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21.3891 · Motion · 2021-06-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Rahmenordnung zur Förderung des sozialen Unternehmertums anzupassen. Dabei soll insbesondere eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Anerkennung und Förderung von sozialen Unternehmen zu ermöglichen.

Darüber hinaus muss der Bundesrat die Förderung von sozialen Unternehmen in die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 einbinden. Basierend auf den Erfahrungen zahlreicher anderer Länder in Europa, bieten sich unter anderem folgende Fördermassnahmen an:

- Angebote zur erleichterten Finanzierung

- Steuerliche Anreize, sich ökologisch, gesellschaftlich und kulturell zu engagieren

- Beratungsstellen für soziale Unternehmen

- Spezielle Berücksichtigung von sozialen Unternehmen bei der öffentlichen Beschaffung

- Förderung der Bekanntheit durch Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

- Erheben von Statistiken über soziale Unternehmen

Bei der Erarbeitung, Umsetzung, Evaluierung und zukünftigen Anpassung der Fördermassnahmen sind die spezialisierten Forschungs- und Ausbildungsinstitutionen aktiv miteinzubeziehen.

Begründung

Unter "sozialen Unternehmen" werden Privatunternehmen verstanden, die nicht nur auf den eigenen Gewinn fokussiert sind, sondern auch das ökologische, soziale und kulturelle Wohl der Gesellschaft langfristig unterstützen. Solche Unternehmen sind eine grosse Bereicherung für unsere Wirtschaft und Gesellschaft. Doch aufgrund der Konkurrenz, die sich einzig ihrem eigenen finanziellen Gewinn verpflichtet sieht, haben es solche Unternehmen derzeit noch sehr schwer. Um es sozialen Unternehmen vermehrt zu ermöglichen, sich auf dem Markt zu etablieren, braucht es dementsprechende Rahmenbedingungen.

In anderen europäischen Ländern wurden im vergangenen Jahrzehnt im Kontext wirtschaftlicher Krisen diesbezüglich bereits Massnahmen getroffen. Die Förderung sozialer Unternehmen wurde strategisch in ihre Sozial-, Wirtschafts- und Umweltpolitik integriert. So gibt es in Europa nun angepasste Gesetzte und Anreizstrukturen, die sozialen Unternehmen eine faire Chance geben. Zudem wurden auch staatlich unterstützte Institutionen in fast allen westeuropäischen Nationen gegründet, die soziale Unternehmen finanzielle oder organisatorisch unterstützen beziehungsweise beraten. Es zeigte sich, dass eine dementsprechende Rahmenordnung ausschlaggebend für die langfristige Etablierung einer social economy, einer sozialverträglichen Marktwirtschaft ist. Die Schweiz darf hierbei den Anschluss an Europa nicht verpassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren im Rahmen diverser Postulate (vgl. 18.4073 Molina, 20.3559 Molina, 20.4302 Molina und 20.3499 Nussbaumer) sowie Interpellationen (vgl. 18.3455 Molina und 21.3411 Gugger) zum sozialen Unternehmertum geäussert. Er hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die bestehenden Rahmenbedingungen zur Förderung des sozialen Unternehmertums in der Schweiz günstig sind.

Das soziale Unternehmertum ist in der Schweiz breit verankert. Der Monitor "Soziales Unternehmertum Schweiz 2020" des Vereins SENS (sens-suisse.ch) zeigt, dass das soziale Unternehmertum in zahlreichen Wirtschaftssektoren vertreten ist und ein breites Spektrum von gesellschaftlichen Herausforderungen adressiert, das alle 17 globalen Sustainable Development Goals der Agenda 2030 umfasst. Der Monitor zeigt zudem, dass soziales Unternehmertum in der Schweiz in allen Rechtsformen existiert, wobei Genossenschaften überproportional vertreten sind.

Der Bundesrat ist weiterhin der Meinung, dass das soziale Unternehmertum vom Privatsektor initiiert werden soll und erkennt keine Anhaltspunkte für einen Bedarf spezifischer Fördermassnahmen. Angesichts der bestehenden Vielfalt der Unternehmensmodelle im Bereich des sozialen Unternehmertums wäre eine solche Förderung ausserdem mit zahlreichen Umsetzungs- und Abgrenzungsfragen verbunden.

Das totalrevidierte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) bezweckt den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel (Art. 2 BöB) und bietet Auftraggeberinnen und Auftraggebern die Möglichkeit, soziale Unternehmen zu fördern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Berücksichtigung von sozialen Unternehmen im öffentlichen Beschaffungswesen sind somit gegeben.

Die Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 sowie ein Aktionsplan für die Jahre 2021-2023 sind vom Bundesrat am 23. Juni 2021 verabschiedet worden.

Aus den genannten Gründen hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, gesetzgeberisch tätig zu werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.