21.4183 · Motion · 2021-09-30
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu einer Gesetzesänderung zu unterbreiten, damit Namensänderungen nicht mehr möglich sind für Personen, denen rechtskräftig ein Landesverweis auferlegt worden ist.
Begründung
Per 2013 ist das neue Familiennamensrecht in Kraft getreten. Vormals mussten "wichtige Gründe" vorgebracht werden, um eine Namensänderung vornehmen zu können. Seither genügt bereits das Vorliegen von "achtenswerten Gründen", wodurch Namensänderungen stark liberalisiert worden sind. Leider nutzen seither vermehrt auch verurteilte Straftäter und sogar Personen, die mit einem Landesverweis belegt worden sind, diese neue Möglichkeit, wieder eine "reine Weste" zu erlangen. So hat etwa kürzlich sogar ein wegen Beteiligung an der Terrororganisation IS verurteilter Straftäter, der mit einem Landesverweis belegt ist, eine Namensänderung (Vorname und Nachname) beantragt; die Behörde hat ihm diese bewilligt.
In solchen Fällen überwiegt klar das öffentliche Interesse - so insbesondere die öffentliche Sicherheit und Treu und Glauben im Geschäftsverkehr - das etwaige individuelle Interesse des Straftäters. Wurde ein Landesverweis ausgesprochen, so kann auch nicht vorgebracht werden, die Namensänderung sei notwendig, um die Resozialisierung in der hiesigen Gesellschaft zu ermöglichen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, eine Vorlage zu erarbeiten, um sicherzustellen, dass bei Vorliegen einer strafrechtlichen Landesverweisung oder einer ausländerrechtlichen Ausweisung eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) grundsätzlich nicht möglich ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein solches Verbot aufgrund der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung des Namens stets unter dem Vorbehalt der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person stehen muss.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.