21.3946 · Postulat · 2021-06-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, wie die Stellung der faktischen Lebenspartnerschaften an die eherechtlichen Bedingungen angeglichen werden kann beziehungsweise, ob allfällige Härtefallregelungen zu prüfen sind, insbesondere da, wo es sich um Lebensgemeinschaften mit Kindern handelt.
Begründung
Immer mehr Paare leben ohne Trauschein aber in Lebenspartnerschaft zusammen. Sie sind aber rechtlich nicht oder nur teilweise erfasst, wie der Bericht des Bundesrates zum Postulat Fehr (12.3607) darlegt. Dies kann immer wieder zu Härtefällen führen. Beim Erbrecht beispielsweise wurde darauf verzichtet bei Härtefällen bei der faktischen Lebenspartnerschaft eine Lösung zu finden. Es wäre daher sinnvoll eine im Rahmen einer Gesamtschau, rechtliche Grundlagen zu schaffen, um die Stellung der faktischen Lebenspartnerschaften zu verbessern oder mindestens Härtefälle zu vermeiden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits in seinem Bericht zum Postulat Fehr (12.3607) vom März 2015 "Modernisierung des Familienrechts" ausführlich mit der Frage befasst, ob faktische Lebensgemeinschaften gesetzgeberisch erfasst werden sollen und wenn ja, auf welche Weise. Dabei ist er zum Ergebnis gelangt, dass eine automatische Unterstellung faktischer Lebensgemeinschaften unter die eherechtlichen Bestimmungen nicht angebracht ist, weil damit das Recht des Einzelnen, sich eigenverantwortlich ein Regime für das Zusammenleben auszusuchen, verletzt würde. Auch die beiden Wahlmodelle opt-in bzw. opt-out könnten zu unerwünschten Ergebnissen führen. Um die Stellung der faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verbessern, hat der Bundesrat im gleichen Bericht auf die Möglichkeit hingewiesen, in bestimmten Situationen und unter qualifizierten Voraussetzungen eine zivilrechtliche Härtefallregelung einzuführen, dies beispielsweise im Fall der Auflösung der faktischen Lebensgemeinschaft oder nach dem Tod eines Lebenspartners. Er hielt damals weiter fest, dass auch die Berücksichtigung der faktischen Lebensgemeinschaft im Sozialversicherungsrecht und insbesondere die Einführung von Hinterlassenenleistungen in der 1. Säule geprüft werden könnten.
Seit der Verabschiedung dieses Berichts hat sich das Parlament verschiedentlich mit der Frage, ob bestimmte Aspekte der faktischen Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt werden sollen, auseinandergesetzt: Im Jahr 2015 wurde die Einführung des Betreuungsunterhalts (womit der Unterhaltsanspruch von Kindern nicht verheirateter Eltern gleich ausgestaltet wurde wie von Kindern verheirateter Eltern) und im Jahr 2016 die Öffnung der Stiefkindadoption für die faktischen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verabschiedet. Die Schaffung einer Härtefallregelung im Erbrecht in Form eines sogenannten Unterstützungsanspruchs wurde hingegen im Rahmen der am 18. Dezember 2020 verabschiedeten Erbrechtsrevision abgelehnt.
Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat einen Bericht im Sinne des Postulats nicht als notwendig. Die Thematik der faktischen Lebensgemeinschaft bleibt aber weiterhin von Aktualität: Der Ständerat hat am 11. Juni 2018 das Postulat 18.3234 Caroni überwiesen, das den Bundesrat beauftragt, eine Übersicht über die verschiedenen Definitionen und Rechtsfolgen des Konkubinats (d.h. der faktischen Lebensgemeinschaft) und damit auch der bestehenden privaten Regelungsmöglichkeiten im geltenden Recht zu erstellen. Die Erfüllung dieses Postulats ist in Arbeit.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.