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21.4046 · Motion · 2021-09-21

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage auszuarbeiten, die über ein Verbot für die öffentliche Verwendung von Symbolen und anderen Darstellungen von Gruppierungen, die terroristische oder extremistische Taten begehen, die klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft, einem demokratischen Staat und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen.

Es sei verboten Symbole in der Öffentlichkeit einer genannten Gruppierung einschliesslich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.

Ein Verstoss muss mit Strafe bis hin zum Landesverweis geahndet werden.

Begründung

Die Gefahrenlage durch extremistische Gruppierungen nimmt weltweit zu, wie aktuell in Afghanistan, wo die Taliban und der IS-K - beides terroristische Gruppierungen - triumphieren und die Bevölkerung mit ihren radikalen Ideologien unter ihre Herrschaft stellen und Frauen und Mädchen mit dem Schariarecht unterdrücken. Solche radikalen und extremistischen Ideologien wurden gerade auch mit der grossen Flüchtlingswelle im 2015 nach Europa gebracht.

Der Nachrichtendienst des Bundes NDB hat in seinem Sicherheitsbericht Schweiz 2021 Lage durch die Bedrohung von terroristischen und extremistischen Gruppierungen als erhöht eingestuft.

Dazu folgende Zitate aus dem Bericht: > (...) Die dschihadistische Bedrohung in der Schweiz bleibt erhöht. Die Schweiz gehört zur westlichen, von Dschihadisten als islamfeindlich eingestuften Welt. Die Sicherheitsbehörden sind gefordert, auch radikalisierte Personen ohne oder mit nur marginaler Verbindung zur lokalen islamistischen Szene rechtzeitig zu entdecken. (...) Die dschihadistische Bewegung und ihre wichtigsten Akteure, der "Islamische Staat" und die al-Qaida, prägen die Terrorbedrohung in Europa und damit in der Schweiz massgeblich. (...) Es bestätigte sich bei diesen Anschlägen, dass die dschihadistische Bewegung international vernetzt ist und persönliche Kontakte auch über Landesgrenzen hinaus existieren. (...) Die Verbreitung und der Konsum dschihadistischer Inhalte im virtuellen Raum tragen zur Entstehung kleiner Sympathisantengruppen bei, deren Mitglieder sich radikalisieren könnten.>

Ein elementares Mittel für terroristische und extremistische Gruppierungen in der Verbreitung und der Verharmlosung von Gewalt im öffentlichen Raum und im digitalen Netz sind Symbole, Abzeichen, Embleme und Gesten ihrer radikalen Bewegung.

Das Nachbarland Österreich kennt bereits ein Symbolverbot im Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014.

Wie der NDB umschreibt, sind dschihadistische Bewegungen international vernetzt mit Kontakten über die Landesgrenzen hinaus. Ein Symbolverbot, wie es Österreich kennt, hilft der internationalen Terrorbekämpfung.

Unter ein Verbot zu fallen habe Gruppierungen, die in Rechtsakten der EU als terroristische Vereinigungen, Körperschaften, Organisationen angeführt werden. U.a. der Islamischer Staat (IS); Al-Qaida; Muslimbruderschaft; Graue Wölfe; Kurdische Arbeiterpartei (PKK); Hamas; Hisbollah; Ustascha.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat misst der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus eine zentrale Bedeutung zu, was auch in seinem Bericht vom 13. Januar 2021 in Erfüllung des Postulats 17.3831 Glanzmann zum Ausdruck kommt. So steht das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vor der Inkraftsetzung. Mit dieser Vorlage werden neue präventiv-polizeiliche Massnahmen eingeführt, die zu einer frühzeitigen Bekämpfung von Terrorismus beitragen. Darüber hinaus erweitert und verschärft die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Strafrechtsrevision die Bestrafung der Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter des Strafgesetzbuchs; StGB, SR 311.0). Mit der Strafnorm ist eine obligatorische Landesverweisung gemäss Artikel 66a StGB verknüpft. Ebenfalls verboten sind die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten (Art. 259 StGB) oder die öffentliche Verbreitung von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gerichtet sind (Art. 261bis Abs. 2 StGB). Weiter bestraft das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (SR 122) die Unterstützung oder Beteiligung an solchen Gruppierungen. Der Bundesrat kann zudem gestützt auf Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG, SR 121) spezifische terroristische oder gewaltextremistische Organisationen verbieten, sofern die Vereinten Nationen einen entsprechenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss gefasst haben. Die Unterstützung und Beteiligung an solchen Organisationen ist ebenfalls strafbar (Art. 74 Abs. 4 NDG; auch hier besteht eine Anbindung an die obligatorische Landesverweisung).

Die Verwendung und Verbreitung von Symbolen von terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Organisationen kann durchaus unter die oben genannten Strafbestimmungen fallen. Hervorzuheben ist dabei, dass der Begriff der Unterstützung einer Organisation ausgesprochen weit gefasst ist und durch die Gerichte auch so ausgelegt wird; darunter fallen beispielsweise auch Propagandaaktionen oder die anderweitige Förderung von gewalttätig-extremistischen Zielen. Jeder massgebliche Beitrag zur Stärkung der Organisation gilt als Unterstützung. Ein Tatbeitrag zu einem konkreten Delikt ist dabei nicht erforderlich. Ausserdem kann das Bundesamt für Polizei fedpol Präventivmassnahmen ergreifen, indem es Material, welches Propagandazwecken dient und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft, beschlagnahmt, einzieht und vernichtet (Art. 13e Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [SR 120] i.V.m. Art. 3 Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN [SR 120.52]).

Angesichts der bereits bestehenden Rechtsgrundlagen erkennt der Bundesrat keine Notwendigkeit, weitergehende Strafbestimmungen gegen den Gebrauch bestimmter Symbole zu erlassen. Er hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 19.3270 (Barrile Angelo, Verbot der öffentlichen Verwendung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen) auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich bei einer neuen Strafnorm gegen extremistische und andere Symbole im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und die Rechtssicherheit stellen würden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.