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21.3833 · Motion · 2021-06-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung dahingehend anzupassen, dass lebende Equiden nicht mehr in Reitkarussells verwendet werden dürfen.

Begründung

Beim stundenlangen Gehen auf enger Kreisbahn, wie es in Ponykarussels üblich ist, werden Sehnen, Bänder und Gelenke von Pferden massiv belastet. Häufig sind die Ponys dabei angebunden, können also auch ihren Kopf nicht frei tragen. Die Ponys gehen meist Nase an Schweif, werden teils ununterbrochen angetrieben. Es heisst: Immer im gleichen Tempo, in der gleichen Haltung, im gleichen Abstand. Lebenszeichen der Karussellpferde sind dabei Störfaktoren. Dass die Ponys abgestumpft sind und oft kaum mehr Reaktionen auf ihr Umfeld zeigen, hält das Karussell am Laufen. Kinderkarussells sind also eine tolle Sache, doch sollten die Kleinen dabei auf bemalten Holzpferden reiten.

Zwar kann sich ein Pferd an Vieles gewöhnen, wie beispielsweise Polizei- oder Stuntpferde zeigen, doch während diese Tiere starken Reizen in gezielten Dosen ausgesetzt sind, verbringen Manegen-Ponys meist mehrere Tage am Stück auf Volksfesten, laufen täglich mehrere Stunden im Rondell und der Lärm von Fahrgeschäften, ständig wechselnden Menschen und die Enge in der Manege sind permanente Stressfaktoren. Während einige Tiere resignieren und apathisch werden, befinden sich andere im Dauerstress. Diese Form der "Bewegung" ist weder art- noch tiergerecht und hat in einer modernen Gesellschaft, die Tiere als fühlende Lebewesen anerkennt, nichts mehr verloren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesgesetzgebung enthält bereits zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere. Die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und der dazugehörigen Verordnung (Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1) legen umfassende Vorschriften darüber fest, wie Tiere gehalten werden dürfen. Diese betreffen auch den Umgang mit Tieren (gemäss den Bedürfnissen der Tiere und ohne Überforderung) sowie die Qualität der Unterkünfte und Gehege, der Fütterung und der Pflege (Art. 3 TSchV). Die Bestimmungen verbieten auch das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren (Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 TSchV). Dies bedeutet insbesondere, dass die Tiere genügend Ruhepausen haben müssen und sie so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden. Tiere dürfen auch nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein, da dies ihrem Wohlergehen schadet (Art. 12 TSchV).

Diese Verpflichtungen gelten auch für Veranstaltungen wie Ausstellungen, Sportanlässe oder Märkte. Darüber hinaus müssen diese so geplant und durchgeführt werden, dass das Risiko für Krankheiten und Verletzungen möglichst geringgehalten wird und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung, die in diesem Rahmen auftreten könnten, vermieden werden (Art. 30a TSchV). Solche Veranstaltungen sowie Zoos, Zirkusse (Art. 90 TSchV) und das Verwenden lebender Tiere für Werbung und Tierschauen (Art. 13 TSchG) bedürfen einer Bewilligung. Tierhaltungen, in denen Equiden gehalten werden, müssen von der kantonalen Veterinärfachstelle kontrolliert werden (Art. 213 TSchV).

Weitere Massnahmen gewährleisten einen Umgang, der das Wohlergehen der Tiere möglichst gut gewährleistet: Zum Beispiel müssen Personen, die mehr als fünf Equiden halten, einen Sachkundenachweis erbringen, und wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Zusatzausbildung nachweisen (Art. 31 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 197 und 198 TSchV). Schliesslich müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden ihre Tiere in der Tierverkehrsdatenbank registrieren, damit bekannt ist, wo diese sich befinden.

Somit sind die Instrumente, die das Wohlergehen der Ponys in der Schweiz sicherstellen sollen, sehr umfassend. Gemäss den befragten Kantonen stellen Ponys in Karussellen im Übrigen für die Kontrollbehörden kein Problem dar. Bei einer Meldung wird eine Kontrolle durchgeführt, und die Behörde überprüft im konkreten Einzelfall, ob die Bestimmungen der TSchV erfüllt sind. Gegebenenfalls bestehen ausreichende gesetzliche Grundlagen dafür, dass die Behörden individuell kontrollieren, intervenieren und Massnahmen treffen können.

Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass ein spezifisches Verbot von lebenden Ponys in Karussellen nicht notwendig ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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