KVG. Anerkennung der Leistungen, die durch diplomierte Podologinnen und Podologen bei Personen mit symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit erbracht werden
21.3840 · Motion · 2021-06-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Übernahme der Kosten für Fusspflegeleistungen, die bei Personen mit symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) aufgrund einer ärztlichen Anordnung durch Podologinnen oder Podologen erbracht werden, in den Leistungskatalog nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) aufzunehmen.
Begründung
Der Bundesrat hat vor Kurzem Verordnungsänderungen beschlossen, die die Kostenübernahme von Fusspflegeleistungen bei Diabetikerinnen und Diabetikern durch diplomierte Podologinnen und Podologen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) regeln. Dabei ist der Kreis der Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach Schweregradkriterien beschränkt, was in Anbetracht dessen Sinn macht, dass die Füsse einer Diabetikerin oder eines Diabetikers mit beginnender Erkrankung nicht den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie im Fall von fortgeschrittener Diabetes mit Polyneuropathie, Ulzeration und/oder Mikro- oder Makroangiopathie.
Das ist zwar gut, aber es gibt auch andere Kategorien von Patientinnen und Patienten, die dem Risiko einer Amputation oder von schweren und komplizierten Behandlungen im Falle einer Fehlversorgung durch Therapeutinnen und Therapeuten, die nicht spezifisch auf Fusspflegeleistungen bei Kreislaufstörungen ausgebildet sind, ausgesetzt sind.
Bei Patientinnen und Patienten mit einer fortgeschrittenen PAVK, das heisst mit einem symptomatischen intermittierenden Hinken, die also eine erhebliche Arterienerkrankung aufweisen, sind besondere Vorsichtsmassnahmen bei Fusspflegeleistungen angesagt, da jede versehentlich verursachte Wunde schwere Folgen haben kann.
Zu dieser Kategorie gehören vor allem Raucherinnen und Raucher und Personen, die früher geraucht haben, die polyvaskuläre Erkrankungen in verschiedenen Organen im Zusammenhang mit kardiovaskulären Risikofaktoren aufweisen oder an selteneren Allgemeinerkrankungen wie Sklerodermie leiden.
In medizinischen Situationen, in denen die periphere arterielle Zufuhr ungenügend ist und die lokale Zirkulation beeinträchtigt, muss der Arzt oder die Ärztin Behandlungen durch Podologinnen und Podologen anordnen können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Anliegen der Beauftragung des Bundesrats, die Übernahme der Kosten für Fusspflegeleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung durch Podologinnen oder Podologen bei Personen mit einer peripheren arteriellen Durchblutungsstörung erbracht werden, in den Leistungskatalog nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) aufzunehmen, war Inhalt der Motion Fridez 14.4013 "KVG. Kostenübernahme für die Fusspflege durch Podologinnen und Podologen bei ärztlicher Anordnung". Der Nationalrat hatte die Motion abgelehnt.
Im Rahmen der vom Bundesrat am 26. Mai 2021 beschlossenen Zulassung der Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) hat das EDI die Leistungspflicht der durch Podologinnen und Podologen erbrachten medizinischen Fusspflegeleistungen bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes beschlossen. Dies entspricht der bisherigen Leistungspflicht, wie sie für die durch Pflegefachpersonen erbrachte medizinische Fusspflege gilt.
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Fridez 14.4013 hingewiesen hatte, ist die Evaluation von neuen Leistungen im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch die OKP nicht Aufgabe des Bundesrates. Dafür ist ein Beurteilungsverfahren auf die Erfüllung der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) durch die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) vorgesehen. Diese gibt eine Empfehlung ab und der definitive Entscheid in Bezug auf die Kostenübernahme wird vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) getroffen. Die Beauftragung des Bundesrates zum Einschluss weiterer Erkrankungen würde folglich diesem geltenden Verfahren widersprechen, das von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Jahre 2008 geprüft und für angemessen befunden worden ist. Die Motion ist aus diesen Gründen abzulehnen.
Es steht den interessierten Kreisen jederzeit offen, dem EDI einen Antrag mit Darlegung der WZW-Kriterien einzureichen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.