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21.4025 · Interpellation · 2021-09-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Präsenz des Wolfs im Schweizer Mittelland ist seit mehreren Jahren eine Tatsache. Er greift nicht nur Wildtiere und Schafe an, sondern hat in den vergangenen Monaten im Waadtländer Jura auch Mutterkühe und ihre Kälber attackiert. Diese verschiedenen Angriffe versetzen nicht nur die gesömmerten Schafe und Rinder in Schrecken, sondern entziehen auch Mengen an Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Da für die Einfuhr von 1 Kilo Schaffleisch aus Neuseeland 17 Liter Kerosin nötig sind, schwächt die Biodiversität in diesem Fall aufgrund des CO2-Ausstosses auch die nachhaltige Entwicklung.

Wenn man die Bildung von Wolfsrudeln tatenlos hinnimmt, erwächst auch eine ständige Gefahr für Wandernde, die vielleicht nach den Rindern die Nächsten sind, die von Wölfen angegriffen werden. Der Wolf braucht grosse Gebiete, um sich entwickeln zu können, und diese Entwicklung muss in einem so dicht besiedelten Land wie der Schweiz eng gesteuert werden.

- Hat es nach Meinung des Bundesrates in der Schweiz, insbesondere im Mittelland, Platz für den Wolf?

- Werden alle Gesuche der Kantone um regulierende Abschüsse bewilligt?

- Wie würden die Kantone bei schwerwiegenden Zwischenfällen mit Erwachsenen oder Kindern haften?

- Wäre der Bundesrat geneigt, den Kantonen die Vollmacht für die Regulierung des Wolfs zu übertragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Nach rund hundert Jahren Abwesenheit besiedelt der Wolf seit den 1990er Jahren auf natürliche Weise viele Länder Mitteleuropas. In der Schweiz findet der Wolf in den Alpen, den Voralpen und im Jura idealen Lebensraum vor. Einzelne wandernde Wölfe sind auch im Mittelland bereits aufgetaucht, eine Rudelbildung ist hier aber kaum zu erwarten.

2. Die Verfügungen der Kantone zur Regulierung eines Wolfsrudels müssen die Kriterien erfüllen, die das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) vorgibt. Im Rahmen der notwendigen Zustimmung überprüft der Bund dabei die Einhaltung dieser Kriterien.

3. Nach Artikel 12 Absatz 1 des Jagdgesetzes treffen die Kantone Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. Eine Haftung des Staates ist dann möglich, wenn durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen von Behörden Dritten Schaden zugefügt wurde.

4. Das Parlament hat bei der Anpassung des Jagdgesetzes 2019 die Entscheidkompetenz für die Regulierung von hohen Wolfsbeständen an die Kantone delegiert. Die Revision des Jagdgesetzes wurde im September 2020 von der Stimmbevölkerung abgelehnt.

Antwort des Bundesrates.