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21.3807 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden gesetzlichen Grundlagen so zu ändern, dass die in den verschiedenen sektoriellen Gesetzen (AVIG, IVG, UVG, Mutterschaft, EOG und private Krankenversicherung) vorgesehenen Massnahmen zur Wiedererlangung der Erwerbfähigkeit vereinfacht, vereinheitlicht und ausgeweitet werden. Dabei soll auch ein Verdienstersatz bei Erwerbsausfall bei Personen in atypischen und prekären Arbeitsformen, für Selbstständigerwerbende und für Freischaffende in Theater und Film und generell in der Kultur vorgesehen sein.

Begründung

In der Schweiz gibt es etwa 600 000 selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Laut einer aktuellen Studie der Fachhochschule der italienischen Schweiz (SUPSI) "Selbstständigerwerbende in der Schweiz. Zusammensetzung, Sozialversicherungsschutz, Coronakrise" ("Gli indipendenti in Svizzera. Composizione, protezione sociale, crisi pandemica") liegt die Mehrheit davon in der Einkommensklasse zwischen 10 000 und 90 000 Franken.

Es handelt sich hauptsächlich um Kleingewerbler, Künstlerinnen, Kulturschaffende, Personen, die für Internetplattformen und auf Abruf arbeiten, Restaurantbetreiberinnen usw., Berufsgruppen, für die ein Erwerbsausfall, und sei er auch nur vorübergehend, zu grossen Schwierigkeiten führen kann. Dies war während der Covid-19-Pandemie der Fall: Für viele Selbstständige führten die einschränkenden Gesundheitsmassnahmen, die notwendig waren, um das Risiko der Ausbreitung der Infektion zu verringern, zu Einkommenseinbussen. Zu Recht wurden wirtschaftliche Massnahmen ergriffen, um diese Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern zu unterstützen. Insbesondere die Erwerbsersatzentschädigung wurde vorübergehend auch auf sie ausgedehnt.

Diese Situation hat uns vor Augen geführt, dass unser Sozialversicherungssystem den Veränderungen in der Arbeitswelt hinterherhinkt, wie die oben zitierte SUPSI-Studie deutlich zeigt. Insbesondere für Selbstständigerwerbende können die Lücken bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall zu ernsthaften finanziellen Problemen führen, womit das Risiko der Verschuldung, des Abrutschens in die Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe erhöht wird. Es ist an der Zeit, diese Lücken zu schliessen, indem allen Erwerbstätigen mit einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit - sei es unselbstständig, selbstständig oder in einer atypischen Arbeitsform - Versicherungsschutz und Verdienstersatz bei Erwerbsausfall garantiert wird.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

In der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) sind sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende obligatorisch versichert und haben bei Eintritt eines versicherten Risikos Anspruch auf dieselben Versicherungsleistungen wie namentlich Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung oder IV-Taggelder. Die Höhe der Taggelder richtet sich sowohl bei Arbeitnehmenden als auch bei Selbstständigen nach dem vor dem Versicherungsereignis durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommen. Der Versicherungsschutz greift auch bei Arbeitnehmenden im Kultur- und Audiovisionsbereich mit verschiedenen sich aneinanderreihenden Arbeitsverhältnissen und tiefen Löhnen. Diese Arbeitnehmenden sind bereits bei Löhnen ab einem Franken versichert.

Einen Unterschied zwischen der Versicherungssituation von Selbstständigen und Arbeitnehmenden gibt es in der Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Während Arbeitnehmende obligatorisch nach UVG gegen Unfall versichert sind und somit auch gegen Erwerbsausfall, können sich die Selbstständigerwerbenden freiwillig versichern. In diesem Fall haben sie Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmende.

Eine Versicherung für das Risiko eines vorübergehenden Erwerbsausfalls infolge Krankheit ist weder für Arbeitnehmende noch Selbständigerwerbende obligatorisch. In seinem Bericht vom 28. Juni 2017 in Erfüllung des Postulats Nordmann (12.3087) hat sich der Bundesrat mit der Frage einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung befasst. Er kam zum Schluss, dass die Einführung einer obligatorischen Krankentaggeldversicherung nicht hinreichend begründbar sei. Das bestehende System mit den sozialpartnerschaftlichen Lösungen habe sich grundsätzlich bewährt und eine Einführung eines Versicherungsobligatoriums für Selbstständige wäre nicht systemkonform. Zudem qualifizierte der Bundesrat diese Option als politisch nicht mehrheitsfähig.

Im Gegensatz zu den Arbeitnehmenden können sich Selbstständigerwerbende heute nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Roduit (20.4141) im November 2020 festgestellt hat, sprechen versicherungstechnische und ökonomische Gründe gegen eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Insbesondere ist das Missbrauchsrisiko gross und die Umsetzung ist mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Alle Arbeitnehmenden, die ihren Arbeitsplatz verlieren, können eine angemessene Entschädigung für ihren Verdienstausfall erhalten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitnehmende mit häufig wechselnden und befristeten Arbeitsverhältnissen wie es im Kultur- und Audiovisionsbereich vorkommt, gilt eine Sonderregelung, die eine Verdoppelung der Beitragszeit für die ersten 60 Tage für jeden einzelnen Vertrag vorsieht (Art. 13 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG; SR 837.0] und Art. 12a der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.