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21.3652 · Motion · 2021-06-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit der das Genossenschaftsrecht den heutigen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst und behutsam modernisiert wird. Die Eigenart der Genossenschaft als personenbezogener Verband, der nicht der Gewinnerzielung zugunsten der Mitglieder dient, ist beizubehalten. Auf zusätzliche administrative Belastungen ist möglichst zu verzichten; insbesondere sind Grossgenossenschaften nicht unbesehen grossen Aktiengesellschaften gleichzustellen. Stattdessen ist darauf zu achten, dass die Genossenschaft als Rechtskleid die Vielfalt der realen Erscheinungsformen beachtet und zudem namentlich für Jungunternehmen eine attraktive Rechtsform ist.

Begründung

Die Zahl der Genossenschaften nimmt in der Schweiz zwar ab. Doch gibt es nach wie vor etliche volkswirtschaftlich bedeutenden Grossunternehmen in der Form der Genossenschaft, und darüber hinaus spielen Genossenschaften in vielen Wirtschaftsbereichen nach wie vor eine grosse Rolle. Für sie sind passende rechtliche Rahmenbedingungen wichtig. Zudem sind es nicht zuletzt einige Eigenheiten der geltenden Ordnung, die einer stärkeren Nutzung der Genossenschaftsform und damit der Verbreitung der Genossenschaftsidee im Weg stehen.

Insbesondere in folgenden Hinsichten ist eine behutsame Modernisierung des Genossenschaftsrechts angezeigt: Senkung der Mindestmitgliederzahl auf zwei oder drei und Anpassung der Rechtsfolge im Fall einer Unterschreitung; allgemeine Zulässigkeit der Ausgabe von Partizipationsscheinen; Klärung der Voraussetzungen, unter denen die Ausrichtung eines Gewinnanteils an die Genossenschafter zulässig ist; verbesserte Funktionsfähigkeit der verschiedenen Arten von Mitgliederversammlungen; Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Genossenschafter.

Frühere Vorstösse zum Genossenschaftsrecht (insbesondere 21.3418, 20.3563 und 20.478) betreffen einzelne Aspekte. Verständlicherweise hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 21.3418 darauf hingewiesen, dass nur eine umfassende Revision für einen angemessenen Ausgleich aller Interessen sowie dafür sorgen kann, dass die Genossenschaftsform nicht einseitig auf einen bestimmten Realtypus (namentlich den der Grossgenossenschaft) ausgerichtet wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion 21.3418 dargelegt, wurde in der Vergangenheit das Genossenschaftsrecht regelmässig an neue Sachlagen und Bedürfnisse angepasst. Inwiefern ein unmittelbarer Bedarf für weitere Änderungen besteht, ist nicht ausgewiesen. Dementsprechend sollte von punktuellen Änderungen des Genossenschaftsrechts ohne vorgängige Auslegeordnung Abstand genommen werden. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat die jüngsten Vorstösse zum Genossenschaftsrecht (namentlich 20.3563, 20.478 und 21.3418) abgelehnt.

Bevor weitergehende Änderungen im Genossenschaftsrecht an die Hand genommen werden, drängt sich nach Ansicht des Bundesrates eine Überprüfung des Revisionsbedarfs auf. Daher will der Bundesrat zuerst überprüfen, welche genossenschaftsrechtlichen Aspekte überhaupt einer Reform bedürfen und wie eine solche den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen Rechnung tragen kann. Er beantragt deshalb die Annahme des Postulats 21.3783.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.