfen die erlangten Daten vonseiten der ausländischen Steuerbehörden nicht mit Strafbehörden ausserhalb des Steuerbereichs geteilt werden - ausser die ESTV akzeptiert ein entsprechendes Ersuchen. Die strikte Einhaltung dieses Prinzips ist eine Voraussetzung für die Steueramtshilfe und ist auch in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens geregelt.
Nun gibt es jedoch klare Hinweise, dass indische Steuerbehörden Informationen und Dokumente aus Amtshilfeverfahren regelmässig mit indischen Strafbehörden ausserhalb des Steuerbereichs austauschen -und somit das Spezialitätsprinzip sowie das Doppelbesteuerungsabkommen verletzen. Andere Länder wie England oder Deutschland haben sich aufgrund dieser Verletzungen bereits bei Indien beschwert und den Austausch in Steuerfragen drastisch reduziert. Im Gegensatz gedenkt die ESTV weiterhin blauäugig Amtshilfe an Indien zu leisten.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie oft hat die ESTV Indien seit 2016 Steueramtshilfe geleistet?
2. Wie oft hat Indien in den letzten 10 Jahren die ESTV um eine abkommensfremde Verwendung von im Rahmen der Amtshilfe erlangten Informationen ersucht, im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 letzter Satz DBA CH-IN? Wie oft hat die ESTV bzw. das BJ solchen Ersuchen zugestimmt?
3. Hat das Finanzdepartement bzw. die ESTV Kenntnis von Verletzungen des Spezialitätsprinzips, also dass gelieferte Bankkundendaten nicht nur von der zuständigen Steuerbehörde in Indien verwendet werden?
4. Inwiefern wird die Zusicherung Indiens, dass keine Verletzung des Spezialitätsprinzips stattgefunden hat resp. stattfindet, für bare Münze genommen? Wie überprüft die ESTV, ob Indien das Spezialitätsprinzip nicht verletzt und welches Beweismass wird diesbezüglich angewendet?
5. Wie oft eröffnet die ESTV Verfahren, bei denen sie eine Verletzung des Spezialitätsprinzips geltend macht und betreffen solche Verfahren Indien? Welche Konsequenzen haben solche Verfahren?
6. Gedenkt der Bundesrat eine Sistierung der gegenwärtig offenen Amtshilfegesuche von Indien, wenn sich eine Verletzung des Spezialitätsprinzips und damit eine Verletzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen vonseiten Indiens bestätigt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die ESTV hat seit 2016 von den zuständigen indischen Behörden über 650 Amtshilfegesuche erhalten. Stand 1. April 2021 hat die ESTV im Rahmen von mehr als 580 Verfahren Informationen ausgetauscht.
2. Die Schweiz hat in weniger als fünf Dossiers einer Verwendung für andere Zwecke als für Steuerzwecke nach Artikel 20 Absatz 3 StAhiG sowie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zugestimmt.
3. Die ESTV legt Wert auf die Einhaltung des normativen Rahmens durch alle Beteiligten an der Amtshilfe in Steuersachen und sie hat keine Kenntnis von nachweislichen Verletzungen des Spezialitätsprinzips seitens der indischen Behörden.
4. Die Schweiz und ihre Behörden sind wie die anderen Staaten an den völkerrechtlichen Grundsatz des Vertrauensprinzips gebunden. Im Übrigen haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesgericht trotz der Anzahl Dossiers, in denen Steuerdaten an die indischen Behörden weitergeleitet wurden (vgl. Antwort 1) jemals befunden, dass eine nachweisliche Verletzung des Spezialitätsprinzips durch die genannten Behörden vorliege. Zudem sind der indische Rechtsrahmen und die Praxis der indischen Behörden wie bei den anderen Staaten Gegenstand von Peer-Reviews; diese Arbeiten werden von der Schweiz im Rahmen des Global Forum aufmerksam verfolgt.
5. Die Schweiz hat weder im Zusammenhang mit Indien noch mit einem anderen Staat jemals eine nachweisliche Verletzung des Spezialitätsprinzips festgestellt. Sollte in Zukunft tatsächlich eine solche Verletzung festgestellt werden, würden mit den Behörden des ersuchenden Staates bilaterale Gespräche geführt. Bei Bedarf könnte die Frage von der Schweiz im Rahmen der Arbeiten des Global Forums thematisiert werden. Im Extremfall könnte ein solcher Vorfall zur Sistierung der Amtshilfe mit dem betreffenden Land führen.
6. Mangels konkreter Anhaltspunkte stellt sich diese Frage aktuell nicht.
Antwort des Bundesrates.