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21.3733 · Motion · 2021-06-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass frischgebackene Väter, die Anspruch auf Vaterschaftsurlaub haben, in gleicher Weise vor einer Kündigung geschützt sind, wie dies für Frauen im Mutterschaftsurlaub gilt.

Begründung

Seit dem 1. Januar 2021 haben berufstätige Väter Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, finanziert aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung. Das Hauptziel dieses Urlaubs, der von einer grossen Mehrheit der Volkes befürwortet wurde, ist es, die Mutter während der postnatalen Phase zu unterstützen und die Beziehung zwischen Vater und Kind zu fördern. Ausserdem soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Heute hat ein Arbeitnehmer, der gerade Vater geworden ist, anders als die Mutter, keinen vorübergehenden Kündigungsschutz, auch nicht während des Vaterschaftsurlaubs. Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetze und Bestimmungen, wo nötig, so anzupassen, dass, analog zum Kündigungsschutz für Mütter, der Schutz auch für alle berufstätigen frischgebackenen Väter garantiert ist.

Diese Anpassung ist notwendig, denn die Erfahrung der letzten Monate zeigt, wie einige Väter aus Angst vor Konsequenzen wie einer Kündigung zögern, den Vaterschaftsurlaub zu beziehen. Die Erfahrung zeigt zudem, dass manche Arbeitnehmer unter Druck gesetzt werden, damit sie auf ihren Vaterschaftsurlaub verzichten. Die Mütter (Art. 336c OR) sind währen der Schwangerschaft sowie während 16 Wochen nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt. Dieser Schutz sollte analog dazu auch für Vätern gelten. Dies würde verhindern, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, nur, weil letzterer Vaterschaftsurlaub bezieht oder beziehen möchte (unrechtmässige Entlassung gemäss Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR). Die Schweiz wäre im Übrigen nicht der erste Staat, der einen Kündigungsschutz für frischgebackene Väter einführen würde: In Frankreich zum Beispiel sieht das Arbeitsrecht einen Kündigungsschutz für Väter vor.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Vaterschaftsurlaub (Art. 329g des Obligationenrechts [OR, SR 220]) wurde vom Parlament am 27. September 2019 und vom Volk am 27. September 2020 angenommen. Die Vorlage geht zurück auf die parlamentarische Initiative 18.441 SGK-S "Indirekter Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative".

Im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 15. April 2019 wurde Folgendes festgehalten: "Im Gegensatz zu dem, was für die Mutter während der Schwangerschaft und der Mutterschaft gilt (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR), kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Vaters, der Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub hat, auflösen" (BBl 2019 3405, hier 3417). Der Gesetzgeber hat somit bewusst darauf verzichtet, einen Kündigungsschutz vorzusehen, der demjenigen für die Mutter nach der Niederkunft entspricht. Nach Artikel 335c Absatz 3 OR wird lediglich die Kündigungsfrist verlängert, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Vater vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsurlaub hat.

Der Wille, keinen Kündigungsschutz vorzusehen, kam bereits im Vorentwurf, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, zum Ausdruck. Trotz Kritik in der Vernehmlassung wurde daran im Entwurf festgehalten (Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 6. November 2018, S. 11, und Bericht der Kommission vom 15. April 2019, Kap. 2.6 Ergebnis der Vernehmlassung, BBl 2019 3405, hier 3412). Dieser Entscheid wurde bis zur endgültigen Verabschiedung des Gegenvorschlags nicht mehr in Frage gestellt.

Für den Bundesrat besteht kein Anlass, diesen klaren Willen des Gesetzgebers bereits wieder in Frage zu stellen, nachdem der Vaterschaftsurlaub erst seit ein paar Monaten in Kraft ist. Zudem ist eine Kündigung wegen der Vaterschaft nach geltendem Recht missbräuchlich im Sinne von Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe a OR und diskriminierend im Sinne von Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151). Eine solche Kündigung wird mit einer vom Gericht zu bestimmenden Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen sanktioniert (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR und 5 Abs. 2 und 4 GlG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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