Lexipedia

21.3693 · Interpellation · 2021-06-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss der FMH-Ärztestatistik ist die absolute Zahl der ambulant tätigen Kinder- und Jugendmediziner*innen in den letzten fünf Jahren gesunken. Weil die Mehrheit der niedergelassenen Pädiater*innen Teilzeit arbeitet, gibt es in mehreren Kantonen eine Unterversorgung. Diese dürfte weiter zunehmen, da viele Pädiater*innen vor der Pensionierung stehen. Mit der KVG-Revision 18.047 sind die Zulassungsanforderungen gestiegen (siehe Interpellation Moser 21.3340). Dadurch ist es noch unwahrscheinlicher geworden, eine Praxisnachfolge zu finden. Die Entwicklung führt dazu, dass es immer schwieriger wird, die ambulante Notfallversorgung aufrechtzuerhalten. Die Notfalldienste der Kinderspitäler, die als Folge aufgesucht werden, werden mit "Bagatellfällen" überlastet.

Kinder-Permanencen und Kinder-Notfallpraxen übernehmen immer grössere Teile der ambulanten pädiatrischen Versorgung. Ihre Notfallstationen tragen dazu bei, den Ansturm auf die Kinderspitäler zu reduzieren. Für die kostendeckende Finanzierung der Notfallversorgung, die Aufrechterhaltung längerer Öffnungszeiten und Wochenend-Dienste sind die Notfall-Inkonvenienz- und Dringlichkeitspauschalen zentral.

Der Bundesrat hat im Rahmen des Tarmed-Eingriffs im 2017 darauf verzichtet, diese Pauschalen abzuschaffen, wie er dies ursprünglich geplant hatte. Für die Abrechnung der Notfallpauschale wird seither die Schwere des Falles berücksichtigt. Er betont, dass die Notfallpauschale in einigen Kantonen zur Finanzierung der ambulanten Notfallversorgung beitrage und hat im gleichen Zug auch das Zeitfenster für die Dringlichkeitspauschalen ausgedehnt.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Ist sich der Bundesrat der Bedeutung der Notfall-Inkonvenienzpauschale und der Dringlichkeitspauschalen zur Aufrechterhaltung der ambulanten Notfallversorgung in der Kinder- und Jugendmedizin ausserhalb der Kinderspitäler bewusst?

2. Ist er bereit, im Rahmen der TARDOC-Revision sicherzustellen, dass die Notfall-und Dringlichkeitspauschale im bisherigen Rahmen weiterhin abgerechnet werden kann?

3. Falls Nein, welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um die ambulante pädiatrische Notfallversorgung ausserhalb der Kinderspitäler generell und im Speziellen auch zu Randzeiten und an Wochenenden zu gewährleisten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass wirtschaftlich erbrachte Leistungen in der ambulanten Notfallversorgung in der Kinder- und Jugendmedizin sachgerecht vergütet werden sollen. Die Abgeltung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wird in Tarifverträgen zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern geregelt. Die Tarifpartner sind grundsätzlich frei, wie sie die sachgerechte und betriebswirtschaftlich korrekte Abbildung der Notfallleistungen im Tarif regeln. Dies kann über sogenannte Dringlichkeits- oder Notfall-Inkonvenienzpauschalen im Sinne von separaten Tarifpositionen erfolgen, oder z.B. auch über die Parameter des Kostenmodells, auf dem der Tarif beruht.

2. Ein gesamtschweizerisch einheitlicher Einzelleistungstarif ist vom Bundesrat nach Artikel 46 Absatz 4 KVG auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit zu prüfen. Er hat dabei darauf zu achten, dass der Tarif betriebswirtschaftlich bemessen ist und auf einer sachgerechten Struktur beruht (Art. 43 Abs. 4 KVG). Der Tarif darf zudem höchstens die transparent ausgewiesenen und für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Art. 59c KVV). Diese gesetzlichen Anforderungen müssen auch bei der Tarifierung der Notfallleistungen in der Kinder- und Jugendmedizin eingehalten werden. Sie finden auch bei der Revision eines Tarifs Anwendung.

Bei Notfall- und Dringlichkeitspauschalen ist zudem darauf zu achten, dass es nicht zu missbräuchlichen Anwendungen kommt. Der Bundesrat hat daher bei seinem Eingriff in den TARMED per 1.1.2018 die Interpretation für einen Notfall präzisiert.

3. Der Notfalldienst ist basierend auf den kantonalen Vorschriften eine nach Artikel 40 Buchstabe g Medizinalberufegesetz (SR 811.11, MedBG) verankerte Berufspflicht der Ärzte und Ärztinnen. Die Organisation der medizinischen Notfalldienste liegt letztlich im Zuständigkeitsbereich der Kantone. Diese haben den Notfalldienst häufig an die kantonalen Ärztegesellschaften delegiert, so dass sich diese organisieren.

Antwort des Bundesrates.