21.4000 · Interpellation · 2021-09-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Tendenz, dass grosse Stadtgemeinden ihren Willen den vielen kleinen Aglomerations- und Landgemeinden aufdrängen nimmt leider zu. Leider wird dadurch der Stadt-Land-Graben weiter geöffnet und wirkt sich negativ auf den Zusammenhalt auf unser Land aus. Auf Stufe Bund hat sich das Ständemehr als ausgleichender und stabilisierender Faktor für unser Land bewährt.
Um den Kantonen die Einführung eines Gemeindemehrs zu ermöglichen, müssen die Voraussetzungen stimmen bzw. der Bund darf keine Vorbehalte haben.
Deshalb bitte ich den Bundesrat mir folgende Fragen zu beantworten:
1. Gibt es Stufe Bund verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen die Einführung eines Gemeindemehrs auf Stufe Kantone?
2. Wenn ja, welche und wie können diese beseitigt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach Artikel 51 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedürfen kantonale Verfassungen der Zustimmung des Volkes. Die Lehre vertritt grösstenteils - wenn auch nicht einhellig - die Ansicht, das Erfordernis eines doppelten Mehrs von Volk und Gemeinden für Annahme und Änderung der Kantonsverfassungen stehe in Widerspruch zu Art. 51 BV. Ein Doppelmehr-Erfordernis für Verfassungsrevisionen auf Kantonsebene könnte aufgrund einer fehlenden gefestigten Rechtsprechung gerichtlich für ungültig erklärt oder vom Bund nicht gewährleistet werden. Weniger umstritten scheint die Frage, ob die Kantone für Annahme und Änderung ihres Gesetzesrechts qualifizierte Mehrheiten vorschreiben dürfen; doch herrscht auch hier keine Einhelligkeit. Eine solche Regelung wäre übrigens nicht zielführend, denn sie könnte jederzeit durch eine Revision der Kantonsverfassung umgangen werden, da für diese weiterhin weniger strenge Mehrheitserfordernisse gelten würden.
2. Solange diese Frage nicht eindeutig geklärt ist - entweder durch die Gerichte oder gegebenenfalls durch die Bundesversammlung im Rahmen der Gewährleistung kantonaler Verfassungen -, besteht bezüglich der Verfassungsmässigkeit Rechtsunsicherheit. Diese könnte zwar auch durch eine Verfassungsrevision behoben werden. Ein Doppelmehr von Volk und Gemeinden würde allerdings nicht ausschliessen, dass eine Minderheit ihren Willen gegenüber einer Mehrheit durchsetzen kann. Zugleich kann ein Gemeindemehr nicht mit dem Ständemehr auf nationaler Ebene gleichgesetzt werden. Das Ständemehr ist ein zentraler Pfeiler des Föderalismus und beruht auf dem historisch begründeten Grundsatz der Gleichbehandlung der Stände.
Antwort des Bundesrates.